Versandapotheke

Rabatte, Zugaben und Bonussysteme in Apotheken

Alles jenseits der rechtlich zulässigen Grenzen

Von Janna K. Schweim und Harald G. Schweim

Der BGH hat in einer kürzlich gefällten Entscheidung die Bonussysteme von inländischen Apotheken wegen der gesetzlichen Preisbindung für wettbewerbswidrig erklärt [1]. Auch "Werbegaben" sind lediglich im Wert von etwa einem Euro noch zulässig. Apotheker dürfen Patienten auch keinen Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente geben. Ebenso sind Sammelkarten und Bonussysteme unzulässig. Nachfolgend das Beispiel einer Versandapotheke mit einem Geschäftsmodell, das sich jenseits rechtlich zulässiger Grenzen bewegen dürfte.

Um Kunden zu binden, haben verschiedentlich Apotheker und Versandapotheken Bonussysteme eingeführt. In einigen Fällen hatte die Apotheke ihren Kunden nachträglich die bereits gezahlte Praxisgebühr erstattet oder Gutscheine ausgegeben, welche die Patienten gegen nicht verschreibungspflichtige Produkte einlösen konnten. Ein Fall betraf eine niederländische Versandapotheke, die die gesetzliche Zuzahlung für bestellte rezeptpflichtige Arzneimittel teilweise oder vollständig erstattete. Andere Apotheken und Wettbewerbsverbände hatten beantragt, die Betreiber der Apotheken zum Unterlassen der Kundenbindungsprogramme zu verurteilen.

Was sind "apothekenübliche Waren"?

Schon lange wird darüber hinaus eine Diskussion geführt um die Frage, was "apothekenübliche Waren" sind. Rückläufige Einnahmen im Kernbereich seiner Tätigkeit veranlassen den Apothekenleiter heute mehr denn je dazu, seinen Blick stärker auf das sogenannte apothekenübliche Nebensortiment zu richten. Welche Produkte in einer Apotheke neben Arzneimitteln angeboten werden dürfen, regelt § 25 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO):

"Apothekenübliche Waren sind

1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen,

2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern,

3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,

4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel,

5. Mittel zur Aufzucht von Tieren."

Die im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes geänderte Fassung des § 25 ApBetrO weitete das in Apotheken zulässige Nebensortiment aus. Es beinhaltet eine Generalklausel, die das Tor zum Vertrieb von "Gesundheitsprodukten" in freier Verantwortung des Apothekenleiters öffnet. Problematisch ist dabei die Beurteilung, von welcher Art ein Produkt sein muss, um es als "Gesundheitsware" ansehen zu können [2].


Abb. 1: Die "Jäger-Apotheke" Eine Versandapotheke der ­besonderen Art.

Jäger als Apothekenklientel

Ein nach unserer Auffassung besonders krasses Beispiel von Verstößen gegen alle Begriffe der Titelzeile dieses Beitrags möchten wir im Folgenden vorstellen. Es handelt sich um das Angebot einer unter dem Namen "Jäger-Apotheke" firmierenden Versandapotheke (Abb. 1) [3].

Nach dem Aufrufen der Internetseite fallen auf den ersten Blick die Rubriken: "Jäger spezial", "Prämienkatalog", "Bonussystem" und "Gewinnspiel" ins Auge. Unter dem Punkt "Prämienkatalog" finden sich lange Listen von Prämien für "den Jäger" (45 Einträge), "die Jägerin" (44) und "Kinder" (29).

Abb. 2: "Kleine Dorfapotheke" Die Ergänzung zur "Jäger-­Apotheke".

Der verantwortliche Apotheker betreibt zudem noch eine weitere Versandapotheke mit dem Namen "Kleine Dorfapotheke" (Abb. 2) [4]. Das Konzept ist hier die – ebenfalls unzulässige – Gewährung einer Geldprämie im Rahmen des noch zu erläuternden Bonussystems mit Gutscheinen im Wert von fünf bis 50 Euro.

