Pharmazeutisches Recht

Gebührensatzung

Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 19. November 2008

Gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 5 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung am 19. November 2008 folgende Satzung:

Artikel 1

Die Apothekerkammer erhebt für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen oder für die ihr gemäß § 59 Abs. 6 Heilberufe-kammergesetz entstehenden Kosten nachfolgend aufgeführte Gebühren und Auslagen-ersatz. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 des Heilberufekammergesetzes ist das Verwaltungs-kostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006, S. 25), entsprechend anzuwenden.

I Allgemeine Gebühren

1. Mahngebühren5,00 Euro

bis10,00 Euro

2. Kopie je Seite0,25 Euro

II Durchführung einer PKA-Ausbildung

1. Eintragung in die PKA-Rolle50,00 Euro

2. Abschlussprüfung100,00 Euro

3. Wiederholungsprüfung50,00 Euro

III Fortbildungsveranstaltungen

Gebühren für Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer für Fortbildung in Höhe bis2.500,00 Euro

IV Weiterbildung

1. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer in Höhe bis2.500,00 Euro

2. Für die Anerkennung der Weiterbildung erhebt die Apothekerkammer eine Gebühr.

Diese beträgt

a) in einem Gebiet150,00 Euro

b) in einem Bereich

(1) wenn eine Prüfung durchgeführt wird50,00 Euro

(2) wenn eine Prüfung nicht durchgeführt wird25,00 Euro

Die Apothekerkammer erhebt jeweils die Hälfte der Gebühr nach den Ziffern a und b (1), wenn die Prüfung nicht bestanden wird.

V Schlichtungsverfahren

Zeitaufwendige Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss (mündliche Verhandlung mehr als 3 Stunden)50,00 Euro

bis1.000,00 Euro

VI Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung

1. Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle200,00 Euro

2. Verlängerung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle200,00 Euro

3. Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle200,00 Euro

4. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle100,00 Euro

5. Entscheidungen über Widersprüche gegen ablehnende Bescheide der Apothekerkammer100,00 Euro

6. Die Rücknahme eines Antrages oder die Rückgabe der Erlaubnis lösen eine Gebühr nicht aus.

Wird ein gemeinsamer Antrag für eine Rezeptsammelstelle im Wechsel gestellt, so wird die Gebühr nach Ziffern 1 und 2 nur einmal erhoben.

VII Zertifizierungsverfahren nach QMS-Satzung

1a. Antragsverfahren mit Dokumentationsprüfung, externem Audit sowie Entscheidung über die Zertifizierung für eine Apotheke

gemäß §§ 6 bis 9 QMS-Satzung1.000,00 Euro

1b. Antragsverfahren mit Dokumentationsprüfung, externem Audit sowie Entscheidung über die Zertifizierung für eine Apotheke gemäß §§ 6 bis 9 QMS-Satzung für die zweite bis vierte Apotheke jeweils800,00 Euro

2. Zusatzüberprüfung der Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 QMS-Satzung600,00 Euro

3. Zusatzüberprüfung der Apotheke gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. QMS-Satzung400,00 Euro

4. Antragsverfahren mit Dokumentationsprüfung, externem Audit sowie Entscheidung über die Rezertifizierung gemäß § 11 QMS-Satzung1.000,00 Euro

5. Rücknahme eines Antrages auf Zertifizierung gemäß § 6 Abs. QMS-Satzung 250,00 Euro

6. Widerruf der Zertifizierung nach Zusatzüberprüfung der Apotheke gemäß § 12 Abs. 3 QMS-Satzung400,00 Euro

7. Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 13 QMS-Satzung gegen ablehnende Bescheide150,00 Euro.

VIII Berufsgerichtliches Verfahren Kosten gemäß § 59 Abs. 6 Heilberufekammergesetz

In Abhängigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 73 Abs. 1 Heilberufekammer-gesetz i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung werden erhoben:

1. für die Tätigkeiten beim Berufsgericht der/des

a) Vorsitzenden je Sitzungstag 95,00 Euro

außerdem je Verfahren95,00 Euro

b) Schrift- und Rechnungsführerin/Schrift- und Rechnungsführers je abgeschlossenem Verfahren35,00 Euro

2. für die Tätigkeiten beim Berufsgerichtshof der/des

a) Vorsitzenden je Sitzungstag155,00 Euro

außerdem je Verfahren105,00 Euro

b) Richterinnen und Richter je Sitzungstag80,00 Euro

c) Berichterstatterin/Berichterstatters je Verfahren mit

Berichterstattertätigkeit95,00 Euro

(Diese Verfahrensentschädigung tritt an die Stelle der Ver- fahrensentschädigung nach Nummer 2 a), wenn die oder der Vorsitzende zugleich Berichterstatterin/Berichterstatter ist.)

d) Schrift- und Rechnungsführerin/Schrift- und Rechnungs- führers je abgeschlossenem Verfahren35,00 Euro

