- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 23/2008
- Rabattverträge können ...
Rabattverträge können Festbeträge nicht ersetzen
Dem Bericht zufolge bestanden am 31. Dezember 2007 insgesamt 1997 Rabattverträge mit 390.016 unterschiedlichen Rabatten. Hiervon entfielen 380.514 (97,6 Prozent) auf Generika, 1611 auf patentfreie Erstanbieterprodukte (0,4 Prozent) und 7831 auf patentgeschützte Arzneimittel (2 Prozent). Diese Zahlen machten "deutlich, dass das Ziel der gesetzlichen Neuregelungen im GKV-WSG erreicht wurde, Rabattvereinbarungen zu fördern und somit die Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen". Die Zahl der Rabattverträge sei im Jahr 2008 zudem weiter angestiegen.
Was die Einsparungen durch die Rabattverträge betrifft, kann der Bericht weniger Zahlenmaterial bieten. Lediglich der AOK-Bundesverband nannte für 2007 einen Betrag von rund 65 Mio. Euro, der IKK-Bundesverband einen von 5,7 Mio. Euro. Von den übrigen Spitzenverbänden der Krankenkassen liegen keine Angaben vor.
Angesichts dieser unbefriedigenden Datenlage verspricht das Ministerium baldige Abhilfe: ab dem 1. Juli 2008 sind die Kassen verpflichtet, die Rabatte im Rahmen der Rechnungslegung detaillierter auszuweisen; die Rabatte von Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern sollen dann getrennt voneinander gebucht sowie nach den Kriterien "gesetzlich" und "vertraglich" unterschieden werden. Insgesamt geht die Regierung davon aus, dass die im Jahr 2007 durch Rabattverträge erzielten Einsparungen "deutlich hinter ihrem Potenzial zurückblieben" . Dies sei vor allem darin begründet, dass die gesetzliche Regelung erst zum 1. April 2007 in Kraft trat und viele Rabattvereinbarungen erst später wirksam wurden. Daneben habe es in den ersten Monaten teilweise Probleme mit der reibungslosen Umsetzung gegeben, die erst behoben werden mussten.
Festbeträge nicht beeinträchtigt
Der Bericht thematisiert weiterhin die Auswirkungen von Rabattverträgen auf die kollektivvertraglichen Steuerungsinstrumente (Festbeträge, Zuzahlungen, Richtgrößen, Bonus-Malus-Regelung) und die Versorgung der Versicherten. Unter anderem wird dabei konstatiert, dass die Wirksamkeit der Festbetragsregelung durch die Rabattverträge nicht beeinträchtigt werde. Ein weiterer Punkt ist die Frage nach der Anwendbarkeit des Wettbewerbs- und Vergaberechts auf die GKV. Hier stellt der Bericht die gesetzliche Lage sowie die derzeitige gerichtliche Auseinandersetzung um die Arzneimittelrabattverträge und das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesregierung eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren dar. Eine Bewertung dieser Fragestellung gibt der Bericht allerdings nicht..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.