Recht aktuell

Was bei der Beschäftigung von Azubis zu beachten ist

"Lehrjahre sind keine Herrenjahre" – dieser volkstümliche Spruch gilt auch für die Auszubildenden in der Apotheke. Insbesondere trifft das für die Beschäftigungszeiten in der Apotheke zu – hier sind für beide Seiten, Ausbilder und Auszubildende, besondere Bestimmungen zu beachten. Der Beitrag greift häufige Rechtsfragen zu diesem Gebiet auf.

Keine Beschäftigung vor der Schule

Für alle Auszubildenden – Jugendliche und Volljährige – gilt ein Beschäftigungsverbot vor der Berufschule, wenn der Unterricht vor 9:00 Uhr beginnt (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JugArbSchG).

Beispiel: Bei Lena Grün beginnt dienstags der Unterricht regelmäßig erst um 10:00 Uhr. Der Arbeitgeber darf Lena Grün grundsätzlich vor dem Unterricht noch beschäftigen. Er muss aber sicherstellen, dass Lena Grün trotz der Beschäftigung vor dem Unterricht diesen noch rechtzeitig erreichen kann.

Beschäftigung nach der Schule erlaubt

Nach der Berufschule darf der Ausbilder den

• volljährigen Auszubildenden ohne Einschränkungen im Rahmen des Arbeitsvertrags und der dort geregelten Arbeitszeit beschäftigen.

Beispiel: Annette Schwarz ist volljährig, aber noch in der Ausbildung. Berufsschule hat sie jeweils dienstags und donnerstags, jeweils sechs Stunden.

Der Ausbilder kann von Annette Schwarz verlangen, dass sie an beiden Berufsschultagen nach der Schule in die Apotheke kommt. Angerechnet wird dann die tatsächliche Arbeitszeit als Summe aus Berufschulunterricht (einschließlich Pausen), Wegezeit für Weg Schule – Apotheke und in der Apotheke verbrachte Zeit.

Erwachsene Auszubildende dürfen grundsätzlich an allen Berufschultagen nach dem Unterricht beschäftigt werden – sofern die arbeitsvertragliche und praxisübliche Arbeitszeit dies auch ermöglichen.

Beispiel: Annette Schwarz hat Donnerstag acht Stunden Berufsschulunterricht. Dies entspricht unter Einschluss der Pausen rund sieben Stunden. Wird in der Apotheke üblicherweise acht Stunden pro Tag gearbeitet, muss Annette Schwarz also donnerstags noch eine Stunde arbeiten, um ihr Arbeitszeitsoll zu erfüllen. Da zur Arbeitszeit auch die Zeit zählt, die Frau Schwarz benötigt, um von der Berufschule zur Apotheke zu gelangen, wird sich die – an sich zulässige – Beschäftigung im Anschluss an die Berufsschule rein zeitlich gesehen nicht mehr lohnen.

Tipp: In derartigen Fällen können Apotheker und Auszubildende vereinbaren, dass die am Berufschultag noch zu erbringende Arbeitszeit an einem anderen Tag angehängt wird. Dann kann der Auszubildende die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erreichen, ohne nach einem langen Berufschultag noch in die Apotheke kommen zu müssen.

Berufsschulzeiten werden angerechnet

Jugendliche Auszubildende sind wie folgt nicht zu beschäftigen:

• an einem Berufschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten 1 x die Woche.

Beispiel: Lena Grün hat grundsätzlich dienstags und donnerstags Berufschule. In geraden Wochen an beiden Tagen jeweils 6 Stunden, in ungeraden Kalenderwochen dienstags sechs, donnerstags acht Stunden.

Das bedeutet: Lena Grün darf in den geraden Wochen nur an einem der beiden Tage nachmittags noch beschäftigt werden, in den ungeraden Wochen darf Lena Grün nur dienstags beschäftigt werden.

• bei Blockunterricht in der Berufschule von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Bei Blockunterricht findet während dessen Dauer daher in der Regel keine Arbeit mehr in der Apotheke statt.

Ausnahme: eine zusätzlich betriebliche Ausbildungsveranstaltung einmal wöchentlich mit bis zu zwei Stunden Dauer ist erlaubt.

Beispiel: Lena Grün hat Blockunterricht und montags bis freitags jeweils sechs Stunden Schule. Der Ausbilder weist sie an, dienstags in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr an einer überbetrieblichen Ausbildungsveranstaltung in Form eines ergänzenden theoretischen Unterrichts teilzunehmen. Dies ist erlaubt. Lena Grün muss an der überbetrieblichen Ausbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zählt zur Arbeitszeit ebenso wie der Weg von der Berufschule zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte.

Der Besuch der Berufsschule oder von außer-/ überbetrieblichen Ausbildungsveranstaltungen wird auf die Arbeitszeit bei Jugendlichen und volljährigen Auszubildenden angerechnet und zwar:

• Berufschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, an denen der jugendliche Auszubildende im Anschluss nicht mehr beschäftigt werden darf: nur beim jugendlichen Auszubildenden mit acht Stunden/Tag. Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Arbeitszeit in der Apotheke geringer ist;

• Berufschultage mit acht Unterrichtsstunden: mit der tatsächlich bis zum Unterrichtsende angefallenen Zeit;

• Berufschultage, an denen der Auszubildende noch in der Apotheke beschäftigt wird mit der tatsächlichen Arbeitszeit;

• Berufschulwochen bei Blockunterricht werden mit 40 Stunden/Woche gerechnet, also acht Stunden/Tag;

• bei außer-/überbetrieblichen Ausbildungsveranstaltungen: die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

Ist der Berufschulunterricht kürzer als fünf Stunden, muss der Auszubildende im Anschluss an den Unterricht noch in der Apotheke arbeiten. Als Arbeitszeit gelten dann:

• die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich Pausen;

• die Dauer des Weges zwischen Berufschule und Apotheke;

• die Arbeitszeit in der Apotheke.

Kommt der Auszubildende im Anschluss an die Berufschule noch in die Apotheke zum Arbeiten, muss der Apotheker ihn auch für die Zeit einer Mittagspause freistellen. Diese Zeit zählt allerdings nicht zur Arbeitszeit und wird daher weder auf die zu erbringende Arbeitszeit noch auf die Höchstarbeitszeit angerechnet (und auch nicht bezahlt).

 

 

Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle,
Strahlenburgstraße 23/25,
68219 Mannheim,
Tel. (06 21) 87 10-350,
Fax (06 21) 87 10-3 51,
E-Mail: Ralph.Baehrle@baehrle-partner.de,
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