IX Heimversorgung

Genehmigung von Heimversorgungsverträgen nach § 12 a Abs. 1 ApoG

1. Erteilung einer Genehmigungvon 85,00 bis 425,00 Euro

2. Ablehnung eines Antrages auf Genehmigungvon 85,00 bis 425,00 Euro

3. Rücknahme oder Widerruf der Genehmigungvon 85,00 bis 425,00 Euro

4. Entscheidungen über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages, die Rücknahme oder den Widerrufvon 50,00 bis 250,00 Euro

Artikel 2

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 259), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21. März 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 334) außer Kraft.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

Umlageordnung

Nachtragssatzung zur Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 02. Dezember 2008

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), erlässt die Apotheker-kammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apotheker-kammer in der Sitzung am 19. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1

Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1994 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2009 die Grundumlage auf € 168,00 und die Betriebsumlage auf € 1.224,00 festgesetzt.

Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar

1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von € 307.000,-- nicht erreicht, um 2/3,

2. wenn er einen Jahresumsatz von € 358.000,-- nicht erreicht, um 1/2 und

3. wenn er einen Jahresumsatz von € 410.000,-- nicht erreicht, um 1/3.

Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet.

Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, den 24. November 2008 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 02. Dezember 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident

Haushaltssatzung

Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2009 –Haushaltssatzung –

Vom 02. Dezember 2008

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), in Verbindung mit § 105 Abs. 1 der Landeshaus-haltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 19. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1

Der Haushaltsplan der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf € 1.680.529,42 festgesetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 108 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, 24. November 2008 Ministerium für Soziales, Gesundheit,Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, 02. Dezember 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Iven), Präsident

Satzung des Versorgungswerkes

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 02. Dezember 2008

Gemäß § 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 19. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1073) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 e) erhält folgende Fassung:

"Änderungen der Versorgungsleistung sowie die jährliche Festsetzung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 2, den vom Eintrittsalter abhängigen Rentenzugangsfaktor gemäß § 16 Abs. 4, den vom Geburtsjahrgang abhängigen Generationenfaktor gemäß § 16 Abs. 4, die Festsetzung der Zuschläge gemäß § 19 Abs. 3 und 4, jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen gemäß § 42 Abs. 4 und die Anpassung der laufenden Renten gemäß § 42 Abs. 5 sowie über die Höhe des Rechnungszinses durch gesonderte Satzung;"

2. § 16 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Der Jahresbetrag der individuellen Standardrente ergibt sich aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 2, multipliziert mit einem vom Eintrittsalter in die Apothekerversorgung abhängigen Rentenzugangsfaktor und einem vom Geburtsjahrgang abhängigen Generationenfaktor."

3. § 19 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten Versorgungsabgaben werden nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 3 als Steigerungszahlen erfasst und gehen, multipliziert mit einem vom Geburtsjahr abhängigen Generationenfaktor, als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 2 als weiterer Bestandteil in die Berechnung der Altersrente ein."

4. § 47 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Wer bis zum 31. Dezember 2005 Mitglied der Apothekerversorgung geworden und bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ist, erhält seine Leistungen nach der ab 01. Januar 2006 gültigen Satzung, mindestens jedoch mit dem Generationenfaktor multiplizierte Leistungen aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Satzung."

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, den 24. November 2008 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 02. Dezember 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Rechengrößen des Versorgungswerkes

Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 02. Dezember 2008

Gemäß § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005, erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss der Kammerversammlung in der Sitzung am 19. November 2008 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein:

§ 1 Allgemeine Rentenbemessungsgrundlage

Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Standardrente wird gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 auf monatlich 3.256,00 EUR festgesetzt.

§ 2 Rentenzugangsfaktor

Der vom Eintrittsalter in die Apothekerversorgung abhängige Rentenzugangsfaktor wird gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 5 Abs.1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 wie folgt festgesetzt:

§ 3 Generationenfaktor

Der vom Geburtsjahrgang abhängige Generationenfaktor wird gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 wie folgt festgesetzt:

§ 4 Erhöhung nach § 19 Abs.

Die Erhöhung der Standardrente je nach Rentenbeginn zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres wird gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 wie folgt festgesetzt:

§ 5 Erhöhung nach § 19 Abs.

Die Erhöhung des weiteren, aus den nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten Versorgungsabgaben resultierenden Rentenbestandteils, wird gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 wie folgt festgesetzt:

§ 6 Rentenerhöhung

Die laufenden Renten werden gemäß § 42 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2009 nicht erhöht.

§ 7 Rechnungszins

Der versicherungsmathematische Rechnungszins beträgt 3,75 %. Er wird in Abhängigkeit des versicherungsmathematischen Ergebnisses schrittweise bis auf 3,5 % abgesenkt.

§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 21. November 2007 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Kiel, den 19. November 2008 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, den 2

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