DAZ aktuell

Gericht untersagt Zuzahlungserstattung

BERLIN (ks). Das Landgericht Cottbus hat einer Apotheke in Brandenburg untersagt, für eine Zuzahlungserstattung über den Partnerverein Viva Vita e. V. zu werben. Die Richter teilten die Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale, dass § 78 AMG i. V. m. der Arzneimittelpreisverordnung tangiert wird, wenn ein Apotheker die Zuzahlung erlässt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Apotheke in Brandenburg, die gleichzeitig über eine Versandhandelserlaubnis verfügt, in ihrem Internetauftritt auf den Partnerverein Viva Vita e. V. hingewiesen. Sie kündigte an, dass derjenige, der Mitglied bei diesem Verein werde, die volle Rezeptgebühr erstattet erhält.

Die Wettbewerbszentrale sieht durch dieses Geschäftsmodell die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung tangiert, da der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgeschriebenen Preis abgibt, wenn er die vorgeschriebene Zuzahlung von Kunden nicht erhebt oder diese dem Kunden – auch durch einen Dritten – zurückerstattet wird.

Das Landgericht Cottbus schloss sich dieser Auffassung an. Hiergegen lasse sich nicht einwenden, Preisbindung und Zuzahlung beruhten auf zwei rechtlich verschiedenen Grundlagen, da die Arzneimittelpreisverordnung nur regele, zu welchem Preis "an sich" das Arzneimittel in der Apotheke abzugeben sei. Denn dies berücksichtige nicht hinreichend, dass bei einem rezeptpflichtigen Arzneimittel ein Erlass gerade der Zuzahlung den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen lasse und hierdurch letztlich ein Preiswettbewerb unter den Apotheken erzeugt werde, den die Arzneimittelpreisverordnung gerade zu verhindern suche.

Die Apotheke konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern Viva Vita e. V. die Zuzahlung erstattet. Das Gericht hielt der Apotheke vor, dass sie ausdrücklich damit werbe, Deutschlands günstigste Versandapotheke zu sein und man bei einer Bestellung 100% der Rezeptzuzahlung sparen könne. Damit liege ein Fall der "mittelbaren Täterschaft" vor.


(Landgericht Cottbus, Urteil vom 9. März 2010, Az. 11 O 14/09 – nicht rechtskräftig)

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