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- AZ 29/2009
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Gesundheitspolitik
Zusätzliche Belastung für den Apothekenalltag
Dabei geht es um die Frage, inwieweit Rabattarzneimittel mit unterschiedlichen Indikationsangaben gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Bisher galt aufgrund der arzneimittelrechtlichen Vorgaben, dass das auszutauschende Arzneimittel für alle Indikationen des verordneten Produktes zugelassen sein muss. Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium gehen inzwischen aber davon aus, dass bereits bei nur einer gemeinsamen Indikation ausgetauscht werden muss. Hintergrund sind mögliche Strategien der Hersteller, mit der geschickten Auswahl der beanspruchten Indikationen die Anwendung der Rabattverträge auszuhöhlen und den Austausch der eigenen Produkte zu verhindern.
Sorge um Retaxationen
Die Problematik war auch ein wichtiges Thema der Diskussionen bei Treffpunkt Apothekerhaus, zu dem die Hamburger Apotheker am 6. Juli eingeladen hatten. Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, erläuterte, dass die Krankenkassen im Zuge von Rabattverträgen Zuschläge für einige Arzneimittel erteilt hätten, die nicht für alle Indikationen des jeweiligen Wirkstoffes zugelassen sind. Um nicht in Regress genommen zu werden, müssten die Apotheken nun auch Arzneimittel abgeben, die für die Krankheit des jeweiligen Patienten nicht zugelassen seien. "Dass hier der Aspekt der sonst so hoch gelobten Arzneimittelsicherheit auf der Strecke bleibt, ist ganz offensichtlich", so Graue. Zudem kritisierte er die vom Bundesgesundheitsministerium herangezogene Differenzierung zwischen dem arzneimittelrechtlichen Anwendungsgebiet und einem sozialrechtlichen Indikationsbegriff.
Folgen für Apotheker und Patienten
In den Gesprächen beim Treffpunkt Apothekerhaus wurde deutlich, wie sich dieses Problem im Apothekenalltag auswirkt. So beruhen die Angaben in der Apotheken-EDV auf der bisherigen Interpretation. Aus Sorge um drohende Null-Retaxationen sehen sich die Apotheker aber veranlasst, der Sichtweise der Krankenkassen zu folgen. Denn eine juristische Auseinandersetzung mit jahrelangem Instanzenweg erscheint wenig praxisnah. Dann müssen die Apotheker aber von den Angaben in ihrer EDV abweichen und mithilfe von Listen prüfen, mit welchem Hersteller jeweils ein Rabattvertrag besteht. So wird der praktische Umgang mit den Rabattverträgen noch weiter erschwert. Hinzu kommen mögliche Kommunikations- und Complianceprobleme bei den Patienten. Denn bei Arzneimitteln, die für die betreffende Indikation nicht zugelassen sind, findet der Patient im Beipackzettel keine Angaben zu seiner Erkrankung, sie wird nicht einmal unter den Anwendungsgebieten genannt.
Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl erwarten Berufspolitiker vorläufig keine Klärung durch den Gesetzgeber. Die 15. AMG-Novelle wäre hier die letzte Gelegenheit gewesen. Damit bieten die Vertragsverhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Krankenkassen vorläufig die einzige Aussicht auf eine praxisgerechte Lösung.
Einen ausführlichen Bericht über den Treffpunkt Apothekerhaus finden Sie in der nächsten Ausgabe der DAZ.
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