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DAZ aktuell
Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
In den Verfahren ging es um die AOK Rheinland/Hamburg, die im Jahr 2006 über eine Zeitschriften-Annonce Angebote für die Integrierte Versorgung von Diabetikern mit orthopädischen Schuhen eingeholt hatte. Ein Orthopädiebetrieb klagte daraufhin, da die AOK seiner Meinung nach gegen gemeinschaftliches und deutsches Vergaberecht verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor. Die Luxemburger Richter gaben dem klagenden Orthopädiebetrieb Recht.
Laut EuGH liegt eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vor, wenn die Tätigkeiten der Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden. "Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen", heißt es im Urteil. Zudem entschied der EuGH, dass Verträge zwischen einer Krankenkasse und einem Hilfsmittelhersteller, die die Beratung der Versicherten beinhalten, laut Urteil als "Rahmenvereinbarungen" zu werten sind.
Auf die aktuellen Arzneimittel-Rabattverträge der Ortskrankenkassen hat das Urteil nach Ansicht des AOK-Bundesverbandes allerdings keine Auswirkungen. Hier habe man das EU-Recht bereits beachtet und alle Aufträge europaweit ausgeschrieben.
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