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Pharmazeutisches Recht
Fürsorgeeinrichtung der AK Hamburg
Vom 13. Juni 1977, zuletzt geändert am 30. Juni 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 6 i.V.m. § 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005, (HambGVBl. S. 495), berichtigt am 10. Februar 2006, (HmbGVBl. S. 27, 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg am 30. Juni 2008 die nachstehende Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg beschlossen, die die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz am 12. November 2008 genehmigt hat.
§ 1 Aufgabe
(1) Die Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg gewährt Unterstützung an
1. Apothekerinnen und Apotheker sowie deren Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und versorgungsberechtigte Kinder,
2. hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner und versorgungsberechtigte Waisen verstorbener Apothekerinnen und Apotheker,
wenn sie unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten sind.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht.
§ 2 Verwaltung
(1) Die Fürsorgeeinrichtung hat einen Verwaltungsrat. Er ist der Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg für die Verwaltung der Fürsorgeeinrichtung verantwortlich.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier von der Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern zusammen, von denen zwei Apothekeninhaber oder Pächter und zwei Mitarbeiter oder Verwalter in öffentlichen Apotheken sein sollen; eines der Mitglieder des Verwaltungsrats soll dem Kammervorstand angehören. Gleichzeitig werden für jede Gruppe zwei Stellvertreter gewählt.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung des Kammervorstandes einzuholen.
§ 3 Unterstützung
(1) Unterstützungen werden auf Antrag gewährt. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kammervorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützung ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und bei einer anderen Apothekerkammer keine Fürsorgeunterstützung erhält oder beantragt hat.
(3) Die Höhe der Unterstützung ergibt sich aus der Unterstützungsordnung (Anlage 1); sie errechnet sich aus einem Grundbetrag, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird.
(4) Auf die Unterstützung werden Einkünfte nach Maßgabe der Unterstützungsordnung angerechnet. Eine Unterstützung wird nicht gewährt, solange die Verwertung eines vorhandenen Vermögens für den Lebensunterhalt zumutbar ist.
(5) Der Verwaltungsrat kann in besonderen Härtefällen im Einvernehmen mit dem Kammervorstand ausnahmsweise über die Unterstützung nach der Unterstützungsordnung hinaus oder an nicht in § 1 Absatz 1 genannte Personen Unterstützung gewähren. In diesem Rahmen können auch einmalige Beihilfen oder Darlehen zugebilligt werden.
(6) Die Unterstützungen werden nachrangig gegenüber entsprechenden anderen Hilfe, insbesondere solchen nach dem Bundessozialhilfegesetz, erbracht. Soweit Unterstützungen auf solche Hilfen angerechnet würden, entfällt die Zahlung der Unterstützung.
(7) Unterstützungen, die auf Grund unzutreffender Angaben oder nicht mehr gegebener Voraussetzungen gewährt worden sind, können zurückgefordert werden.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mittel der Fürsorgeeinrichtung werden im Haushaltsplan der Apothekerkammer Hamburg bereitgestellt. Zu diesem Zweck erhebt die Apothekerkammer Hamburg einen Zuschlag zum Kammerbeitrag.
(2) Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Beitragsordnung (Anlage 2).
§ 5 Übergangsbestimmung
Ergibt die vor dem 1. Juli 1977 bezogene Summe aus den Einkünften (Abschnitt II Absatz 1 der Anlage 1) eines Unterstützungsempfängers und aus der an ihn gewährten Unterstützung einen höheren Betrag, als dieser sich nach den am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Bestimmungen errechnet, so wird die Unterstützung in der Höhe gezahlt, dass diese zusammen mit den Einkünften die bisherige Summe aus Einkünften und Unterstützung erreicht. Eine eventuelle Erhöhung der Unterstützung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg vom 1. Oktober 1945 aufgehoben.
Die Kammerversammlung hat die letzte Änderung der Satzung der Fürsorgeeinrichtung am 30. Juni 2008 beschlossen. Sie wurde am 12. November 2008 gemäß § 57 S. 1 HmbKGH durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz genehmigt.
