- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 51/2004
- AK Baden-Württemberg: Ü...
Aus Kammern und Verbänden
AK Baden-Württemberg: Übertragung staatlicher Aufgaben an Kammern
Die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von unten, durch die Mitglieder gesteuert, so Kluth, und sind damit demokratietauglich. Darüber hinaus haben sie repräsentativen Charakter und einen begrenzten Aufgabenbereich, sie unterliegen einer Gemeinwohlorientierung und die Mitglieder genießen Rechtsschutz. Darüber hinaus besteht eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Berufsangehörigen, das bedeutet, dass jedes einzelne Mitglied ernst genommen wird, wie Kluth ausführte. Zu den Merkmalen der Selbstverwaltung gehören ein eigener Wirkungskreis, eine interne Legimitation und Leitung, ein Handeln nur unter Rechtsaufsicht, finanzielle Eigenständigkeit und Ehrenämter in Leitungsorganen. Die Selbstverwaltung dient der Dezentralisation und der Staatsentlastung, es sollen Kreativität und Leistung der Berufsangehörigen genutzt werden.
Zum Aufgabenspektrum der Selbstverwaltung gehört nach Kluth der Erlass der Berufsordnung der Weiterbildungsordnung, Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit, Qualitätssicherung und Schlichtung, Beratung staatlicher Stellen sowie Gutachten, Unterstützung des Gesundheitsdienstes, die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Verbänden zur Wahrung von Standes- und Berufsfragen, der Aufbau von Versorgungseinrichtungen und einer Gehaltsausgleichskasse sowie weitere Dienstleistungen.
Wenn Aufgaben, die bisher staatliche Stellen ausführten, auf Kammern übertragen werden, können es Aufgaben sein, die ein höheres Konfliktpotenzial besitzen. Wenn der Staat weiterhin Weisungsrechte ausübt, kann gegebenenfalls die Eigenständigkeit der Kammern eingeschränkt werden. Durch die Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern kommt es zu Verantwortungsverlagerungen. Stellung und Bedeutung der Kammern können dadurch aber auch gestärkt werden. Aus Kammersicht, so führte Kluth aus, erhöht die Zunahme von hoheitlichen Aufgaben die Distanz zwischen Kammern und Mitgliedern und schwächt gegebenenfalls die Funktion der Interessenswahrnehmung. Es kann auch zu einer Machtverschiebung zu Gunsten der Geschäftsführung kommen, da die laufenden Verwaltungstätigkeiten in deren Ressort fallen. Konsequente Selbstkontrolle ist nach Kluth aber auch ein Merkmal der funktionalen Selbstverwaltung und insoweit kein Fremdkörper.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.