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- DAZ 35/2008
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Wechsel der Steuerklasse kann sich lohnen
Wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und zum Beispiel die Elterngeld beanspruchende Mutter dadurch ein höheres Nettoeinkommen bezieht, ist die Elterngeldhöhe nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.
Mit einer entsprechenden Entscheidung gab das Sozialgericht Dortmund jetzt zwei Klägerinnen Recht. Sie hatten vor der Geburt zusammen mit ihren Ehemännern die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV in III/V gewechselt, obwohl sie brutto ein niedrigeres Gehalt als ihre Ehepartner hatten. Die zuständigen Elterngeldstellen hatten den beiden Betroffenen das Elterngeld jedoch nur nach dem niedrigeren Nettoeinkommen vor dem Lohnsteuerklassenwechsel berechnet.
Das Sozialgericht Dortmund und das Sozialgericht Augsburg hatten entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspreche. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen, so die Begründung. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.
Michael van den Heuvel
Quellen
Sozialgericht Dortmund, 28.07.2008, Az.: S 11 EG 8/07 / S 11 EG 40/07; Sozialgericht Augsburg, 08.07.2008, Az.: S 10 EG 15/08.
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