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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikat für Apotheker und Apothekerinnen
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 4. November 2009 aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) folgende Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker beschlossen:
Präambel
1 Apothekerinnen und Apotheker sind zur Fortbildung verpflichtet. 2 Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. 3 Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung. 4 Fortbildungen im Sinne dieser Richtlinie zielen darauf, dem Kammermitglied die für seine Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und zu entwickeln (Anpassungsfortbildung) sowie auch in speziellen pharmazeutischen Gebieten zu vertiefen (Vertiefungsfortbildung). 5 Soweit in dieser Richtlinie zur Bezeichnung der betreffenden Person generisch die weibliche oder die männliche Form verwendet wird, gilt die Regelung jeweils auch für das andere Geschlecht.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Kammermitgliedern die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach der Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer fortgebildet hat.
(2) 1 Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische Themen ausgerichtet sind bzw. einen pharmazeutischen Sachbezug besitzen (berufsbezogene wissenschaftliche sowie betriebswirtschaftliche Themen, Informationen zu apothekenüblichen Waren und Dienstleistungen). 2 Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. 3 Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein und darf durch die Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) nur in angemessenem Umfang finanziell unterstützt werden. 4 Die Beziehungen zum Sponsor sind offen zu legen.
(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 1 bis 3 und 7 der Anlage zu § 2, die eine Akkreditierung nach Abs. 4 anstreben.
(4) 1 Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. 2 Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
(5) Lernerfolgskontrolle ist die mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(6) 1 Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. 2 Er entspricht in der Regel der Dauer von 45 Minuten (= eine Fortbildungseinheit). 3 Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus der Anlage zu § 2. 4 Fortbildungspunkte können auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
§ 3 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen
(1) 1 Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Anlage zu § 2 in den Kategorien 1 bis 3 sowie 7 erteilt die Sächsische Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. 2 Der Antrag ist spätestens acht Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. 3 Dem Antrag ist ein Programm mit detailiertem Zeitplan unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt und diese der Sächsischen Landesapothekerkammer nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. 4 Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. 5 Darüber hinaus behält sich die Sächsische Landesapothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung zu fordern.
(2) Die Akkreditierung orientiert sich an den "Leitsätzen zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle gemäß Anlage zu § 2 Nr. 7 erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Sächsischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1) 1 Das Mitglied erhält auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn es nach den Vorgaben in der Anlage zu § 2 nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte nach § 2 Abs. 6 erworben zu haben. 2 Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß der Anlage zu § 2 nachgewiesen werden. 3 Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. 4 Das Mitglied kann unter diesen Voraussetzungen die Erteilung eines Fortbildungszertifikats erneut beantragen. 5 Eine Unterbrechung der zertifizierten Fortbildung ist aus wichtigem Grund bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie zuvor der Sächsischen Landesapothekerkammer mitgeteilt wird. 6 Für die Erteilung des Fortbildungszertifikats werden nach Maßgabe der Gebührenordnung Gebühren erhoben.
(2) 1 Hat das Mitglied bei anderen Kammern sowie bei berufsstandsnahen Organisationen anerkannte Fortbildungen absolviert, können diese grundsätzlich auf das Fortbildungszertifikat angerechnet werden. 2 Die Entscheidung über die Anerkennung trifft der Fortbildungsausschuss.
§ 5 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
(1) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 3 kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Sächsische Landesapothekerkammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die zertifizierte Fortbildung (RL zertFB) vom 9. Dezember 2002 (Informationsblatt SLAK 5/2002 S. LXI), zuletzt geändert am 9. Dezember 2003 (Informationsblatt SLAK 6/2003 S. XXIII) außer Kraft.
Dresden, den 4. November 2009, Friedemann Schmidt, Präsident der Sächsischen LandesapothekerkammerDie vorstehende Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker wird hiermit rechtsaufsichtlich bestätigt.Aktenzeichen: 21-5415.62/18Dresden, den 11. November 2009, Jürgen Hommel, Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und VerbraucherschutzDie vorstehende Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.Dresden, den 20. November 2009, Friedemann Schmidt, Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Anlage zu § 2 der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker vom 20. November 2009
Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:
Kategorien der Fortbildung |
Punktbewertung |
Nachweis der Fortbildung |
1. a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveran-stalters |
b) Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker-Gesprächskreise | ||
2. Teilnahme an Kongressen (national oder international) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveranstalters |
3. Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveranstalters |
4. a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium vor pharmazeutisch/medizinischem Personal |
4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit, maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
Bescheinigung des Fortbildungsveranstalters |
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut |
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr |
Bescheinigung des Ausbildungsinstituts |
c) Fachliche Moderation |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit |
Bescheinigung des Ausbildungsinstituts |
5. Autorenschaft | ||
a) schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlich werden |
ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; |
Fotokopie der Veröffentlichung |
Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, als alleiniger Buchautor pauschal 25 Punkte; |
Fotokopie des Buchumschlags und Inhaltsverzeichnis |
|
b) Posterpräsentation zu wissenschaftlichen Veranstaltungen |
4 Fortbildungspunkte pro Poster, maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
Bescheinigung des Fortbildungsveranstalters |
6. Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3
(Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten)
|
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
Bescheinigung des Fortbildenden |
7. Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle | ||
a) Bearbeiten von internetbasierten Lektionen |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit |
Bescheinigung des Fortbildungsveranstalters oder Herausgebers |
b) Fortbildung mit Multiple-Choice-Test |
1 zusätzlicher Fortbildungspunkt pro Tag |
|
8. Innerbetriebliche Fortbildung (soweit nicht akkreditiert) |
insgesamt 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8, 9 und 10 |
ohne Nachweis |
9. Selbststudium (z. B. Printmedien, CD-ROM, Video) | ||
10. populärwissenschaftliche Vorträge/Patientenschulungen/ Schulungen von Pflegepersonal |
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