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Pharmazeutisches Recht
Versorgungswerk der LAK Hessen
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 15/2007, S. 1375 ff. und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff. Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 17. Juni 2009, zuletzt genehmigt vom Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 09. Juli 2009.
1. § 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Mitwirkungspflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Änderungen der die Mitgliedschaft oder die Beitragsentrichtung beeinflussenden Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind, insbesondere ist das Versorgungswerk berechtigt, in angemessenen Abständen Lebendbescheinigungen zu verlangen und die persönlichen Daten des Mitgliedes oder Versorgungsbezugsempfängers zu überprüfen. Reicht das Mitglied die erforderlichen Unterlagen nicht in einer angemessenen Frist ein, so ist das Versorgungswerk berechtigt, die Leistung einzustellen.
(2) Das Versorgungswerk kann die Angaben und Nachweise überprüfen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen verlangen oder eigene Ermittlungen anstellen.
(3) Für Leistungsberechtigte nach § 29, die keine Mitglieder im Versorgungswerk sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
2. § 12 wird wir folgt gefasst:
"§ 12 Mitglieder kraft Satzung
(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen ausüben oder die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Satzung oder zum Zeitpunkt der Berufsaufnahme in Hessen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht durch diese Satzung von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig ist, ist zur Beitragszahlung weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Etwaige Beiträge, soweit sie vom Mitglied selbst entrichtet worden sind, werden zinslos erstattet."
3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "nach § 11 dieser Satzung" durch die Worte "nach § 12 dieser Satzung" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ihres nachzuweisenden tatsächlichen Einkommens vor Steuer" durch die Worte "ihrer nachzuweisenden tatsächlichen Einkünfte aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit" ersetzt.
5. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "gegen Einkommensnachweis vor Steuer aus der Tätigkeit als Apothekenleiter" durch die Worte "gegen Nachweis über die festgestellten Einkünfte aus dem pharmazeutischen Gewerbebetrieb bzw. über die festgestellten Einkünfte aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit" ersetzt.
6. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "über das zuletzt festgestellte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit" durch die Worte "über die festgestellten Einkünfte aus dem pharmazeutischen Gewerbebetrieb bzw. über die festgestellten Einkünfte aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit" ersetzt.
7. In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort " Einkommenssteuernachweis" durch das Wort "Nachweis" ersetzt.
8. In § 19 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "über das Einkommen vor Steuer aus der selbständigen pharmazeutischen Tätigkeit" durch die Worte "über die im Veranlagungszeitraum festgestellten Einkünfte aus dem pharmazeutischen Gewerbebetrieb bzw. über die festgestellten Einkünfte aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit" ersetzt.
9. In § 21 Abs. 3 werden nach den Worten " Die Mitglieder sind" die Worte "im Kalenderjahr" eingefügt.
10. In § 23 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach § 18 SGB VI" durch die Worte "§ 18 SGB IV" ersetzt.
11. § 23 Abs. 5 wird neu eingefügt:
"Können Renten oder sonstige Leistungen wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ausbezahlt werden, entsteht kein Anspruch auf Verzinsung."
12. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente erfolgt ab dem ersten Kalendertag des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats, mithin der Regelaltersgrenze und bemisst sich nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1."
13. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Altersrente kann auf schriftlichen Antrag bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die vorgezogene Altersrente beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseinganges beim Versorgungswerk. Die Höhe der Rente bemisst sich bei Anwartschaften auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 i.V.m. Anlage 2, bei Anwartschaften auf Altersrente aus Versorgungsausgleich nach § 29 Abs. 5 Buchstabe b nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 5 i.V.m. Anlage 6 sowie dem gültigen Technischen Geschäftsplan. Die Kürzung der Rente nach Anlage 2 bzw. Anlage 6 gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezuges und wird nicht durch Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 2 aufgehoben."
14. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Hinterbliebenenrenten sind: 1. Witwen- und Witwerrenten sowie Renten des überlebenden eingetra- genen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. Halb- und Vollwaisenrenten. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt."
15. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Witwen- oder Witwerrente sowie die Rente des überlebenden eingetragenen Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes beträgt 60 vom Hundert der Rente oder der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft. Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens fünf Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Der Eheschließung steht die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich."
16. § 26 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
"Die Zahlung der Hinterbliebenenrente an Witwen und Witwer sowie an überlebende eingetragene Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt, wieder heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet."
17. § 29 wird wie folgt gefasst:
"§ 29 Versorgungsausgleich
(1) Wird die Ehe eines Mitglieds geschieden, findet zum Ausgleich der bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den Bestimmungen der folgenden Absätze statt, sofern keine externe Teilung vorgenommen wird.
(2) Die ausgleichsberechtigte Person wird kein Mitglied des Versorgungswerkes, eine Aufstockung des durch die interne Teilung erworbenen Anrechts durch zusätzliche Beitragszahlungen ist ausgeschlossen.
(3) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von dem ausgleichspflichtigen Mitglied erworbenen Anrechte auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk übertragen werden. Die Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Anrechts errechnet sich nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 durch Verrentung des Ausgleichswertes, dem ein als Kapitalwert ermittelter Ehezeitanteil zugrunde liegt.
