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Pharmazeutisches Recht
Sachsen-Anhalt: Beitragsordnung
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 544) und Nummer 141 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 144) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 17. November 2004 folgende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt beschlossen:
Artikel 1
Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt vom 28. November 2001 (Pharmazeutischen Zeitung vom 20. Dezember 2001, S. 4534) , zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 19. November 2003 (Pharmazeutischen Zeitung vom 12. Februar 2004, S. 536), wird wie folgt geändert:
1. a) In § 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dies gilt auch für Apotheker aus anderen Bundesländern, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt eine Filialapotheke betreiben."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze der im Bereich der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt betriebenen Haupt- und Filialapotheken zugrunde zu legen."
3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Umsatz ist der Kammer jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres für das Vorjahr zu melden und zwar getrennt nach Haupt- und Filialapotheke."
4. § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. HS wird aufgehoben. § 4 Abs. 2 Satz 1 lautet nunmehr wie folgt: "Die Höhe des Beitrages für Inhaber nach § 2 Abs. 1 beträgt 0,125% des Nettoumsatzes."
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 17. November 2004 beschlossene Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 30. November 2004 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.
Magdeburg, 02. 12. 2004
Der Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt G. Haese
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