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Steuern sparen beim Kauf einer Apotheke 2008
Der Kaufpreis stellt für den Betriebserwerber eine gewinnmindernde und damit steuermindernde Betriebsausgabe dar. Diese Betriebsausgaben können aber keinesfalls, auch nicht beim Barkauf, im Jahr des Kaufes sofort in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern müssen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der Nutzungsdauer der mit dem Kaufpreis abgegoltenen Wirtschaftsgüter. Da die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter unterschiedlich lang ist, muss deshalb der Kaufpreis auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Kaufpreis üblicherweise nicht nur für die Wirtschaftsgüter sondern auch für die Übernahme des Kundenstammes und für den vom alten Betriebsinhaber geschaffenen guten Ruf des Betriebes gezahlt wird. Wenn keine Vereinbarung über die Höhe dieses sogenannten ideellen Geschäfts- oder Firmenwertes getroffen wurde, muss er geschätzt werden.
Der Geschäftswert eines gewerblichen Unternehmens ist abschreibbar. Der Gesetzgeber hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswertes auf einen Zeitraum von 15 Jahren festgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die auf den Geschäftswert entfallenden Anschaffungskosten sind somit linear über 15 Jahre abzuschreiben. Seit 1. Januar 2004 ist der Geschäftswert wie jedes Wirtschaftsgut im Erwerbsjahr nur zeitanteilig für die Monate ab dem Anschaffungszeitpunkt abschreibbar (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Bei den Wirtschaftsgütern ist zu unterscheiden nach der Höhe der Anschaffungskosten, denn geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungspreis ab dem Jahr 2008 den Betrag von 150 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Neu ist außerdem, dass alle Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 1000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst und in fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel abgeschrieben werden können (§ 6 Abs. 2a EStG). Bei allen anderen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungspreis 1000 Euro übersteigt, richtet sich die Abschreibung nach der Nutzungsdauer (siehe Beispiel 1).
Wichtig ist, dass der Betriebserwerber die vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Höhe der Abschreibungen nutzt, um die für ihn günstigste steuerliche Entlastungswirkung zu erzielen. Rechnet er mit steigenden Gewinnen im Zeitablauf, ist wegen der Progression der Einkommensteuer zu Beginn der Abschreibungsperiode von den niedrigsten Abschreibungssätzen auszugehen und umgekehrt bei ungünstiger zukünftiger Gewinnerwartung oder bei hohem Liquiditätsbedarf in den Anfangsjahren des Betriebsaufbaues (siehe Beispiel 2).
Wenn die Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren besonders hoch ausfallen sollten, empfahl sich bis Ende 2007 die Anwendung der degressiven anstelle der linearen Abschreibungsmethode. Diese nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – dazu gehören vor allem Maschinen und Einrichtungsgegenstände – zulässige Methode erlaubte eine Abschreibung in fallen-den Jahresbeträgen nach Maßgabe eines festen Prozentsatzes und Höchstsatzes (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Möglichkeit der degressiven Abschreibung wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 abgeschafft.
Der Betriebserwerber hat es also in der Hand, gemäß seiner Einkunftserwartungen und/oder seiner Liquiditätswünsche die Kaufpreis-Abschreibung so zu gestalten, dass die für ihn günstigste steuerliche Entlastungswirkung erreicht wird. Bisher wurde unterstellt, dass der Betriebs-Barkauf aus Eigenmitteln erfolgt. Nimmt der Käufer jedoch zur Finanzierung des Kaufpreises Fremdmittel auf, so fallen gegenüber dem Kreditgeber Zinszahlungen an. Diese Zinsen sind natürlich zusätzlich zur Abschreibung des Kaufpreises im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar.
Ratenkauf
Beim Kauf einer Apotheke in Raten wird auch dann ein Zinsanteil unterstellt, wenn Zinszahlungen nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Die Raten sind also in den eigentlichen Kaufpreis, der nach der obigen Methode abgeschrieben wird und den Zinsaufwand für die Stundung des nicht sofort zahlbaren Kaufpreises, der im Zahlungszeitpunkt den Gewinn mindert, aufzuteilen. Das ist einfach, wenn in der Ratenvereinbarung zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Höhe Zinszahlungen zu-sätzlich zu den Ratenzahlungen festgelegt sind. Sind die Zinszahlungen aber in den Raten enthalten, ohne dass eine Zinsvereinbarung getroffen wurde, muss der in den Raten enthaltene Zinsbetrag herausgerechnet werden. Dazu ist der Gegenwartswert der Summe aller Raten, auch Barwert genannt, zu bestimmen (siehe Beispiel 3).
Kauf auf Rentenbasis
Bei Kauf einer Apotheke gegen Rentenzahlungen hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung entsprechen oder ob der Versorgungscharakter der Rente überwiegt. Wenn die Rente nach wirtschaftlichen Grundsätzen bemessen ist, handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Kaufpreisrente. In dem Fall ist, wie beim Ratenkauf, der Gegenwartswert der Rente zu bestimmen, auf die Wirtschaftsgüter sowie den Geschäftswert aufzuteilen und entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Außerdem ist der in den Renten enthaltene Zinsan-teil als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar nach Maßgabe der oben dargestellten Methode. Der jährliche Zinsanteil ergibt sich durch Abzug der jährlichen Gegenwartswertminderung von dem Jahresrentenbetrag. Je nachdem, ob es sich um eine an die Lebenszeit einer Person geknüpfte Leibrente handelt oder um eine Zeitrente, die im Unterschied zur Ratenvereinbarung eine mehr als zehnjährige Zeitspanne voraussetzt, kommen unterschiedliche Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung der Gegenwartswertminderung zur Anwendung. Ansonsten aber unterscheidet sich die steuerliche Behandlung nicht vom Ratenkauf.
Das ist jedoch anders, wenn die Rente nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen bemessen ist, sondern der Wert der Rente den Wert des Betriebes übersteigt. In diesem Fall spricht man von einer privaten Versorgungsrente, die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Derartige Vereinbarungen sind üblich zwischen unterhaltsverpflichteten und unterhaltsberechtigten Personen, wie insbesondere zwischen Eltern und Kindern. Die steuerliche Behandlung der Rente ist dann davon abhängig, ob der Wert des Betriebes mehr oder weniger als die Hälfte des Renten-Gegenwartswertes ausmacht. Liegt der Betriebswert über dem hälftigen Renten-Gegenwartswert, sind die Rentenzahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Liegt der Betriebswert aber unter dem hälftigen Renten-Gegenwartswert, überwiegt also der Unterhaltscharakter, ist auch kein Sonderausgabenabzug möglich (siehe Beispiel 4).
Wenn der Unterhaltscharakter der Rentenzahlungen beim Betriebserwerb überwiegt und somit weder ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben möglich ist, kommt allenfalls noch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Rentenzahlungen die dort festgelegte zumutbare Eigenbelastung des Steuer-pflichtigen, die nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl berechnet wird, übersteigen..
Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin
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