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- DAZ 34/2008
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DAZ aktuell
Arznei oder Lebensmittel?
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Hamburg Bachblüten und -essenzen nicht mit überwiegender Sicherheit als Arzneimittel angesehen und die Lebensmittel-Einstufung bestätigt. Zahlreiche Anbieter verkaufen mittlerweile Bachblüten- und Rescue-Produkte als Lebensmittel bzw. Kosmetika.
Inzwischen erwägen nun mehrere Landesbehörden, das Inverkehrbringen von Bachblüten und -essenzen als Lebensmittel zu untersagen. Entgegen dem Urteil des OLG Hamburg gehen die Landesbehörden weiter davon aus, dass Bachblüten und -essenzen Arzneimittel sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Als Fazit lässt sich derzeit also feststellen: Die Einstufung von Bachblüten und -essenzen als Arznei- bzw. Lebensmittel ist immer noch nicht geklärt. Als Apotheker sollte man daher beachten, wie Apothekerkammern in Rundschreiben ausführen, dass Bachblüten und -essenzen eine Arzneimitteleigenschaft aufweisen, so dass die arzneimittelrechtlichen Restriktionen, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG, weiterhin bestehen.
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