- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 13/2011
- Boni bei Rx-Arzneimitteln...
DAZ aktuell
Boni bei Rx-Arzneimitteln unzulässig
Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung liege nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung verbindlichen Preis an seine Kunden abgebe, sondern auch, wenn er für das Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetze, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels jedoch zugleich Vorteile gewähre, die den Erwerb des Arzneimittels für diesen wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Mit dieser Auffassung folgen die Osnabrücker Verwaltungsrichter den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. September 2010 zu den Kundenbindungssystemen beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Der Bundesgerichtshof hatte zwar eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare – und damit wettbewerbsrechtlich relevante – Beeinträchtigung bejaht. Der Bundesgerichtshof hatte allerdings auch darauf hingewiesen, dass Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel gegen das Arzneimittelrecht verstoßen und von den Aufsichtsbehörden verfolgt und geahndet werden können.
Anders als in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, seien Verstöße gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht daran zu messen, ob sie den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern spürbar beeinträchtigten. Hierauf komme es bei der Bewertung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Preisbindungsvorschriften nicht an. Ob der Wert der strittigen Zuwendungen von 3,00 Euro pro Rezept oder 1,50 pro Position auf dem Rezept bereits die wettbewerbsrechtliche "Spürbarkeitsschwelle" überschreitet oder nicht, lässt das Verwaltungsgericht folgerichtig offen.
Die Kammer hat richtig gehandelt
In der vorläufigen Bewertung der Untersagungsverfügungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kammer ihr Ermessen richtig ausgeübt und eine verhältnismäßige Maßnahme getroffen hat. Sie sei angemessen, um den mit der Arzneimittelpreisverordnung verfolgten Zweck zu gewährleisten, nämlich die flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Selbst wenn mutmaßlich andere Aufsichtsbehörden in vergleichbaren Fällen nicht einschreiten sollten, wie im Verfahren immer wieder mit Nachdruck vorgebracht wurde, verleihe dies keinen Anspruch darauf, dass die Apothekerkammer Niedersachsen nicht tätig werde und Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften toleriere. Aufgrund der vom Gericht angenommenen voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen bejahte es auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen diese Beschwerde einlegen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.