- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 49/2009
- Rezeptbedruckung für ...
Praxis
Rezeptbedruckung für Zytostatika neu geregelt
Der Gesetzgeber gab mit der Änderung des § 129 Abs. 5 SGB V vom 23. 7. 2009 die Preise von Fertigarzneimitteln frei, soweit sie in parenteralen Rezepturen verwendet werden. Betroffen sind in erster Linie Zytostatika, aber darüber hinaus auch monoklonale Antikörper und in geringerem Umfang weitere Produkte, die außerhalb der Onkologie verwendet werden. Um durch diese Maßnahmen Einsparungen zu erzielen, wurde den Krankenkassen ein weitgehendes Auskunftsrecht gegenüber Apotheken und Herstellern eingeräumt.
Im selben Zusammenhang wurde vorgesehen, dass Fertigarzneimittel auch als Bestandteil von parenteralen Rezepturen den Regelungen zum Herstellerrabatt unterliegen. Für die Hersteller ergibt sich die Verpflichtung, den Kostenträgern Rabatt auf individuell ausgehandelte Preise zu geben. Da im Unterschied zu früheren Rabattvorschriften ein Preismoratorium versäumt wurde, haben einige Hersteller ihre Preise bereits vorsorglich erhöht.
Technische Umsetzung
Zur Einholung der Rabatte muss den Rechenzentren die PZN jedes Bestandteils einer parenteralen Zubereitung vorliegen. In ministeriellen Verlautbarungen wurde davon ausgegangen, dass die zweite und dritte Artikelzeile des Rezeptformulares hierfür verwendet werden könne. Die damit skizzierte Lösung hätte dem Vorgehen entsprochen, das die AOK in Brandenburg bereits seit einigen Jahren bei parenteralen Zubereitungen anwenden lässt. In Anbetracht dessen, dass eine Rezeptur durchaus mehr als zwei Bestandteile enthalten kann, wurde jedoch eine umfassendere Lösung beschlossen, die zum Januar 2010 in Kraft tritt. Eine nahezu vollständige technische Beschreibung des Verfahrens findet sich in den Technischen Anlagen TA 1 und TA 3 zur Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V. Kernpunkt des Verfahrens ist die Übermittlung der erforderlichen Daten – also PZN, Mengen und vereinbarte Einkaufspreise – auf rein elektronischem Wege.
Ab 2010 muss eine parenterale Zubereitung für sich allein auf einem Rezept verordnet werden; die Verordnung von Begleitmedikation oder weiteren Zubereitungen auf demselben Formblatt ist nicht mehr möglich. Das Rezept enthält in Taxzeile 1 wie bisher die Sonder-PZN und den Preis der Zubereitung, auch die Taxation wird wie bisher dort aufgebracht, wo der Arzt Platz gelassen hat. In den Taxzeilen 2 und 3 ist eine umfangreiche Prüfsumme aufgebracht. Der Apotheker bescheinigt mit seiner Unterschrift nicht nur die Korrektheit der auf dem Papier gemachten Angaben, er übernimmt jetzt gleichzeitig die Verantwortung für die elektronisch übermittelten und auf dem Rezept nur noch in Form der Prüfsumme sichtbaren Daten.
Zu den technischen Details der Umsetzung: Das Rezept erhält eine neunstellige Rezeptnummer, deren letzte Ziffer eine Prüfziffer ist. Die Rezeptnummer darf sich innerhalb drei Jahren in einer Apotheke nicht wiederholen. Falls parenterale Zubereitungen nicht mit dem gewöhnlichen Warenwirtschaftssystem abgerechnet werden, ist also darauf zu achten, dass sich die verwendeten Nummernkreise nicht überschneiden. Der bevorzugte Ort für den Aufdruck der Rezeptnummer liegt oberhalb des Institutionskennzeichens der Apotheke; für die meisten Rezeptdrucker stellt dies eine unlösbare Herausforderung dar, daher ist voraussichtlich alternativ dazu ein Aufdruck neben dem Abgabedatum möglich.
