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- AZ 26/2010
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Gesundheitspolitik
Keine Rx-Arzneimittel aus dem Automaten
Geklagt hatten selbstständige Apotheker, denen die Aufsichtsbehörde den Betrieb der Abgabeterminals untersagt hatten. Mit dem Visavia-System werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben. Dabei treten die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Apotheken-Öffnungszeiten haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Rx-Arzneimitteln, als unzulässig angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Revision zu klären, ob solche Abgabeterminals mit der Apothekenbetriebsordnung und den weiteren gesetzlichen Vorgaben für die Arzneimittelabgabe vereinbar sind.
Nun haben die Richter entschieden, dass die Abgabe über den Automaten unzulässig ist, soweit es um verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel geht. In diesen Fällen werde den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben. Das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. OTC-Arzneien dürfen dem Gericht zufolge nur während der Ladensöffnungszeiten über Schalter abgegeben werden.
Zum anderen sei der Betrieb der Terminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.
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