Gesundheitspolitik

ABDA will 348,67 Euro Nacht- und Notdienstgebühr

Berlin (lk). Für Nacht- und Notdienste an Sonn- und Feiertagen fordert die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) eine pauschale Vergütung von 293 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer – also 348,67 Euro. In der Woche sollen Nacht- und Notdienste mit 249 Euro plus Mehrwertsteuer, also mit 296,31 Euro pauschal von den Krankenkassen bezahlt werden. Diese Forderung erhebt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Versorgungsstrukturgesetz, das am kommenden Mittwoch vom Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages beraten wird.

"Rund 2000 Apotheken leisten an 365 Tagen im Jahr Nacht- und Notdienste. Dies summiert sich auf rund 730.000 Notdienste pro Jahr. Weder die verwaltungsaufwendige Notdienstgebühr von 2,50 Euro noch der erzielte packungsbezogene Rohertrag von Arzneimittelabgaben sind geeignet, die Kosten der Apotheken zu decken. Konservativ gerechnet haben die Apotheken beim Nacht- und Notdienst eine Unterdeckung von 192 Mio. Euro zu tragen", heißt es in der ABDA-Stellungnahme wörtlich. Und weiter: "Wir fordern aus den genannten Gründen die Einführung einer pauschalen Vergütung für die Dienstbereitschaft der Apotheken in Höhe von 249 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Werktagen sowie in Höhe von 293 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember über § 6 Arzneimittelpreisverordnung."

Bezahlen sollen die Sondervergütung die Krankenkassen, wobei nach Vorstellung der ABDA private und gesetzliche Krankenkassen im Verhältnis ihrer Versichertenzahlen die Pauschalhonorierung finanzieren sollen.

Darüber hinaus fordert die ABDA eine Erhöhung der Rezepturzuschläge von derzeit 2,50 Euro. Hierbei ergebe sich für die Apotheken eine Unterdeckung von 137 Mio. Euro, argumentiert die ABDA. "Wir fordern daher, die Rezepturzuschläge anzupassen", heißt es in der Stellungnahme, ohne hierzu einen konkreten Wert zu nennen. Außerdem fordert die ABDA die Anpassung der Betäubungsmittelgebühr von derzeit 0,26 Euro. "Wir halten eine Anpassung der Betäubungsmittelgebühr für dringend geboten", so die ABDA. Einen konkreten Wert nennt sie dafür nicht.



AZ 2011, Nr. 42, S. 1

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