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GKV: Zusätzlicher Beitragssatz ab 1. Juli

(daz). Mit der Einführung eines zusätzlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen die Lohnnebenkosten gesenkt und Zahnersatz finanziert werden. Die Betriebe werden so um rund 4,5 Milliarden Euro jährlich entlastet.

Grundsätzlich leisten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Juli 2005 den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, also in der Regel ihres Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Gleichzeitig sind die Krankenkassen per Gesetz verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 Prozent zu senken. Damit die Lohnnebenkosten entlastet werden, tragen die Versicherten den zusätzlichen Beitragssatz allein. Das heißt beispielsweise für Arbeitnehmer, dass es eine paritätische Beteiligung der Arbeitgeber – wie beim "normalen" Krankenversicherungsbeitrag – nicht gibt. Von der Absenkung der Beitragssätze profitieren dagegen beide – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zu gleichen Teilen, also jeweils zu 0,45 Prozent.

Die Rechnung für Arbeitnehmer: 0,9 Prozent zusätzlicher Beitragssatz minus 0,45 Prozent Entlastung, das macht unter dem Strich 0,45 Prozent, die von den Versicherten zusätzlich zu zahlen sind. Dies entspricht 4,50 Euro pro 1.000 Euro. Die Belastung der Beschäftigten sinkt umso mehr, je stärker die Krankenkassen den allgemeinen Beitragssatz senken.

Die neue Regelung gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Auch sie leisten den zusätzlichen Beitragssatz. Das entspricht dem Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch werden die Rentenversicherungsträger, wie die Arbeitgeber, entlastet.

Auch bei privat Versicherten wird sichergestellt, dass die Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger finanziell entsprechend entlastet werden.

Mitversicherte Familienangehörige und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zahlung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen. Bei Sozialhilfeempfängern führt der zusätzliche Beitragssatz nicht zu einer Verringerung der Regelsätze.

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