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Mainzer Richter befinden visavia-Automaten für zulässig
Wie Rowa in einer Pressemitteilung erklärte, sei die einzige Bedingung des Gerichts der Einbau eines Druckers, um bereits im Abgabevorgang bestimmte Angaben auf das Rezept drucken zu können. Diese rein technische Erweiterung werde zukünftig serienmäßig im visavia enthalten sein. Es sei bereits damit begonnen worden, bestehende Systeme mit einem Rezeptdrucker auszustatten.
"Vorausgegangene Entscheidungen anderer Gerichte stellten die Rechtmäßigkeit des visavia noch nicht in der gewünschten Deutlichkeit klar, so dass es bedauerlicherweise zu einer Verunsicherung im Apothekenmarkt kam", hieß es bei Rowa. Das Unternehmen ist überzeugt, dass das jüngste Urteil "keinen Zweifel mehr an der Zulässigkeit des visavia lässt". Rowa hob zudem hervor, dass das Gericht auch die Bedeutung von visavia für die Patienten und die Zukunftsfähigkeit der deutschen niedergelassenen Apotheke erkenne. Wörtlich beschreibe das Gericht visavia als "eine Möglichkeit, schnell Arzneimittel zu bekommen, ohne den gegebenenfalls weiten Weg zur nächsten Notdienstapotheke oder die Zeitdauer des Versandweges in Kauf nehmen zu müssen."
Wirklich unklar waren andere Gerichtsentscheidungen allerdings nicht. Anfang September hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger sowie nicht rezeptpflichtiger, aber tatsächlich verschriebener Arzneimittel über das visavia-System gegen § 17 Abs. 6 ApoBetrO verstoße. Dem Apotheker müsse das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er das verordnete Medikament abgebe. Hierauf müsse er beispielsweise vermerken, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis an welchem Tag abgegeben habe. Dies sei bei der Abgabe am Automaten nicht möglich, denn das Rezept werde erst nachträglich entnommen. Die Abgabe von OTC kann nach dem Urteil des VG Karlsruhe je nach den Umständen, des Einzelfalles gegen § 20 Abs. 1 Satz 3 ApBetrO (Informations- und Beratungspflicht der Apotheker) verstoßen. Entscheidend seien die Lage des Außenschalters und zu erwartende Störungen für den Kunden, z. B. durch Lärm. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (siehe DAZ Nr. 40/2008, S. 22). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich ebenfalls bereits mit visavia befasst. Im Eilverfahren erließ er einen Beschluss, demzufolge ein Verstoß gegen apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorschriften hinreichend wahrscheinlich sei (siehe DAZ Nr. 34/2008, S. 22).
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