Gesundheitspolitik

Bezeichnung als "Discount-Apotheke" unzulässig

OLG Dresden verurteilt "McMedi-Apotheke" zur Unterlassung irreführender Werbung

Dresden (jz/ks). Apotheker dürfen ihre Apotheke weder als "Discount-Apotheke" noch als "preiswerte Apotheke" bezeichnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden lehnt Formulierungen dieser Art in einem aktuellen Urteil als irreführend und wettbewerbswidrig ab. Der Grund ist einleuchtend: Ein Großteil des Apothekensortiments – nämlich verschreibungspflichtige Medikamente – ist preisgebunden. Doch das ist nicht allen Verbrauchern bekannt. (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30. August 2011 – Az. 14 U 651/11)

Ein Leipziger Apotheker hatte über dem Schaufenster seiner Apotheke unterhalb seines Apothekennamens "McMedi" den Zusatz "Die preiswerte Apotheke" angebracht und sein Sortiment im Schaufenster mit dem Hinweis "Medikamente zu Discountpreisen" angepriesen. Sein Sortiment beschrieb er dort auch mit den Worten "immer alles McGünstig". Dadurch erweckte er nach Meinung der Wettbewerbszentrale den Eindruck, sein Sortiment sei günstiger als das der Mitbewerber vor Ort. Dies ist aber im Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die der Preisbindung unterliegen, unrichtig.

Die Wettbewerbszentrale verklagte daher den Apotheker auf Unterlassung. Dabei musste sie im April vor dem Landgericht Leipzig zunächst eine Niederlage einstecken. In einem äußerst kruden Urteil, das sich vor allem mit Zulässigkeitsfragen befasste, kam der Richter zu dem Schluss, dass die Preisbindung den Verbrauchern hinlänglich bekannt sei. Daraufhin ging die Wettbewerbszentrale in Berufung und erwirkte nun vor dem OLG Dresden ein erfreulich klar formuliertes Urteil. Danach ist die beanstandete Werbung irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unlauter.

Preisbindung ist nicht jedem geläufig

Das OLG ließ sich nicht von dem Argument des Beklagten überzeugen, den Apothekenkunden sei bewusst, dass die Werbung für preisgünstige Produkte ausschließlich sein Nebensortiment betreffe. Dies gehörte keinesfalls zum Allgemeinwissen von Verbrauchern, so das Gericht. "Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein nennenswerter Prozentsatz der Versichertenkreise mit den umfangreichen und sich ständig wandelnden gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens näher beschäftigen würde", heißt es in den Enscheidungsgründen. Bestenfalls von einer kleinen Gruppe chronisch Kranker könne man erwarten, dass sie die Preisbindung kennen. Somit sei bei der Anpreisung des Apothekers eine klare Differenzierung zwischen preisgebundenen und nicht preisgebundenen Medikamenten für den Verbraucher nicht klar erkennbar.

Mc-Assoziationen und Aldi-Apotheken

Die Bezeichnung "immer alles McGünstig" erwecke zudem mit seinem Bestandteil "Mc" Assoziationen an Schotten, die dem Vorurteil nach als geizig gelten. "McGünstig steht damit für Preise, die selbst Geizhälsen günstig erscheinen, die also extrem niedrig sind", so das OLG. Dies sei aber für einen erheblichen Teil des Sortimentes objektiv unrichtig. Zur Bezeichnung als "Discountapotheke" führt das Gericht aus, dass der Begriff "Discounter" hierzulande vor allem an Lebensmittelmärkte wie Aldi, Lidl und Netto denken lässt. "Die Discountapotheke des Beklagten wäre demnach gleichsam der "Aldi unter den Apotheken", eine Apotheke also, die ihre Waren billiger anbietet als die Wettbewerber", heißt es in den Urteilsgründen. Und auch dies stimme aus den genannten Gründen nicht.

Wettbewerbliche Relevanz

Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung begründete das OLG mit dem existierenden Preisbewusstsein sowohl der gesetzlich als auch der privat Versicherten: Private Krankenkassen erstatten ihren Versicherten einen Teil der Beiträge, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nehmen, sodass durch die Werbung ein Anreiz geschaffen werde, die Kosten, die unter dem Erstattungsbetrag liegen, selbst zu tragen. Und auch der gesetzlich Versicherte habe ein Interesse daran, seine Kassenbeiträge nicht durch überteuerte Medikamente weiter steigen zu lassen. Zudem könne die Höhe der Zuzahlungen von der Höhe des Preises abhängen, weshalb ein geringerer Preis für den gesetzlich Versicherten ansprechender sei, so das Gericht.



AZ 2011, Nr. 37, S. 2

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