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Pharmazeutisches Recht
Apothekerversorgung der Apothekerkammer
Vom 15. April 2010
Gemäß § 4 i .V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 26. März 2010 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1073), zuletzt geändert durch Satzung vom 06. Mai 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S.562), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Witwe oder ein Witwer im Sinne dieser Satzung ist auch die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner einer ein getragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."
2. In § 34 wird nachfolgender Absatz (8) eingefügt:
" (8) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung."
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Kiel, den 26.03.2010; Apothekerkammer Schleswig-Holstein; Gerd Ehmen, Präsident;
Dr. Borchert-Bremer, VizepräsidentinGenehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.Kiel, den 31.März 2010; Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein; Dr. Klaus RiehlDie vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.Kiel, den 15. April 2010; Apothekerkammer Schleswig-Holstein; Gerd Ehmen, Präsident;
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin
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