(4) Der Ehezeitanteil des vom ausgleichspflichtigen Mitglied beim Versorgungswerk erworbenen Anrechts wird durch Umrechnung der aus Beiträgen und ggf. Überschussverteilungen in der Ehezeit erworbenen – beitragsfrei gestellten – Anwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung in einen Kapitalwert bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelt. Bezieht das Mitglied zum Ende der Ehezeit bereits eine Berufsunfähigkeitsrente, so sind auch angerechnete Zukunftsbeiträge für die Zeit bis zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. Der Kapitalwert errechnet sich gemäß Anlage 1 (Leistungs- und Kapitalwerttabelle) durch Multiplikation der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft mit dem zum Ehezeitende gültigen Kapitalwertfaktor. Bezieht das ausgleichspflichtige Mitglied zum Ende der Ehezeit noch keine Rente oder lediglich eine Rente nach § 25 der Satzung, ist Teil 1 der Anlage 1 (Leistungs- und Kapitalwerttabelle für die Anwartschaftsphase) anzuwenden. Bei zum Ende der Ehezeit bereits laufenden Altersrenten nach § 24 der Satzung ist Teil 2 der Anlage 1 (Kapitalwerttabelle für die laufende Altersrente) anzuwenden.
(5) Der Ausgleichswert wird durch Halbierung des gemäß Absatz 3 ermittelten Kapitalwerts der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft bestimmt. Haben beide geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit Anrechte beim Versorgungswerk erworben, beträgt der Ausgleichswert die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Kapitalwerten.
(6) Der Ausgleichswert wird bezogen auf das Ende der Ehezeit als Einmalbeitrag für die ausgleichsberechtigte Person wie folgt versicherungsmathematisch äquivalent verrentet:
a) Ist die ausgleichsberechtigte Person Pflichtmitglied oder Versorgungsempfänger des Versorgungswerks, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabelle (Anlage 1) ein Anrecht auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung errechnet. Bezieht sie zum Ende der Ehezeit bereits eine laufende Rente, erhöht sich diese um den Betrag, der sich zum Ehezeitende aus der Teilung des Ausgleichswerts durch den Kapitalwertfaktor nach Teil 2 der Anlage 1 (Kapitalwerttabelle für die laufende Altersrente) ergibt.
b) Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht, so wird für sie ein Anrecht auf eine ab Erreichen der Regelaltersgrenze zahlbare bzw. bei Überschreitung dieser Altersgrenze sofort beginnende Altersrente errechnet. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Witwen- bzw. Witwerrente ist ausgeschlossen. Es besteht jedoch im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht auf Waisenrente für gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder der geschiedenen Ehegatten. Für den Anspruch auf Halb- bzw. Vollwaisenrente gelten die Bestimmungen in § 26 Absätze 5 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass in Fällen, in denen die ausgleichsberechtigte Person vor Erreichen der Regelaltersgrenze verstirbt, ohne bereits eine Rente zu beziehen, sich die Waisenrente aus dem Betrag der fiktiven Altersrente errechnet, die die ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes bzw. zum frühest möglichen Zeitpunkt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 hätte in Anspruch nehmen können. Das Anrecht auf Altersrente ermittelt sich nach der Tabelle für eine Altersrente aus Versorgungsausgleich (Anlage 5). Zum Ausgleich für den Ausschluss vorzeitiger Versorgungsrisiken sind in diese Tabelle entsprechende Aufschläge auf die Werte der Leistungstabelle (Anlage 1) eingerechnet.
(7) Aufgrund der internen Teilung kürzt sich bezogen auf das Ende der Ehezeit das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitglieds beim Versorgungswerk um den Betrag, der sich unter Anwendung der Leistungstabelle (Anlage 1) für das Mitglied aus einer Verrentung des Ausgleichswertes nach Absatz 4 als Anwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ergäbe. Bezieht das ausgleichspflichtige Mitglied bereits eine Rente, so wird die Rente um den Anteil des in der Ehezeit erworbenen Anspruchs entsprechend dem Verhältnis des Ausgleichswerts zum Kapitalwert gemindert.
(8) Ist der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit nicht höher als 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine externe Teilung durchgeführt. In diesem Fall wird der nach Absatz 4 bestimmte Ausgleichswert zur Begründung eines Anrechts außerhalb des Versorgungswerks als Einmalbeitrag an den Träger der Zielversorgung geleistet. Für die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds gilt Absatz 7 entsprechend.
(9) In den gesetzlichen Anpassungsfällen der §§ 33, 35 und 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die Kürzung des Anrechts des ausgleichpflichtigen Mitglieds nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf entsprechenden Antrag ausgesetzt bzw. aufgehoben.
(10) Soweit der Versorgungsausgleich nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, gilt weiterhin § 29 der Satzung in der vor dem 01.09.2009 gültigen Fassung.
(11) Ist zugunsten des Mitglieds ein bei einem anderen Versorgungsträger erworbenes Anrecht des Ehegatten auszugleichen, so kann zulasten dieses Anrechts ein Anrecht für das Mitglied beim Versorgungswerk nach Maßgabe des § 14 Versorgungsausgleichsgesetz begründet werden. Die Zahlung des Ausgleichswerts an das Versorgungswerk wird bezogen auf das Alter des ausgleichspflichtigen Mitglieds zum Zeitpunkt der Zahlung unter Anwendung der Beitrags- und Leistungstabelle (Anlage 1) bewertet.
(12) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes durchzuführen ist, finden die Absätze 1 bis 11 entsprechende Anwendung.
(13) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Leitenden Ausschuss Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zu erlassen.
18. Die Änderungen treten am 01.09.2009 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 05. August 2009 Versorgungswertk der Landesapothekerkammer Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts gez. Dr. Reinhard Hoferichter – Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –
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