Ausgefertigt, Hamburg, den 26. November 2008 Rainer Töbing Präsident der Apothekerkammer Hamburg
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3 der Satzung der Fürsorgeeinrichtung
der Apothekerkammer Hamburg)
Unterstützungsordnung der Fürsorgeeinrichtungder Apothekerkammer Hamburg
Abschnitt I Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag beläuft sich auf 110,-- Euro.
(2) Zur Berechnung der Unterstützung werden monatlich die folgenden Grundbeträge in Ansatz gebracht:
1. für Apotheker3 Grundbeträge
für den Ehegatten/die Lebenspartnerin/den Lebenspartner und jedes versorgungsberechtigte Kind wirdje 1 weiterer Grundbetrag
zugerechnet;
2. für den hinterbliebenen Ehegatten/die hinterbliebene Lebenspartnerin/den hinterbliebenen Lebenspartner von verstorbenen Apothekern
2 Grundbeträge,
für jedes versorgungsberechtigte Kind wirdje 1 weiterer Grundbetrag
zugerechnet;
3. für eine Vollwaise von verstorbenen Apothekern2 Grundbeträge,
für mehrere Vollwaisen jedoch nicht über den Betrag hinaus, der zu zahlen wäre, wenn der Versorgungspflichtige noch am Leben wäre.
Abschnitt II Anrechnung von Einkünften
(1) Als Einkünfte im Sinne des § 3 Absatz 4 der Satzung werden Renten, Zinsen, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und ähnliche wiederkehrende Bezüge sowie Hilfen gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung auf die Unterstützung nach den nachstehenden Bestimmungen angerechnet.
(2) Für die Berechnung der Unterstützung werden von der Summe aller auf den Monatsdurchschnitt bezogenen Einkünfte zunächst für jede unterstützte Person je 1 Grundbetrag als Freibetrag abgerechnet. 20 vom Hundert des verbleibenden Betrages werden der nach Abschnitt 1 zu errechnenden Unterstützung abgezogen.
Abschnitt III Mindestgrenze
(1) Die Summe aus den Einkünften (Abschnitt II Absatz 1) und der Unterstützung (Abschnitt II Absatz 2) soll die nachstehenden Mindestgrenzen nicht unterschreiten; § 3 Absatz 6 der Satzung bleibt unberührt.
Die Mindestgrenzen belaufen sich für
1. ein Ehepaar/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnerauf 8 ½ Grundbeträge,
2. alleinstehende Apotheker, Witwen und Witwer, Personen, deren Lebenspartnerin/Lebenspartner verstorben istauf 7 ½ Grundbeträge,
3. jedes versorgungsberechtigte Kind zusätzlich zu den Beträgen nach Nummern 1 und 2auf je 1 Grundbetrag,
4. Vollwaisenauf 6 ½ Grundbeträge,
für mehrere Vollwaisen jedoch nicht über den Betrag hinaus, der zu zahlen wäre, wenn der Versorgungspflichtige noch am Leben wäre.
(2) Liegt die Summe aus den Einkünften und der Unterstützung unter der Mindestgrenze, so wird die Unterstützung so weit angehoben, dass sie zusammen mit den Einkünften die Mindestgrenze erreicht.
Abschnitt IV Höchstgrenze
(1) Liegt der Betrag der Einkünfte (Abschnitt II Absatz 1) über den nachstehenden Höchstgrenzen, so wird keine Unterstützung gewährt. Die Höchstgrenzen belaufen sich für
1. ein Ehepaar/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner auf 14 Grundbeträge,
2. alleinstehende Apotheker, Witwen und Witwerauf 11 Grundbeträge,
3. jedes versorgungsberechtigte Kind zusätzlich zu den Beträgen nach Nummern 1 und 2auf je 2 Grundbeträge,
4. Vollwaisen auf 11 Grundbeträge,
für jede weitere Vollwaise zusätzlichauf je 2 Grundbeträge.