Die hinter beiden Versandapotheken stehende Präsenzapotheke offenbart sich über Anklicken des DIMDI-Siegels. Dort steht: "Apotheke im real, Gutenbergstr. 2, 38640 Goslar".

Sonderbares Sortiment

In allen Prämienlisten der "Jäger-Apotheke" finden sich verschiedene Waren, die als apothekenüblich anzusehen sind wie z. B. Hygieneartikel. Viele andere Produkte wie ein Buch über Messerschärfen, Patronenetuis, Waffenfutterale oder Mützen von Waffenherstellern sind es zweifelsfrei nicht.

Abb. 3: Kindermesser Ein Prämienartikel "für Kinder".

Einige der im Bereich "Kinder" angebotenen Artikel halten wir für besonders fragwürdig, z. B. das "Kindermesser" (Abb. 3). Sicher ist es ebensowenig eine "apothekenübliche Ware" wie harmloses Spielzeug. Belustigend – bei vorherrschendem Entsetzen – finden wir die Angabe "Rezeptpflicht: Nein", die bei vielen der apothekenfremden Artikel zu finden ist. Im Falle des "Kindermessers" wäre eine solche schon eher vorstellbar, zumindest wäre jedoch ein Warnhinweis oder eine altersbeschränkende Angabe angebracht.

Im Bereich "Jäger spezial" stößt man auf eine Vielzahl von Artikeln, die ebenfalls nicht das Kriterium "apothekenübliche Ware" erfüllt und sich normalerweise in den Katalogen einschlägiger Waffengeschäfte findet. Beispielsweise werden folgende Produkte angeboten: Ballistol Waffenpflegeset, Balsin Schaftöl, Klever Schnellbrünierung, ein Mündungsschoner aus Gummi und ein Blitzetui (fördert die "schnelle Schussbereitschaft"). Ein Teil der Produkte findet sich unter den Prämien wieder.


Abb. 4: Eine Flinte als Gewinn beim Gewinnspiel "Schnitzeljagd".

Bonussystem und Gewinnspiel

Das Bonussystem – welches nach dem BGH-Urteil zweifelsfrei unzulässig ist [1] – funktioniert nach dem Prinzip, dass bei jedem Einkauf in der "Jäger-Apotheke" Punkte gesammelt werden, die (laut Anpreisung auf der Internetseite) gegen "wertvolle" Artikel aus dem Prämienkatalog eingelöst werden können. Für einen Euro Einkaufswert werden fünf Punkte gutgeschrieben. Den günstigsten Prämienartikel – ein kleines Wildschwein aus Kunststoff, passend zur "Jäger-Apotheke" – kann man für 200 Punkte erhalten, nachdem man Waren im Wert von 40 Euro eingekauft hat. Das Plastik-Wildschwein und die anderen Kunststofftiere aus dem Prämienkatalog haben im Einzelhandel einen Wert von drei bis fünf Euro [5] und übersteigen somit den für Werbegaben zulässigen Wert von einem Euro. Erst recht gilt dies für höherwertige Prämienartikel wie einen Entfernungsmesser oder einen Rucksack aus Elchleder, die für 25.000 bzw. 42.900 Punkte erhältlich sind.

Unter der Rubrik "Gewinnspiel" finden regelmäßig Verlosungen von Artikeln für den Jägerbedarf statt. Die glücklichen Gewinner werden auf der Website vorgestellt, hier als Beispiel der Gewinner einer Beretta-Flinte (Abb. 4).


Abb. 5: Internet-Auktion von apothekenüblichen ­Waren.

Internet-Auktionen

Zur Akquise neuer Kunden nutzt der Betreiber der "Jäger-Apotheke" auch das Portal eGun, das insbesondere Jäger, Schützen und Angler zur Zielgruppe hat; dort bietet er einige Waren auf Internet-Auktionen an (Abb. 5). Besonders bemerkenswert ist, dass das Angebot einer freiverkäuflichen Murmeltiersalbe die Aufforderung enthält, die Bestellung mit einem Rezept zu "kombinieren": "Wenn Sie mindestens ein verschreibungspflichtiges Medikament in der Jäger-Apotheke bestellen und uns das gültige Rezept des Arztes zusenden, berechnet die Jäger-Apotheke keine Versandkosten."

