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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der LAK
Die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung vom 14. November 2009 aufgrund § 14 Abs. 1 und 4 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Kammern für die Heilberufe (Heilberufsgesetz – HeilBG) vom 20. Oktober 1979 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen am 08. Dezember 2009 genehmigte Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.
Artikel I
1.
In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gesundheitsberatung" ersetzt durch die Worte "Prävention und Gesundheitsförderung" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ernährungsberatung" ein Komma und die Worte "Naturheilverfahren und Homöopathie" und "Onkologische Pharmazie" angefügt.
3.
§ 2 Abs. 3 erhält folgenden neuen Wortlaut "Die Zuständigkeit für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Landesapothekerkammer übertragen. Die Anerkennung der Weiterbildungsstätten für das Gebiet erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen."
4.
In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt "Die Zulassung der Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen."
5.
In § 4 Abs. 2 wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
6.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Abweichend von Satz 1 wird" gestrichen und das folgende Wort "Die" großgeschrieben.
7.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach Maßhabe der Bestimmungen des zuständigen" ersetzt durch die Worte "wird in Abstimmung mit dem".
8.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Minister" die Worte "oder die zuständige Ministerin" ergänzt.
9.
§ 16 Abs. 1 erhält folgenden neuen Wortlaut "Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchstabe d oder g der Richtlinie 2005/36/EG die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem europäischen Staat oder Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird."
10.
§ 16 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut "Liegt die nachgewiesene Dauer einer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Kammer über die Ausgleichsmaßnahme, ein Wahlrecht des Antragstellers besteht nicht. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahme erfüllen."
11.
In § 16 wird ein neuer Abs. 3 angefügt "Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 3 und 8 gelten entsprechend."
12.
In § 16 wird ein neuer Abs. 4 angefügt "Für die Eignungsprüfung gelten §§ 8 bis 13 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt."
13.
In § 16 wird ein neuer Abs. 5 angefügt "Die von einem Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder Vertragsstaates abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen."
14.
In § 16 wird ein neuer Abs. 6 angefügt "Auf Ausbildungsnachweise von Drittstaatsangehörigen findet § 16 entsprechende Anwendung."
15.
In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt "Die Kammer bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie trifft eine Entscheidung über den Antrag spätestens innerhalb von drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden."
16.
In der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird das Gebiet "9. Öffentliches Gesundheitswesen" neu eingefügt:
"Öffentliches Gesundheitswesen ist das Gebiet der Pharmazie, das pharmazeutische Kenntnisse im Zulassungswesen, Tätigkeiten in der Untersuchungs- sowie Überwachungspraxis umfasst, die der Erkennung arzneimittelbezogener Gesundheitsgefahren und der Beurteilung der Gefahrenabwehr dienen. Dies schließt arzneimittel-, medizinprodukt-, apotheken-, betäubungsmittel-, heilmittelwerbe-, gefahrstoff- und verwaltungsrechtliche Inhalte ein.
Weiterbildungsziel
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
– über den Aufbau und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens von Bund und Ländern,
– in der Sammlung, Aufbereitung und Bewertung pharmazeutischer Informationen,
– in der Anwendung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsnormen,
– in der Anwendung und Weiterentwicklung internationaler Regelungen und Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit,
– in der Beurteilung der Qualität in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und im Verkehr befindlicher Ausgangsstoffe, Arzneimittel und Medizinprodukte,
– in der Überwachung der Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt, klinisch geprüft, in den Verkehr gebracht werden oder sonst mit ihnen Handel getrieben wird,
– in der Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz,
– in der Beurteilung von Zulassungsunterlagen,
– in der Erfassung und Bewertung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Arzneimittelsicherheit,
– in der Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens,
– in der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs,
– im Arzneimittel, Medizinprodukte-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Gefahrstoffrecht,
– im Verwaltungsrecht und in Staatskunde und weiteren für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften,
– in Methoden der Pharmaökonomie, Epidemiologie und Statistik,
– im Umgang mit EDV und Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken,
– in der spezifischen Beratung im Zusammenhang mit den genannten Aufgaben, insbesondere von Trägern anderer öffentlicher Einrichtungen,
– in der Förderung und Unterstützung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Weiterbildungszeit und -ort
36 Monate in einer geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich des Besuchs von Seminaren. Als Weiterbildungsstätten kommen Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, Arzneimitteluntersuchungsämter, Gesundheitsämter sowie die Landesapothekerkammer in Frage, soweit diese die Weitbildungsziele vermitteln können. Ein Wechsel ist nur erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbaren Weiterbildungszeiten
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in allen anderen Gebieten der Weiterbildungsordnung."
17.
