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Gesundheitspolitik
Hilfsmittel quittieren lassen
Auf eine diesbezügliche Mitteilung der Techniker Krankenkasse wies der Hamburger Apothekerverein am 22. Juli in einem Mitgliederrundschreiben hin. Der neue bundesweit gültige Hilfsmittelliefervertrag des Deutschen Apothekerverbandes mit der Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse gilt seit dem 1. März 2010. Viele Apotheken sind diesem Vertrag beigetreten. Gemäß § 7 Absatz 15 des Vertrages muss der Versicherte oder eine vertretungsberechtigte Person, die die Hilfsmittel erhalten hat, den Empfang der gelieferten Hilfsmittel auf der Rückseite des Rezeptes mit Unterschrift und Datum bestätigen. Es muss jedoch kein separater Beleg hinzugefügt werden.
Entsprechende Vereinbarungen über Empfangsbestätigungen bestehen auch mit anderen Versicherungen, beispielsweise zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der Knappschaft. Dagegen seien beispielsweise bei Hilfsmittellieferungen im Rahmen des allgemeinen vdek-Hilfsmittelliefervertrages und des Primärkassenvertrages Hamburg keine Empfangsbestätigungen vorgesehen, heißt es im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins.
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