Für die elektronische Übermittlung werden von jedem in die Rezeptur eingebrachten Fertigarzneimittel die PZN, der vereinbarte Einkaufspreis und die Menge in Tausendstel Packungen aneinandergereiht. Zusätzlich fließen noch die Rezeptnummer, das Institutionskennzeichen und ein auf Tausendstel Sekunden genauer Zeitstempel in den Datensatz ein. Mit dem MD5 (Message-Digest Algorithm 5) wird über diese Daten ein digitaler Fingerabdruck berechnet. Der MD5 hat die Eigenschaft, selbst bei sehr ähnlichen Ausgangswerten deutlich unterschiedliche Ergebnisse zu produzieren. Durch die Einbindung des Institutionskennzeichens und des Zeitstempels ist zudem gewährleistet, dass auch völlig identische Rezepturberechnungen unterschiedliche Fingerabdrücke erhalten. Damit die Scanner der Rechenzentren nicht umprogrammiert werden müssen, wird der digitale Fingerabdruck in eine 40-stellige Dezimalzahl umgewandelt. Diese Zahl wird anstelle der PZN, des Faktors und der Taxe mit zweimal 10 + 3 + 7 Ziffern in den Taxzeilen 2 und 3 aufgedruckt (Block 2 in der Abbildung).
Die Übermittlung der zusätzlichen Daten an das Rechenzentrum ist in den technischen Anlagen nicht geregelt. Hier sind mehrere Lösungen denkbar. Von den Rechenzentren favorisiert wird die Schnittstelle FiveRX, die im Hinblick auf das elektronische Rezept konzipiert wurde und die Übermittlung sämtlicher Rezeptdaten über das Internet ermöglicht. Sie ist schon seit geraumer Zeit im Einsatz und damit ausreichend erprobt. Voraussetzungen für die Nutzung von FiveRX sind die lückenlose Erfassung aller Angaben auf dem Rezept sowie ein Internetzugang für die Software, die die Rezepte in der Apotheke erfasst.
Alternativ dazu werden die Rechenzentren voraussichtlich auch Datenträger-basierte Lösungen anbieten, sodass bei der Rezept-Einreichung eine CD-ROM oder Diskette beigelegt wird. Weitere Möglichkeiten wie beispielsweise der Aufdruck der gewünschten Daten in Form eines 2D-Strichcodes werden von den Beteiligten nicht verfolgt.
Internet
TA 1 und TA 3: www.gkv-datenaustausch.de/Leistungserbringer_Apo_Zukunft_Ta.gkvnet |
Weiteres
Die beschriebene technische Lösung ist zudem auch vorgesehen, um in Apotheken vorgenommene Verblisterungen abzurechnen. In diesem Fall wird in der ersten Taxzeile die Sondernummer für Verblisterung aufgedruckt und der komplette Preis für Arzneien und Dienstleistung abgerechnet; die Krankenkassen erhalten die Daten der verblisterten Arzneien in der eben beschriebenen Weise.
Bewertung
Es überrascht, dass die Übermittlung der Taxation nach wie vor auf dem Papier erfolgt und der eingeschlagene Weg in dieser Hinsicht nicht konsequent zu Ende gegangen wird. Wie die Berechnung von Zytostatikarezepturen in Zukunft aussehen wird, ist der TA 1 nicht zu entnehmen. Sie verhält sich in dieser Hinsicht neutral.
Erstmals dient die Unterschrift auf dem Rezept auch zur Bestätigung von Angaben, die nicht dem Rezept zu entnehmen sind. Das Rezept wandelt sich damit vom vollständigen Dokument in ein Unterschriftsblatt. Es ist anzunehmen, dass Manipulationen im Bereich der parenteralen Zubereitungen damit ein massiver Riegel vorgeschoben ist.
Autor
Peter Willadt, Blumenheckstraße 4a,
75177 Pforzheim
Zum Weiterlesen15. AMG-Novelle – Änderungen bei den Parenteralia |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.