In der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird "10. Bereich Gesundheitsberatung" wie folgt neu gefasst:
"Bereich Prävention und Gesundheitsförderung
Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern. Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
Weiterbildungsziel
– Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere über
– gesundheitliche Ressourcen und Risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,
– die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,
– Theorien und Modellen zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,
– die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung
– von Interventionen,
– gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,
– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 80 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen."
18.
Nach dem Bereich "Prävention und Gesundheitsförderung" wird die Definition des Bereichs Ernährungsberatung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Bereich Ernährungsberatung
Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, Fehl- und Mangelernährung sowie Übergewicht zu vermeiden, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder einer Verschlechterung entgegenzuwirken. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.
Weiterbildungsziel
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
– in den Grundlagen der Ernährung (rechtliche Grundlagen, Ernährungsphysiologie, Lebensmittelkunde, besondere Ernährungsformen),
– zu Maßnahmen der Prävention von Fehl- und Mangelernährung bei besonderen Personengruppen,
– über enterale und parenterale Ernährung,
– über Besonderheiten der Ernährung bei ernährungsbedingten und –mitbestimmten Krankheitsbildern,
– über Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln und Störwirkungen von Arzneimitteln auf die Nahrungsverwertung,
– in der Durchführung der individuellen und gruppenbezogenen Ernährungsberatung,
– für die Motivation der Patienten zur Änderung ihres Essverhaltens.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Die erfolgreiche Teilnahme an von der Landesapothekerkammer anerkannten Seminaren mit insgesamt mindestens 100 Seminarstunden ist nachzuweisen. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen."
19.
Nach dem Bereich "Ernährungsberatung" werden folgende Bereiche neu eingefügt:
"Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie
Naturheilverfahren und Homöopathie ist der Bereich, der sich mit der sachkundigen Beratung und Versorgung der Bevölkerung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen befasst.
Weiterbildungsziel
Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere
– über wichtige und gebräuchliche Phytopharmaka, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung
– in den Grundlagen der Homöopathie
– über wichtige und gebräuchliche Homöopathika, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung
– über andere Therapierichtungen, z. B. Anthroposophie, Aromatherapie, Ayurveda, Bach-Blüten-Therapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmitteltherapie, Spagyrik und Traditionelle chinesische Medizin
– über Grundlagen der physikalischen Therapie
– über die Ernährungstherapie mit besonderem Bezug zur Naturheilkunde
Weiterbildungszeit und Durchführung
Die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.
Bereich Onkologische Pharmazie
Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der umfassenden pharmazeutischen Betreuung und Arzneimittelversorgung von Tumorpatienten befasst. Dies schließt die sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung von Zytostatika (ATC Code L01) ein. Die Onkologische Pharmazie beinhaltet auch die Beratung des onkologisch tätigen Arztes, den Umgang mit Informationen sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien auf dem Gebiet der Onkologie.
Weiterbildungsziel
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
– den Grundlagen der Onkologie
• Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung, Tumorpathophysiologie, Prävention von Tumorerkrankungen
• ökonomische und soziale Bedeutung der Tumorerkrankungen
• onkologische Krankheitsbilder
• Pharmakologie und klinische Anwendung der antineoplastischen Chemotherapie und Supportivtherapie
• Prinzipien der Tumortherapie und der Tumorresistenz
– der Tumorbehandlung
• Besonderheiten der onkologischen Therapie in Abhängigkeit vom Lebensalter des Patienten
• pharmazeutisch-technologische Aspekte der antineoplastischen Chemotherapie
• Palliativtherapie
• alternative Tumortherapie
– der Handhabung der antineoplastischen Chemotherapie
• Umgang mit Antineoplastika (ATC Code L01)
• Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität
• Entsorgung
• Vermeidung von Gefährdungen für Patienten und Personal
– der klinisch-pharmazeutischen Praxis
• Zusammenarbeit mit Ärzten und sonstigen Gesundheitsberuflern
• spezielle Pharmazeutische Betreuung
• Erstellung, Dokumentation und Bewertung von Arzneimittelinformationen
• Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken
– der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
– klinischen Studien und Heilversuchen in der Onkologie
– betriebswirtschaftlichen Aspekten des Betriebes einer Zytostatika-Abteilung
Weiterbildungszeit und Durchführung
Die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.
Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:
– Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von mindestens 200 Zytostatika-Zubereitungen
– Erstellen und Präsentation von mindestens 3 Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)
– Bearbeitung und Dokumentation von 5 ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie
– Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch- onkologischen Thema oder Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer Patientengruppe
– Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für an der onkologischen Behandlung beteiligtem Personal."
Artikel II
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.
Mainz, 10. Dezember 2009, Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
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