Pharmazeutisches Recht

Berufsordnungder Apothekerkammer

Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Vom 16. Dezember 2009

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Ziff. 4 in Verbindung mit § 33 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. März 2008 (GVOBl. M-V S. 106) hat die Kammerversammlung am 2. Dezember 2009 die Neufassung der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1997 (Amtsbl. M-V/ AAz. S. 473, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V Ausgabe 04/ 1997 S. 45), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Berufsordnung für die Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2002 (Amtsbl. M-V/ AAz. S. 1664, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V Ausgabe 05/ 2002 S. 35) beschlossen:

Präambel

Der Apotheker1 hat die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Auftrag umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln pharmazeutische Leistungen und die Beratung der Verbraucher und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Der Apotheker handelt eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Er übt seinen freien Heilberuf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, in der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen.

I.) Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Apotheker hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird.

(2) Der Apotheker hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie das Satzungsrecht der Apothekerkammer zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

§ 2 Kollegialität

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten und Unstimmigkeiten mit anderen Berufsangehörigen zunächst durch persönliche Kontaktaufnahme zu klären.

(2) Der Apotheker hat das Ansehen und die Interessen des Berufsstandes und des Betriebes, in dem er tätig ist, zu wahren.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

Der Apotheker entscheidet in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen und Regelungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Apotheker hat die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2) Der Apotheker muss gegenüber der Apothekerkammer seine Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können.

§ 5 Qualitätssicherung

(1) Der Apotheker hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.

Hiezu zählt auch die Teilnahme an Ringversuchen zur Überprüfung der Rezepturqualität und der Blutmesswerte, an Tests zur Kontrolle und Weiterentwicklung der Beratungsqualität in Apotheken, an Qualitätszirkeln sowie die Etablierung und Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems.

(2) Der Apotheker muss gewährleisten, dass die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch ausreichend qualifiziertes pharmazeutisches Personal sichergestellt ist.

§ 6 Pharmakovigilanz/Arzneimittelsicherheit

Der Apotheker wirkt bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mit. Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

Der Apotheker ist verpflichtet, an der unverzüglichen Weitergabe von Informationen im Rahmen des Informationssystems der Apothekerkammer mitzuwirken.

II.) Apothekerliche Dienstleistungen

§ 7 Belieferung von Verschreibungen

Der Apotheker hat ärztliche Verschreibungen unverzüglich zu beliefern. Die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist zu gewährleisten.

§ 8 Beratung

(1) Patienten und Ärzte sind über Arzneimittel herstellerunabhängig zu beraten und zu informieren, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Einen Beratungsbedarf hat der Apotheker durch geeignete aktive Nachfrage festzustellen. Durch die Information und Beratung des Verbrauchers darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden.

In der Apotheke muss die Möglichkeit zur diskreten Beratung gewährleistet sein.

(2) Der Apotheker setzt weiterhin seine Kenntnisse gegenüber dem Bürger ein, dem Fehlgebrauch von Arzneimitteln zu begegnen, ihn in der Selbstmedikation und bei der Anwendung von Hilfsmitteln zu beraten und im Bereich der Gesundheitsvorsorge Hinweise zu geben.

§ 9 Abgabe an Kinder

Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, trägt der Apotheker besondere Verantwortung, die Arzneimittelsicherheit zu wahren und einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen.

§ 10 Notdienst

Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

III.) Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 11 Verbot der Heilkunde

Die Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die Berufspflichten. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.

§ 12 Freie Apothekenwahl/Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl

(1) Der Apotheker arbeitet in Ausübung seines Berufes mit den Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Betreuung kollegial zusammen.

(2) Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind jedoch, vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen, unzulässig. Darüber hinaus ist es untersagt, durch Rat, Tat oder Organisationshilfe oder Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke eingeschränkt oder verhindert wird.

§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 14 Soziale Verantwortung

(1) Der Apotheker hat im Rahmen seiner persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter mitzuwirken.

(2) Der Apothekenleiter hat nach dem vereinbarten Beginn eines Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen.

(3) Sofern der Apothekenleiter Auszubildende ausbildet, hat er unverzüglich nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muss vom Apothekenleiter, dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Je eine Ausfertigung ist dem Auszubildenden und seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

(4) Jeder Apotheker ist verpflichtet, die von ihm verantwortlich übernommene Ausbildung von Personen mit der gebotenen Sorgfalt nach den entsprechenden Vorgaben durchzuführen und die erforderlichen Anleitungen zu geben.

Wird die Ausbildung ganz oder teilweise auf Mitarbeiter der Apotheke übertragen, so hat sich der Apothekenleiter von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.

§ 15 Abschluss einer Haftpflichtversicherung

(1) Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus seiner beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

(2) Der Apotheker hat auf Anfrage der Apothekerkammer das Vorhandensein einer entsprechenden Haftpflichtversicherung in geeigneter Weise nachzuweisen.

IV.) Wettbewerb

§ 16

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Der Apotheker darf sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ist verpflichtet, seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrzunehmen. Die Werbung muss der besonderen Stellung des Apothekers als Angehöriger eines Heilberufs gerecht werden. Sie darf den Vorrang der Arzneimittelversorgung nicht in Frage stellen, die berufliche Integrität des Apothekers nicht gefährden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachgerechte Wahrnehmung seiner Berufspflichten nicht nachteilig beeinflussen.

(2) Bei der Werbung hat der Apotheker folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

1. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen unbegründeten Mehrgebrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.

2. Die Werbung darf dem beruflichen Auftrag des Apothekers, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen.

3. Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information ohne wertende Zusätze entsprechen.

§ 17 Einzelne Verbote

Unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 16 sind insbesondere nicht erlaubt:

1. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Person, der eigenen Apotheke oder des Apothekenpersonals;

2. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Werbung hierfür;

3. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln;

4. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten im Sinne des Sozialgesetzbuches V in der jeweils geltenden Fassung sowie der Hinweis darauf;

5. die Gewährung von Zugaben, Zuwendungen oder Warenproben, es sei denn, das Wettbewerbsrecht gestattet dies;

6. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;

7. das Sammeln von Verordnungen oder das Sammeln durch Dritte entgegen den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung und den daraus resultierenden Richtlinien der Kammer;

8. Verträge, Absprachen oder Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial sowie die Erbringung von Dienstleistungen auszuschließen;

9. das unberechtigte Führen des Qualitätszertifikats der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern sowie das unberechtigte Führen von Fachbezeichnungen i.S.d. Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern.

V.) Schlussbestimmungen

§ 18 Ahndung

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Berufsordnung werden berufsrechtlich verfolgt.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Berufsordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2002 außer Kraft.

Schwerin, den 2. Dezember 2009 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns, Präsidentin Dr. Christoph Schümann, Vizepräsident

Zustimmung des Sozialministeriums Schwerin, den 11. Dezember 2009 hristian Sievers

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.

Schwerin, den 16. Dezember 2009 Christel Johanns, Präsidentin
1 Diese Formulierung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit die maskuline Form, ohne hiermit diskriminieren zu wollen.

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