DAZ aktuell

Neue Regelungen zum 1. August

BERLIN (tmb). Am 1. August ist das GKV-Änderungsgesetz (GKVÄndG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Inhalte sind die Erhöhung des Herstellerrabattes für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag und das Preismoratorium für Arzneimittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese beiden Regelungen gelten bis Ende 2013.

Herstellerrabatt

Der Herstellerrabatt für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 130a Absatz 1 bzw. 1a SGB V wird vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 von bisher sechs auf 16 Prozent erhöht. Der Rabatt für "patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel" gemäß Absatz 3b bleibt jedoch unverändert bei zehn Prozent. Auf die Rabatterhöhung von sechs auf 16 Prozent werden diejenigen Rabatte angerechnet, die bereits aufgrund von bestehenden Rabattverträgen zwischen Herstellern und Krankenkassen vereinbart waren. In künftigen Rabattverträgen kann eine solche Anrechnung ebenfalls vereinbart werden. Außerdem wurden die Regelungen für Anträge pharmazeutischer Unternehmen auf Ausnahmen von Herstellerrabatten präzisiert.

Preismoratorium

Weitere Rabatte müssen die Hersteller an die gesetzlichen Krankenkassen leisten, wenn sie ihre Preise erhöhen. Faktisch ist dies ein Preismoratorium für die erstattungsfähigen Arzneimittel. Dabei werden die Preise auf dem Stand vom 1. August 2009 eingefroren. Preiserhöhungen, die nach dem 1. August 2009 stattgefunden haben, werden damit rückgängig gemacht. Das Preismoratorium gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die Preise für Neueinführungen bis zu diesem Datum müssen sich an den Preisen des betreffenden Herstellers für Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform orientieren. Im Vergleich zu früheren Preismoratorien gilt die neue Regelung mit drei Jahren lange, das Referenzdatum liegt mit einem Jahr relativ weit zurück.

Kostendämpfung oder Strukturwandel?

Nach Angaben aus dem Bundesgesundheitsministerium soll die GKV mit diesen Maßnahmen jährlich um 1,15 Mrd. Euro entlastet werden. Dies sei notwendig, um die ausufernden Ausgaben im Arzneimittelbereich einzudämmen und die finanzielle Stabilität der GKV zu sichern. Kritiker, insbesondere auf Seiten der Pharmaindustrie, werfen dem Bundesgesundheitsminister vor, auf die Linie seiner Vorgänger eingeschwenkt zu sein und statt auf eine Strukturänderung nur auf einfache Kostendämpfung zu setzen.

Gesundheitsminister Dr. Philipp Rösler erklärte hingegen: "Diese bereits in diesem Jahr wirkenden Einsparmaßnahmen sind ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu strukturellen Änderungen im Arzneimittelbereich. Wir reihen uns nicht in die gesundheitspolitische Tradition kurzfristiger Kostendämpfungspolitik ein, sondern werden mittelfristig eine stabile Marktordnung schaffen, in der die Beteiligten flexibel aggieren und gestalten können." Im Gegenzug müssten diese aber auch alle ihren Beitrag leisten. Die Weichen für eine umfassende Neuordnung des Arzneimittelmarktes seien mit dem Entwurf zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) bereits gestellt, so der Minister.

Weitere gesetzliche Neuregelungen

Weitere Änderungen des SGB V durch das neue GKVÄndG betreffen unter anderem Wahlen des Verwaltungsrates von Krankenkassen, Schiedsvereinbarungen zur Honorierung von Leistungen bei der Einführung und Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und Regelungen zur Krankenversicherungskarte. In einem neuen § 291 Absatz 2b werden die Krankenkassen verpflichtet, Dienste einzuführen, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit der Krankenversicherungskarten online überprüfen können.

Weitere Neuerungen im Rahmen des GKVÄndG betreffen die gesetzlichen Grundlagen über die Ausübung der Heilberufe, darunter auch die Bundes-Apothekerordnung. Dort werden zusätzliche Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Ausbildungen bei der Erteilung der Approbation eingefügt. Die Neuerungen betreffen Personen, deren Ausbildung nicht den von der Europäischen Union festgelegten Standards entspricht, insbesondere weil ihre Ausbildung vor der Festlegung dieser Standards begonnen hatte. In solchen Fällen reicht es beispielsweise künftig aus, wenn ein EU-Staat oder ein anderer Vertragsstaat mit harmonisierten Regeln die fragliche Ausbildung bereits anerkannt hat oder wenn die erforderliche Berufserfahrung in einem solchen Staat erworben wurde. Außerdem wurden Kriterien bestimmt, mit denen zu entscheiden ist, welche Ausbildungen wesentlich von den EU-Vorgaben abweichen.

Folgen für die Apotheken: jetzt ...

Die Regelungen des nun in Kraft getretenen GKVÄndG wirken nicht direkt auf die Apotheken. Allerdings dürfte das rückwirkende Preismoratorium praktisch nicht über zusätzliche Rabatte der Hersteller, sondern über Preissenkungen umgesetzt werden. Diese Preissenkungen bei Arzneimitteln, deren Preise nach dem 1. August 2009 erhöht worden waren, treffen die Apotheken als Lagerwertverlust.

... und ab 2011

Weitaus größer dürften hingegen die Folgen des AMNOG für Apotheken ab dem Jahreswechsel werden. Den Apotheken drohen insbesondere herbe Einbußen durch die geplante Veränderung der Großhandelsspannen. Beim derzeit diskutierten Entwurf mit einem Großhandelszuschlag von 1,7 Prozent plus 60 Cent pro Packung würden Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis bis 8,22 Euro (entsprechend 8,96 Euro Apotheken-EK) teurer, hochpreisigere Packungen dagegen billiger. Die Einbußen würden damit von der Lagerstruktur abhängen. Noch viel stärker würden die Apotheken voraussichtlich langfristig von verschlechterten Konditionen und verminderten Serviceleistungen der Großhändler getroffen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.