DAZ aktuell

Kein Herstellerrabatt für DocMorris

KASSEL (ks). Der niederländischen Versandapotheke DocMorris stehen keine Rabatte von deutschen Arzneiherstellern zu. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 28. Juli in letzter Instanz. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Az.: B 1 KR 4/08 R).

Seit 2003 müssen Arzneimittelhersteller den gesetzlichen Krankenkassen Rabatt auf Arzneimittel für ihre Versicherten gewähren. Diesen Herstellerrabatt erhalten die Krankenkassen durch entsprechende Kürzungen ihrer Apotheken-Rechnungen. Die Apotheken wiederum fordern die gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern zurück. Eine solche Erstattung verlangte auch DocMorris von einem Arzneimittelhersteller. Dieser verweigerte die Zahlung jedoch – unter anderem mit der Begründung, der Herstellerrabatt gelte nur für solche Arzneimittel, die deutschem Preisrecht unterfielen. DocMorris sah durch diese Weigerung europäisches Recht verletzt und erhob Klage. In erster Instanz wies das zuständige Sozialgericht die Zahlungsklage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg änderte das Urteil des Sozialgerichts jedoch ab und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Zahlung von Herstellerrabatten nebst Zinsen an DocMorris für die Zeit ab dem 1. Januar 2004. Für das Jahr 2003 – damals galt noch das Versandhandelsverbot für Arzneimittel – hatte es dagegen einen Anspruch der klagenden Versandapotheke verneint.

Das Urteil des LSG wurde nun von den Kassler Sozialrichtern aufgehoben. Sie entschieden, dass DocMorris auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V hat. Zur Begründung führten die Richter bei der mündlichen Verhandlung aus, dass es DocMorris möglich gewesen wäre, dem Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V beizutreten, was eben nicht erfolgt sei. Stattdessen hatte die holländische Apotheke mit deutschen Krankenkassen Einzelverträge abgeschlossen – diese sahen weitergehende Rabatte vor als es das Gesetz verlangt. Dass die holländische Apotheke nun auch von der Regelung zum Herstellerrabatt profitieren wollte, wiesen die Richter zurück: Der Herstellerrabatt gelte nur für Medikamente, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Dies sei aber bei den Arzneimitteln, die DocMorris im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland versendet, nicht der Fall.

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