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Heiligabend und Silvester

Frage: Es geht um die Tage Heiligabend und Silvester. Ich arbeite in einer Apotheke, die an beiden Tagen um 13.00 Uhr schließt; normalerweise geht meine Arbeitszeit bis 18.00 Uhr. Ist es rechtens, dass uns dann für den Nachmittag jeweils ein halber Urlaubstag abgezogen wird? Wir könnten ja theoretisch arbeiten … An diesen Tagen schließen aber alle Geschäfte eher!

Antwort: Vorweg sei gesagt, dass nach dem Ladenschlussgesetz Apotheken am Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein müssen, wenn sie nicht zur Notdienstbereitschaft eingeteilt sind.

Es ist weit verbreitet, dass Arbeitgeber in solchen Fällen einen halben Urlaubstag für Heiligabend und Silvester anordnen. Aber: Es gibt keine halben Tage Urlaub. Der Mitarbeiter kann zwar an diesen Tagen Urlaub einreichen – dafür wird ein ganzer Urlaubstag abgezogen –, er hat dann aber auch den ganzen Tag frei. Da es sich bei den Tagen Heiligabend und Silvester nicht um Feiertage handelt, ist diese Vorgehensweise korrekt.

Eine weitere häufige Anordnung vonseiten des Arbeitgebers ist es, für diese Tage Minusstunden zu notieren bzw. die Arbeitnehmer aufzufordern, die Stunden von ihrem Überstundenkonto abzuziehen. Dies ist unbedenklich, wenn der Arbeitnehmer auch nicht arbeiten will und mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist.

Ist er dies jedoch nicht und bietet er seine Arbeitskraft ausdrücklich an, gerät der Arbeitgeber wie an einem ganz normalen Werktag (nichts anderes sind diese Tage), wenn er früher schließt, in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB (s. Kasten).

Annahmeverzug


Ein Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Auch wenn er nur weniger Arbeitsleistung annimmt, als der Arbeitnehmer schuldet, kommt er teilweise in Annahmeverzug. Er bleibt gemäß § 615 S. 1 BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

(Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Preis, § 615 Rz. 75)


In Ermangelung einer anderweitigen Regelung oder Absprache zwischen den Arbeitsvertragsschließenden muss er in diesem Fall das Gehalt bezahlen, obwohl nicht gearbeitet wurde. Schließlich könnte er den Arbeitnehmer trotz geschlossener Apotheke auch mit anderen Arbeiten wie z. B. Inventurtätigkeiten beschäftigen.

Wenn hinzukommt, dass schon jahrelang eine bezahlte halbtägige Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester praktiziert wurde, so kann auch eine sogenannte "betriebliche Übung" vorliegen. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund des Verhaltens in den (mindestens drei) vorangegangenen Jahren die freie Arbeitszeit zu bezahlen.

Iris Borrmann, Rechtsanwältin bei ADEXA

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