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DAZ aktuell
Gmünder Ersatzkasse: Anthroposophische Medizin erstattungsfähig
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass Leistungen der anthroposophischen Medizin als besondere Therapierichtung anzusehen sind und damit grundsätzlich zum Leistungskatalog der Krankenkassen zählen. Als erstattungsfähige Leistungen der anthroposophischen Medizin nennt das BSG ausdrücklich:
- die Heileurhythmie,
- die Maltherapie,
- das plastisch-therapeutische Gestalten,
- die rhythmische Massage nach Wegmann und
- die therapeutische Sprachgestaltung.
"Mit dieser wegweisenden Entscheidung bringt das BSG mehr Klarheit zu der umstrittenen Frage, welche Leistungen der besonderen Therapierichtungen die Kassen bezahlen müssen", erklärt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker. Zu den besonderen Therapierichtungen gehören nach dem Sozialgesetzbuch die anthroposophisch orientierte Medizin, die Homöopathie sowie die Pflanzenheilkunde.
Die GEK will ihren Versicherten ab sofort die Kosten für die genannten Leistungen erstatten. Voraussetzung für die Vergütung durch die GEK ist, wie bei allen anderen Leistungen, dass der Arzt oder Therapeut die Versorgung nach wirtschaftlichen Maßstäben erbringt.
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