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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Versorgungswerk der AK Westfalen-Lippe
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 3 Absatz 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) – SGV. NRW. 763 – folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2004 genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NW 1995, Seite 509, zuletzt geändert am 20. November 2002 [MBl. NW 2003, S. 125]) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 2, dritter Halbsatz, werden die Worte "§ 4 Abs. 6" durch die Worte "§ 4 Abs. 2" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 entfällt b) Abs. 4 wird Abs.3
3. In § 16 Abs. 2 werden die Worte "und 4" ersatzlos gestrichen.
4. In § 17 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Bei seinem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann."
5. In § 21 Satz 1, zweiter Halbsatz, wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "3" ersetzt.
6. In § 22 Abs. 1 wird Buchst. d) ersatzlos gestrichen.
7. Im § 23 Abs. 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Aufsichtsführenden Ausschuss" ersatzlos gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 1 werden die Worte "nach Erfüllung der Wartezeit" ersatzlos gestrichen. 2. In Abs. 2 Satz 1 wird der dritte Halbsatz ersatzlos gestrichen. 3. Abs. 5 erhält folgende Fassung: Statt der Altersrente nach Abs. 2, 3 oder 4 kann das Mitglied im Erlebensfall eine Kapitalabfindung seiner Altersrente, die aus Beiträgen zu gewähren ist, die bis zum 31. Dezember 2004 geleistet worden sind, beantragen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde. Die Kapitalabfindung kann auf den Teil der zusätzlichen Höherversorgung beschränkt, nicht aber für einen anderen Zeitpunkt als die zu zahlende Altersrente beantragt werden. Der Antrag auf Kapitalabfindung ist unwiderruflich. Er muss spätestens zwei Monate vor dem gewählten Zeitpunkt der Kapitalabfindung beim Versorgungswerk eingegangen sein. Die Kapitalabfindung beträgt ein Vielfaches der Altersrente, die dem Mitglied, wenn es nicht die Kapitalabfindung beantragt hätte, nach Abs. 2, 3 oder 4 monatlich zu zahlen gewesen wäre. Das Vielfache bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalabfindung gewährt wird und ist aus der Tabelle, die unter Ziffer 3. Leistungstabelle der Kapitalabfindung in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung aufgeführt ist.
9. § 25 erhält folgende Fassung: (1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das 1. nach § 10 (Pflichtmitglied) für mindestens einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonat) oder nach § 15 (freiwilliges Mitglied) für 60 Monate den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonate) entrichtet hat, 2. berufsunfähig gemäß Abs. 2 ist und 3. die gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat, hat auf Antrag Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 8. Die Voraussetzung nach Nummer 3 ist nicht erfüllt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder bei angestellten Apothekerinnen oder Apotheker das Gehalt fortgezahlt wird. Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2) Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes für mindestens sechs aufeinander folgende Monate unfähig ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, ist das Mitglied verpflichtet, sich nach Weisung begutachten zu lassen. Dies gilt auch zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen. So weit das Versorgungswerk Begutachtungen angeordnet hat, trägt es deren Kosten. Ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von besonderen Härten, können auch die aus Anlass der Begutachtung notwendigen Reisekosten erstattet werden.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Versorgungsanspruches.
(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden Ausschusses entscheidet der Aufsichtsführende Ausschuss.
(6) Im Widerspruchsverfahren kann der Aufsichtsführende Ausschuss auf Kosten des Versorgungswerkes eine erneute ärztliche Begutachtung veranlassen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
(7) Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.
(8) Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Mitglied die gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat, nicht jedoch vor dem Monat, in dem der Antrag nach Abs. 1 bei dem Versorgungswerk gestellt worden ist.
(9) Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet 1. mit dem Ablauf des Monats, a. in dem das Mitglied verstorben ist, b. der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht, c. des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1, d. in welchem der Geschäftsführende Ausschuss den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließt, weil das Mitglied sich einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht. 2. mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 1 entfallen sind. Das Mitglied wird in den Fällen gemäß Ziffer 1 Buchstabe c, d oder Ziffer 2 bezüglich seiner Mitgliedschaft in den Stand vor Beginn der Berufsunfähigkeitsrentenzahlung versetzt. Zeiten der vorangegangenen anerkannten Berufsunfähigkeit werden zum Zeitpunkt der Reaktivierung mit dem Durchschnitt der Beiträge belegt, wie sie für die Berechnung der Höhe dieser Berufsunfähigkeitsrente Anwendung gefunden haben.
(10) Mit Genehmigung des Geschäftsführenden Ausschusses kann das Mitglied einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. Über die Dauer des Arbeitsversuches entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss. Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Wird als Ergebnis des Arbeitsversuches festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2 1. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die pharmazeutische Tätigkeit als eingestellt. 2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 9 Satz 1 Buchstabe c.
(11) Hat das Mitglied einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt oder bereits Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, so hat es sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn aus ärztlicher Sicht zu erwarten ist, dass diese eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführt oder eine Verschlechterung verhindert. Dies gilt nicht, so weit die Heilbehandlung aus wichtigen Grund unzumutbar ist. Kommt das Mitglied der Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Versorgungswerk die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Erforderlich ist, dass das Mitglied auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
10. § 26 wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Berufsunfähigkeitsrente" die Worte "oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente" ersatzlos gestrichen. 2. In Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Berufsunfähigkeitsrente" die Worte "oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente" ersatzlos gestrichen. 3. Abs. 12 erhält folgende Fassung: Wird ein Antrag nach § 24 Abs. 5 gestellt, so erlöschen damit zum Zeitpunkt der Abgeltung in diesem Umfang Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Davon unberührt bleiben Ansprüche aus Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 2004.
11. § 27 wird aufgehoben.
12. Satz 19 der Anlage "Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung" enthält folgende Fassung: Tritt die Berufsunfähigkeit 1. vor Vollendung des 50. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 80 v. H. der nach Satz 14 unter Einbeziehung der Leistungstabelle ermittelten Rente gewährt; 2. nach Vollendung des 50., aber noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, vermindert sich die nach Nr. 1 zu zahlende Rente für jeden nach Vollendung des 50. Lebensjahres abgelaufenen vollen Monat um 0,1%-Punkte, wobei der Monat, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, als voller Monat nicht mitgezählt wird; 3. nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, in Höhe der nach § 24 Abs. 3 maßgeblich vorgezogenen Altersrente gewährt.
13. In § 29 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche können nicht vererbt, nicht übertragen, nicht beliehen, nicht veräußert und nicht abgetreten werden."
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Genehmigt: Düsseldorf, den 23. November 2004 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Auftrag Stucke
Ausgefertigt: Münster, 29. November 2004 Apothekerkammer Westfalen-Lippe Hans-Günter Friese, Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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