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Management
Von der GKV in die PKV: Noch sind drei Jahre das Minimum
Seit die vormalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Zuläufe zu den "Privaten" eingeschränkt hat, muss nachgewiesen werden, dass bereits drei Jahre lang mehr auf dem Gehaltszettel erschienen ist als für den Austritt nötig – und dies zusätzlich im folgenden Kalenderjahr. Die neue Bundesregierung will diesen Zustand beenden, was aber noch nicht zum 1. Januar 2010 geschehen ist. Vermuteter (Rück-)Start: 1. Januar 2011.
Auf 2010 bedeutet das: Nur wer schon 2009, 2008 und 2007 Jahresgehälter oberhalb der in dem betreffenden Jahr jeweils maßgebenden Versicherungspflichtgrenze hatte und auch aktuell spätestens seit Januar 2010 mehr als 4162,50 Euro im Monatsdurchschnitt (49.950 Euro im Jahr) verdient – regelmäßige Sonderzahlungen eingerechnet –, hat die Wechselchance. Die kann er als freiwilliges Mitglied einer AOK, Betriebs-, Innungs-, Ersatz- oder der Knappschaft-Bahn-See-Krankenkasse jederzeit mit Zweimonatsfrist nutzen. Der Wechsel in die "PKV" ist da – siehe oben – schon wesentlich zeitaufwendiger.
Wie ist zu verfahren, wenn ein Mitarbeiter noch gar keine drei Jahre im selben Betrieb beschäftigt ist? Genügt es, dass er seinem Arbeitgeber bestätigt, zuvor jeweils Verdienste oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt zu haben? Das funktioniert deshalb nicht, weil es sich zum einen nicht um "belastbare" Informationen handeln würde. Und zum anderen ist nicht jede Zahlung des Arbeitgebers im Laufe eines Jahres anrechenbar, etwa ein nicht vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld, ein Jubiläumsgeld oder andere Einmalzahlungen, die nicht in jedem Jahr anstehen.
Deshalb wird sich der aktuelle Arbeitgeber mit der oder den Firmen in Verbindung setzen müssen, um herauszufinden, ob er verpflichtet ist, den neuen Mitarbeiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Bringt der neue Mitarbeiter allerdings schon die für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebenden Daten von seinem vorherigen Arbeitgeber mit, so hat es damit sein Bewenden.
Übrigens: Wer innerhalb des maßgebenden Dreijahres-Zeitraums auch nur kurze Zeit die Bedingungen für den PKV-Übertritt nicht erfüllt hat, etwa weil er ein paar Monate lang arbeitslos war, für den beginnt das Ganze von vorn. Das heißt: Es muss erneut drei Kalenderjahre hintereinander der höhere Verdienst nachgewiesen werden – es sei denn, das geplante neue Recht gäbe schon nach einem Jahr "grünes Licht".
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