(2) Liegt der Betrag der Einkünfte unter der Höchstgrenze, so wird die nach Abschnitt II Absatz 2 zu errechnende Unterstützung so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Einkünften die Höchstgrenze nicht überschreitet.
Abschnitt V Inkrafttreten
Die Unterstützungsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 der Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg)
Beitragsordnung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg
Abschnitt I Beitragsleistende
Die Mittel der Fürsorgeeinrichtung werden
1. von den Apothekenleitern der öffentlichen Apotheken,
2. von den als Mitarbeiter in den öffentlichen Apotheken tätigen Apothekern,
aufgebracht.
Abschnitt II Beiträge
Als monatliche Beiträge werden erhoben:
1. vom Apothekenleiter für sich selbst Euro 5,–
2. vom Apothekenleiter für jeden Mitarbeiter
nach Abschnitt 1 Nummer 2 Euro 2,50
3. von Mitarbeitern nach Abschnitt 1 Nummer 2 Euro 2,50
Abschnitt III Beitragsfreiheit
Für Mitarbeiter, die weniger als 25 Stunden in der Woche oder kürzere Zeit als einen Monat in derselben Apotheke tätig sind, entfallen die Beiträge nach Abschnitt II Nummern 2 und 3.
Abschnitt IV Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg
Vom 29. Mai 2006, zuletzt geändert am 30. Juni 2008
Auf Grund der §§ 6 Abs. 6 und 12 Abs. 2 i.V.m. § 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005, (HambGVBl. S. 495), berichtigt am 10. Februar 2006, (HmbGVBl. S. 27, 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg am 30. Juni 2008 die nachstehende Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg beschlossen, die die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz am 12. November 2008 genehmigt hat.
§ 1 Gebühren
Fortbildung
1. Teilnahme an Veranstaltungen, soweit nicht gebührenfrei € 10,00 bis € 2.000,00
2. Akkreditierung von Veranstaltungen€ 50,00 bis € 200,00
3. Nutzungsgebühr für die VisiCard€ 10,00
Weiterbildung
1. Teilnahme an Seminaren€ 60,00 bis € 300,00
2. Anerkennung der Weiterbildung
in einem Gebiet€ 150,00
in einem Bereich, wenn eine Prüfung durchgeführt wird€ 50,00
in einem Bereich, wenn keine Prüfung durchgeführt wird€ 25,00
Wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, erhebt die Apothekerkammer
die Hälfte der jeweiligen Gebühr.
3. Zulassung einer Weiterbildungsstätte€ 250,00
QMS für Apotheken
1. Teilnahme an Schulungen€ 10,00 bis € 1.000,00
2. Lizenz für das elektronische Qualitätsmanagement- Handbuch (EQH)€ 500,00
3. Jährliche Nutzung des EQH€ 60,00
4. Erstzertifizierung einer Apotheke € 1.000,00
5. Rezertifizierung einer Apotheke€ 870,00
6. Erstzertifizierung eines Filialverbundes
mit zwei Apotheken€ 1.800,00
mit drei Apotheken€ 2.550,00
mit vier Apotheken€ 3.200,00
7. Rezertifizierung eines Filialverbundes
mit zwei Apotheken€ 1.600,00
mit drei Apotheken€ 2.250,00
mit vier Apotheken€ 2.800,00
Sonstiges
1. Mahngebühren€ 5,00 bis € 10,00
§ 2 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.
Die Kammerversammlung hat die vorstehende Gebührensatzung und die nachfolgenden Änderungen am 29. Mai 2006, am 25. Juni 2007 und am 30. Juni 2008 beschlossen. Sie wurde am 12. November 2008 gemäß § 57 S. 1 HmbKGH durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz genehmigt.
Ausgefertigt, Hamburg, den 26. November 2008
Rainer Töbing Präsident der Apothekerkammer Hamburg
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