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Zimthaltige Präparate: Arzneimittel oder diätetische Lebensmittel?

(du). Die Diskussion um zimthaltige Nahrungsergänzungsmittel zur Blutzuckersenkung bei Diabetes mellitus sorgt für Verwirrung und beschäftigt die Gerichte. Handelt es sich um nicht verkehrsfähige Lebensmittel, die als Arzneimittel einzustufen sind und der Zulassung bedürfen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bielefeld hat soeben die Verkehrsfähigkeit des zimthaltigen Präparats Diabetruw® als diätetisches Lebensmittel bestätigt.

Nach Auffassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind zimthaltige Präparate zur Senkung des Blutzuckers bei Diabetes mellitus als Arzneimittel einzustufen. Für die verbindliche Einstufung einzelner Produkte als Arzneimittel und die Überwachung des Arzneimittelverkehrs sind jedoch die einzelnen Landesbehörden zuständig, in denen der betroffene pharmazeutische Unternehmer oder Inverkehrbringer seinen Sitz hat. Sollten danach zimthaltige Präparate mit einer eindeutigen Zweckbestimmung zur Senkung des Blutzuckers bei Diabetes mellitus ohne Zulassung als Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesbehörde vertrieben werden, müsste die entsprechende Behörde Maßnahmen gemäß §69 AMG einleiten. In der Praxis sieht es zurzeit so aus, dass einige Gerichtsverfahren gegen Hersteller und Vertreiber von zimthaltigen Nahrungsergänzungsmitteln angestrebt worden und teilweise noch anhängig sind. Im Falle von Diabetruw® liegt ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2006 (Az:11446-04/hik) vor, das die Verkehrsfähigkeit von Diabetruw®-Zimtextraktkapseln als diätetisches Lebensmittel bestätigt. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin. Er vertrat die Auffassung, dass Diabetruw® ein Medikament mit metabolischen und pharmakologischen Wirkungen und somit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sei. Zudem werde mit für Lebensmittel unlauteren Aussagen wie Zimt gegen Zucker oder Hält den Blutzuckerspiegel im Normbereich geworben. Der Kläger hatte sich auch auf die Einstufung von BfARM und BfR von zimthaltigen Präparaten zur Blutzuckersenkung als Arzneimittel berufen. Eine vom Landgericht Bielefeld beauftragte Gutachterin stellte zwar fest, dass das Produkt geeignet sei, den Blutzuckerspiegel zu senken, diese Wirkung sei jedoch nicht pharmakologischer Natur, sondern lebensmitteltypisch mild und frei von erkennbaren Nebenwirkungen. Dieser Auffassung ist das Landgericht Bielefeld in seinem Urteil gefolgt. Auch sah es keine Anzeichen einer unlauteren und irreführenden Werbung.

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