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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer
Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Hamburg vom 30. Juni 2009
Die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Hamburg vom 29. Mai 2006, zuletzt geändert am 20. November 2007, wird durch Beschluss der Kammerversammlung am 30. Juni 2009 und mit Genehmigung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 24. August 2009 wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Bereichsbezeichnung "Gesundheitsberatung" ersetzt durch die Bereichsbezeichnung "Prävention und Gesundheitsförderung".
2. In § 3 Absatz 2 wird die Bereichsbezeichnung "Gesundheitsberatung" ersetzt durch die Bereichsbezeichnung "Prävention und Gesundheitsförderung".
3. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Nachweise" ersetzt durch das Wort "Projektarbeiten".
4. Nach § 11 wird ein neuer § 11 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 11a Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer als Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag unter den Voraussetzungen von Artikel 10 Buchstabe d oder g der Richtlinie 2005/36/EG die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Satz 1 gilt auch für Inhaber/innen eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem europäischen Staat oder Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn die Inhaberin/der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.
(2) Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat die Antragstellerin/der Antragsteller nach ihrer/seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Apothekerkammer über die Ausgleichsmaßnahme, ein Wahlrecht der Antragstellerin/des Antragstellers besteht nicht. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die von der Antragstellerin/vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien einer nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahme erfüllen.
(3) Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. Die Antragstellerin/der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Apothekerkammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 2 und 5 gelten entsprechend.
(4) Für die Eignungsprüfung gelten §§ 6 bis 10 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung der Antragstellerin/des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.
(5) Die von einem Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder Vertragsstaates abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(6) Auf Ausbildungsnachweise von Drittstaatsangehörigen findet § 11 entsprechende Anwendung.
(7) Die Apothekerkammer bestätigt der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie trifft eine Entscheidung über den Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.
5. In § 12 Absatz 2 wird die Bereichsbezeichnung "Gesundheitsberatung" ersetzt durch die Bereichsbezeichnung "Prävention und Gesundheitsförderung".
6. Anlage 1 der Weiterbildungsordnung, Abschnitt 3. Gebiet "Pharmazeutische Technologie", erhält folgenden Wortlaut:
3. Gebiet "Pharmazeutische Technologie"
Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Arzneistoffes in ein therapeutisch verwendbares Arzneimittel befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dieses schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung, Anwendung, Validierung und Überwachung geeigneter Herstellungsverfahren, die Vorbereitung der Arzneimittelzulassung sowie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Herstellungsweisen und des Umweltschutzes ein.
3.1 Weiterbildungsziele:
Erweiterung und Vertiefung des Wissens, der Erfahrungen und Fertigkeiten,
insbesondere
– in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,
– in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,
– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,
– in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,
– über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,
– über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,
– über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,
– über Pharmakokinetik,
– in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,
– über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,
– in Maschinenkunde,
– über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,
– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,
– in der Belastung der Umwelt durch Arzneimittelherstellung und Verpackung,
– über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,
– in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,
– in den betreffenden Rechtsgebieten,
– im Kostenmanagement.
3.2 Weiterbildungszeit:
36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
3.3 Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
bis zu 6 Monaten Weiterbildung in
– Allgemeinpharmazie oder
– Klinischer Pharmazie oder
– Pharmazeutischer Analytik.
7. Anlage 1 der Weiterbildungsordnung, Abschnitt 8. Bereich "Gesundheitsberatung" wird ersetzt durch 8. Bereich "Prävention und Gesundheitsförderung" mit folgendem Wortlaut:
8. Bereich "Prävention und Gesundheitsförderung"
Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern.
Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
8.1 Weiterbildungsziele:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere über
– gesundheitliche Ressourcen und Risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,
– die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,
– Theorien und Modelle zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,
– die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung von Interventionen,
– gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,
– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen.
8.2 Umfang der Weiterbildung:
12 Monate in Ausübung des Apothekerberufes einschließlich des Besuchs von mindestens 80 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.
8. Anlage 1 der Weiterbildungsordnung, Abschnitt 9. Bereich "Onkologische Pharmazie", Kapitel "9.2 Umfang der Weiterbildung" erhält folgenden Wortlaut:
9.2 Umfang der Weiterbildung
24 Monate in einer Apotheke oder einer anderen pharmazeutisch-onkologischen Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.
Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:
– Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von mindestens 200 Zubereitungen
– Erstellung und Präsentation von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)
– Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie
– Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen Thema oder Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer Patientengruppe
– Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für Personal
9. In Anlage 1 der Weiterbildungsordnung, Abschnitt 10. Bereich "Naturheilverfahren und Homöopathie", Kapitel 10.2 Umfang der Weiterbildung wird der Satz "Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen." gestrichen.
10. In-Kraft-Treten Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.
Ausgefertigt, Hamburg, den 23. September 2009 Rainer Töbing Präsident
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