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Meinungsfreiheit für Pfizer
Im Vorfeld der Sortis-Anzeigenkampagne hatte es Auseinandersetzungen wegen der im Juli 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Festbetragsgruppe für Statine gegeben. Anders als der G-BA vertrat Pfizer die Ansicht, sein Cholesterinsenker "Sortis” erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Das Unternehmen hatte in der Folgezeit eine Senkung des Abgabepreises auf den von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abgelehnt. Das Bundesgesundheitsministerium warf dem Unternehmen daraufhin vor, aus Profitsucht und ethisch verwerflich zu handeln, weil es die Patienten verunsichere.
In der von Pfizer geschalteten ganzseitigen Zeitungsanzeige sah der Wettbewerbsverband insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG und klagte. In erster Instanz wurde der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht erkannte anschließend nur noch auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, da der am Rand der Anzeige gegen die Leserichtung angebrachte Pflichthinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen nicht gut lesbar im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Hinsichtlich des Verstoßes gegen andere Vorschriften des HWG könne sich die Beklagte jedoch auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.
Dieses Urteil hat der BGH nun bestätigt. Bei der Anzeige der Beklagten handele es sich zwar um Werbung für ein Arzneimittel, so dass das HWG an sich zur Anwendung käme. Das beklagte Unternehmen habe jedoch in der öffentlich geführten Diskussion seinen Standpunkt um die Festsetzung des Festbetrags für Sortis grundsätzlich auch in der Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußern dürfen. Zu diesem Zweck sei es ihm auch erlaubt gewesen, "Sortis" und seine Anwendungsgebiete zu benennen und es mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen. Der BGH verneinte daher eine unzulässige Publikumswerbung im Hinblick auf das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit. Dagegen sei der Verstoß gegen die Hinweispflichten nicht zu rechtfertigen. Pfizer wäre in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt gewesen, wenn der Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar angebracht gewesen wäre.
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