Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 29. November 2006

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 42 Abs. 1 i.V.m. § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9.Mai 2000 (GV.NRW S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV.NRW. S. 148), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6.Dezember 1995 (MBl.NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Juni 2004 (MBl. NRW.S 938), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden im ersten Spiegelstrich vor dem Wort "Gesundheitsberatung" die Wörter "Prävention und" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird der dritte Spiegelstrich " – Pflegeversorgung" durch den Spiegelstrich " – Geriatrische Pharmazie" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet die Apothekerkammer."

b) In Absatz 8 Satz 7 werden die Worte "oder das Teilgebiet" durch "Teilgebiet oder den Bereich" ersetzt.

4. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" der Abschnitt "Bereich Gesundheitsberatung" durch folgenden Text ersetzt:

"Bereich Prävention und Gesundheitsberatung

Prävention und Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung und vor allem der Gesundheitserhaltung und Vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermieden werden.

Weiterbildungsziel:

– Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,

– in Epidemiologie und Biostatistik,

– über Prävention,

– über die Möglichkeiten der Rehabilitation,

– in Verhaltenslehre,

– in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,

– in Ernährung und Diätetik,

– in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.

Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben:

– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Kommunen und anderen Institutionen,

– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

– im Einsatz von Medien in der Prävention und Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung u.s.w.,

– in den Methoden der Prävention und Gesundheitsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

12 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren."

b) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem Abschnitt "Bereich Ernährungsberatung" der Abschnitt "Bereich Pflegeversorgung" durch folgenden Text ersetzt:

"Bereich Geriatrische Pharmazie

Die Geriatrische Pharmazie umfasst den Bereich der Beratung und Arzneimittelversorgung des geriatrischen Patienten. Dies schließt die Betreuung chronisch kranker Senioren, Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelabgabe und Arzneimittelsicherheit ein. Weiterhin befasst sich die Geriatrische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des geriatrisch tätigen Arztes sowie mit Informationen auf dem Gebiet der Geriatrie.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,

– der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,

– der patientenorientierten Versorgung,

– der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,

– der Palliativmedizin,

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

– der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,

– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.

Nachweise zu folgenden Themen sind zu erbringen:

– über Erfahrungen in den Pflegeabläufen im ambulanten und stationären Bereich,

– über die Erstellung und Optimierung von Medikationsprofilen,

– über die Dokumentation und Optimierung einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,

– über evidenzbasierte pharmakologische Empfehlungen für Ärzte,

– über die Schulung von Fachpersonal."

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft."

Genehmigt.

Düsseldorf, den 12. Januar 2007

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

- III 7 – 0810.87-

Im Auftrag

Godry

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 18. Januar 2007

Lutz Engelen

Präsident

Beitragsordnung der AK Westfalen-Lippe

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 22. November 2006 (aus MBl. NRW Nr. 2 vom 18. Januar 2007, Seite 34)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22. November 2006 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9 Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), die folgende Änderung der Beitrags Ordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 – III 7 -0810.94 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6 Dezember 1995 (MB1. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 16. November 2005 (MB1. NRW. S. 1376), wird wie folgt geändert:

1

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt: "(5) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn die Mitgliedschaft oder das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst."

2

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt: "(5) Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. Ansonsten werden 50 % der Beiträge erhoben. Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Nach § 5 wird folgender § 6 neu eingefügt:

"§6 Zahlung des Beitrages

(1) Der Beitrag (§§ 1, 2, 3 und 4) ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zu zahlen.

(2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro und ein Säumniszuschlag auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.

(3) Leisten die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nebst Säumniszuschlägen und Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungsvolltreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten sind vom Beitragsschuldner zu tragen."

3

Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 15. Dezember 2006

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag (Godry)

Ausgefertigt:

Münster, den 28. November 2006

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter Friese

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

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