Gesundheitspolitik

"Zur Rose" darf weiter versenden

Bundesverwaltungsgericht weist Konkurrentenklage als unzulässig ab

Berlin (ks). Die Zur Rose-Versandapotheke in Halle/S. darf weiter Arzneimittel versenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15. Dezember die Konkurrentenklage eines Apothekers aus Magdeburg, der sich gegen die seinem Konkurrenten erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr gesetzt hatte, als unzulässig abgewiesen. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der klagende Apotheker durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 3 C 41.10)

Die Zur-Rose-Apotheke in Halle wird seit 2004 von dem Köthener Apotheker Ulrich Nachtsheim als Filialapotheke betrieben. Bereits im Jahr 2005 entspann sich der nun letztinstanzlich entschiedene Rechtsstreit zwischen den beiden Wettbewerbern bzw. dem Landesverwaltungsamt, das Nachtsheim seinerzeit die Versanderlaubnis erteilt hatte. Während die Klage schon in erster Instanz wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde, setzte sich das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der zweiten Instanz ausführlich mit dem Geschäftsmodell der Zur-Rose-Apotheke, das nicht zuletzt vom Outsourcing von Leistungen geprägt ist, auseinander. Die Richter hatten kein Problem mit der Zulässigkeit: Sie sahen die Rechte des Klägers durch den "erheblichen Wettbewerbsvorteil" verletzt, der seinem Konkurrenten durch die wider dem Apothekengesetz erteilte Versanderlaubnis eingeräumt worden sei. Das Auslagern nahezu sämtlicher Tätigkeiten einer Versandapotheke auf einen externen Dienstleister sei nicht mit dem Gebot der persönlichen Apothekenleitung vereinbar, so das Oberverwaltungsgerichts im vergangenen Jahr (siehe DAZ Nr. 43/2010, S. 28 und Nr. 48/2010, S. 22). Das Gericht entzog der Zur-Rose-Apotheke die Versanderlaubnis. Vollzogen wurde das Urteil jedoch nicht, weil es nicht rechtskräftig geworden war.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Es blieb wie das Verwaltungsgericht bei der Zulässigkeit stecken und wies die Klage ab, ohne in die materiellrechtliche Prüfung einzusteigen. Die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sei nur ausnahmsweise gerichtlich von einem Apotheker anfechtbar, entschieden die Leipziger Richter letzte Woche. Voraussetzung sei, dass dieser durch den Versandhandel des anderen "unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Diese Voraussetzung sahen die obersten Verwaltungsrichter der Republik hier nicht erfüllt. Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor – sie sind eine Gerichtssprecherin zufolge in etwa zwei Monaten zu erwarten.



AZ 2011, Nr. 51-52, S. 8

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