 

Dies erweckt den Eindruck, dass der Ersteigernde mit dem rezeptfreien Produkt, wie es in der Jägersprache heißt, zunächst "angekirrt" werden soll, damit er anschließend auch seine rezeptpflichtigen Medikamente über die Versandapotheke bezieht. Übrigens werden im Rahmen der Internet-Auktionen alle Daten angegeben, die im Impressum einer Versandapotheke vorgeschrieben sind.

 

Waren ohne Gesundheitsbezug

Das Saarländische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass nur solche Waren apothekenüblich sind, die einen greifbaren, ohne Weiteres einsichtigen, Gesundheitsbezug aufweisen [6]. Die Erzeugnisse müssen nach ihrem üblichen Gebrauch geeignet und bestimmt sein, die physische und psychische Gesundheit zu fördern, auch wenn dies nicht ihr ausschließlicher Zweck zu sein braucht. Die bloße Möglichkeit, dass die Ware das subjektive Wohlbefinden von Menschen in irgendeiner Weise fördern könnte, genüge für sich allein nicht. Den hier geforderten Gesundheitsbezug lassen die exemplarisch vorgestellten Produkte nach unserem Dafürhalten vollumfänglich vermissen.

 

Das apothekenübliche Sortiment ist heute nicht mehr gesetzlich abschließend reglementiert. Daraus folgt eine erhöhte Eigenverantwortlichkeit des Apothekenleiters bei der Zusammenstellung seines Sortiments. Naturgemäß führt die höhere Eigenverantwortlichkeit jedoch auch zu einem höheren Risiko: Es ist der Apothekenleiter, der sich hinsichtlich diverser rechtlicher Fragen dafür zu verantworten hat, wenn er sich bei der Beurteilung seiner Waren irrt.

 

Nach unserer Beurteilung hat sich der Inhaber der "Jäger-Apotheke" mit seinem Geschäftsmodell sehr weit über die rechtlich zulässigen Grenzen hinausbewegt. Wir sind auf die Reaktion der zuständigen Apothekerkammer, die bereits in Kenntnis gesetzt wurde, außerordentlich gespannt.

 

Quellen [1] Urteil des BGH v. 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09. [2] www.info-medizinrecht.de/index.php?detail=true&subblockid=43&mainmenuid=6&submenuid-=14&PHPSESSID= 49a2b699af715af0e69d9ec04238f4af wurde als Quelle mehrfach genutzt. [3] www.jaeger-apotheke.com/index.php. – Die Abbildungen stammen vom 24.09. und 28.10.2010. [4] www.kleinedorfapotheke.com/index.php. [5] www.preisroboter.de/ergebnis2535692-10-0.html (Aufruf am 26.09.2010). [6] Saarländisches OLG, Urteil v. 24.03.2004, zusammengefasst in: Dtsch Apoth Ztg 2004;144:4106.


Autoren 

Dipl. jur. Janna K. Schweim, M. Sc., Köln

Prof. Dr. Harald G. Schweim, Universität Bonn, Drug Regulatory Affairs 

hschweim@uni-bonn.de

Das könnte Sie auch interessieren

Die Begriffsbestimmung ist nicht immer einfach – Blick in die Rechtsprechung

Apothekenübliche Waren – was gehört dazu?

Überlegungen zum EuGH-Urteil und zum geplanten Rx-Versandverbot

Mord an der Apotheke – Teil 2

Marketingspielregeln zur Weihnachts-WM

Tor oder Eigentor?

Sexspielzeuge sind keine apothekenüblichen Waren

Kein Platz für „Joysticks“

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.