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Recht
Wenn man etwas gefunden hat …
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass derjenige, der eine verlorene Sache findet, sie dem Eigentümer "unverzüglich" zurückzugeben hat. Dabei kommt es auf den Wert der "Fundsache" nicht an. Doch was ist, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist? Dann muss die Sache dem Fundbüro oder der Polizei übergeben werden. Ausnahme: Der Gegenstand ist maximal zehn Euro wert.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Fundstücke "unter zehn Euro" automatisch dem Finder gehören. Streng und theoretisch genommen muss er das gefundene Gut sechs Monate aufbewahren, um es gegebenenfalls wieder herausgeben zu können, falls sich der Eigentümer doch noch melden sollte. Diese Regel gilt in ähnlicher Weise auch für wertvollere Gegenstände (die ja abzugeben sind). Wird ein solches Fundstück innerhalb der Sechs-Monats-Frist beim Fundbüro nicht abgeholt, so kann der Finder das Recht darauf beanspruchen.
Verhält sich ein Finder "gesetzestreu" und kann der Eigentümer seinen Verlust wieder entgegennehmen, so wird das belohnt: Bei Werten bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent Finderlohn, für Werte darüber drei Prozent. Dieser Satz gilt auch für gefundene Tiere, die ihrem Eigentümer zurückgebracht werden. Darüber hinaus kann der Finder Aufwendungsersatz – zum Beispiel für die Fahrt zur nächsten Polizeidienststelle – in Rechnung stellen.
Doch ganz so einfach ist es nicht immer. Ein ehrlicher Kunde eines – von der Gemeinde betriebenen – Wertstoffhofes hatte in einem Papiercontainer eine Ledertasche mit 118.000 Euro Bargeld gefunden und sie zum Fundbüro gebracht. Als auch nach sechs Monaten niemand den Verlust angezeigt hatte, rieb er sich die Hände. Doch er wurde von der Behörde und dem Landgericht Landshut eines Bessern belehrt. Da das Geld auf "städtischem Boden" entdeckt wurde, galt es als "Behördenfund". Es gab nur den Finderlohn, also (3% von 118.000 Euro =) 3540 Euro.(Az.: 43 O 1224/04).
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