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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikate der Apothekerkammer Nordrhein
In DAZ 49/2008, S. 121 bis 125 haben wir drei Richtlinien der Apothekerkammer Nordrhein zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats für Apotheker(innen), für Pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apothekerinnen und Apothekern sowie für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) veröffentlicht.
Alle drei Richtlinien wurden jeweils in der Fassung vom 19. November 2008 am 24. November 2008 durch Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein, ausgefertigt.
Thüringen
Kostensatzung der LAK
Satzung zur Änderung der Kostensatzung
Die Kostensatzung der Landesapothekerkammer Thüringen vom 7. Juni 2004 geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2004 wird von der 39. Kammerversammlung am 19. November 2008 auf Grund des § 10 Abs. 2 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Neubekanntmachung vom 29. Januar 2002 mit der ab 31. Oktober 2007 gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes und anderer Gesetze vom 23. Oktober 2007 (GVBl. 162) wie folgt beschlossen:
Artikel 1
Nr. 3 – Abschnitt Teilnehmergebühren Fortbildungsveranstaltung des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 der Kostensatzung) wird wie folgt geändert:
Satz 2 "Die Gebühren sind jeweils vor Antritt der Fortbildungsveranstaltung zu entrichten."
wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Nr. 3.13. und 3.14. des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 der Kostensatzung) werden wie folgt neu gefasst:
"Nr. 3.13. elektronischer Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung über den internen Bereich auf www.lakt.de. 50,-- €"
"Nr. 3.14. Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung, der nicht über den internen Bereich auf www.lakt.de gestellt wird. 100,-- €"
Artikel 3
Nr. 4 – Abschnitt Teilnehmergebühren Weiterbildungsseminare des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 der Kostensatzung) wird wie folgt geändert:
Satz 2 "Die Gebühren sind jeweils vor Antritt der Weiterbildungsseminare bzw. vor Antritt des Praktikums oder der Hospitation zu entrichten."
wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 4
Nr. 5.3. des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 der Kostensatzung) wird wie folgt gefasst:
"Nr. 5.3. Antrag auf Genehmigung zur Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft an Mittwochnachmittagen und/oder Sonnabenden nach § 23 Abs. 4 ApBetrO i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Richtlinie über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten der Apotheken 20,-- €"
Artikel 5
Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, welcher der Veröffentlichung folgt.
Erfurt, den 19. November 2008 Ronald Schreiber Präsident der Landesapothekerkammer Thüringen
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