DAZ aktuell

BMG gibt grünes Licht

BERLIN (cr). Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums gibt es keine Gründe, der niederländischen Kapitalgesellschaft DocMorris den Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zu verweigern. In einem Schreiben fordert das BMG den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband (DAV) auf, den bestehenden Rahmenvertrag entsprechend abzuändern.

Zunächst Celesio, dann auch der Spitzenverband der Krankenkassen hatten im Januar 2009 das BMG um eine Stellungnahme zu den rechtlichen Fragen gebeten, die sich aus einem Beitrittsersuchen ausländischer Apotheken zum deutschen Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V ergeben. Hierzu hat das BMG jetzt gegenüber Celesio Stellung genommen. In einem knappen Schreiben lässt Staatssekretär Klaus Theo Schröder mitteilen, dass er "keine zwingenden Gründe" dafür sehe, der niederländischen Kapitalgesellschaft den Beitritt zum Rahmenvertrag zu versagen. Zur Begründung bezieht sich Schröder auf ein höchstrichterliches Urteil vom 28. Juli 2008, in dem das Bundessozialgericht festgestellt hatte, dass EU-ausländische Versandapotheken keinen Anspruch auf Erstattung des sog. Herstellerabschlags haben, "solange sie nicht dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beigetreten sind".

Anpassungen müssen vorgenommen werden

Infolge des Celesio/DocMorris-Ersuchens fordert das BMG den GKV-Spitzenverband in einem weiteren Schreiben auf, "dass infolge eines Beitritts zeitnah alle erforderlichen Anpassungen im Rahmenvertrag vorzunehmen sind, die für den Beitritt ausländischer Versandapotheken erforderlich sind". Welche konkreten Maßnahmen das BMG vom GKV-Spitzenverband erwartet, bleibt dabei jedoch offen. Entsprechend enttäuscht zeigt man sich bei den Krankenkassen über die vagen Ausführungen des BMG: "Wir hatten gehofft, dass es eine detailliertere Rechtsposition aus dem Ministerium gibt."

GKV und DAV verhandeln bereits

Inzwischen haben der DAV und der GKV-Spitzenverband ihre Vertragsverhandlungen über den Beitritt "außernationaler Versandapotheken" zum Rahmenvertrag aufgenommen. Sie vertreten gemeinsam die Auffassung, dass ein rechtswirksamer Beitritt grundsätzlich nur zur Belieferung deutscher Krankenkassen berechtigt; eine Befugnis zur Abrechnung besteht danach erst dann, wenn hierfür die rahmenvertraglichen Voraussetzungen geschaffen sind. Bis dahin bedarf es stets einer Abrechnungsvereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse.

Beitritt = Rabattverzicht

Bislang schließen ausländische Versandapotheken, die deutsche Versicherte beliefern wollen, Einzelverträge mit den Krankenkassen ab. Die Versandapotheken gewähren den Kassen in der Regel zusätzliche Rabatte. Tritt DocMorris dem Rahmenvertrag bei, müssten die Kassen auf die Rabatte verzichten.

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