Pharmazeutisches Recht

Satzung der Bundesapothekerkammer

Satzung der Bundesapothekerkammer (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern) gemäß Beschluss der Apothekerkammern, K.d.ö.R. vom 20. November 1956 in Hannover i. d. F. der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 5. November 1956 in Frankfurt/Main, vom 8. November 1958 in Frankfurt/Main, vom 5. November 1960 in Coburg, vom 12. November 1964 in Wiesbaden, vom 7. Dezember 1965 in Frankfurt/Main, vom 8. Mai 1990 in Hamburg, vom 28. November 2000 in Eschborn/Ts. und vom 25. November 2004 in Berlin.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Apothekerkammern Deutschlands schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer)". (3) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Berlin.

§ 2 Zweck

Zweck der Bundesapothekerkammer ist es, a) den Informations- und Meinungsaustausch unter den Apothekerkammern zu pflegen und einheitliche Grundsätze für den Aufgaben- und Arbeitsbereich der Apothekerkammern zu entwickeln und nach außen zu vertreten, b) im Rahmen der den Apothekerkammern übertragenden Aufgaben in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Apothekerkammer hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verbindung zu halten und etwaige Verhandlungen zu führen, c) die Mitgliedskammern darin zu unterstützen, den Informations- und Meinungsaustausch der Apotheker in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, wie zum Beispiel in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, an Hochschulen, in der Industrie und Behörden, zu fördern.

§ 3 Organe

Organe der Bundesapothekerkammer sind a) der Geschäftsführende Vorstand b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung.

§ 4 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern. Wählbar sind nur Mitglieder der Vorstände der Mitgliedskammern. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen nicht-selbstständige beziehungsweise selbstständige Apotheker sein.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren (Kalenderjahren) gewählt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, verliert es seine Zugehörigkeit zum Vorstand seiner Mitgliedskammer oder ändert sich sein beruflicher Status als nicht-selbstständiger bzw. selbstständiger Apotheker durch Aufnahme einer selbstständigen bzw. nicht-selbstständigen Tätigkeit, ohne dass noch mindestens zwei Apotheker in nicht-selbstständiger bzw. selbständiger Tätigkeit dem Vorstand angehören, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl weiter.

(3) Die Mitgliederversammlung kann den Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeden Beisitzer auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedskammern vor Beendigung ihrer Amtszeit abberufen, sofern sie mit Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf, einen Nachfolger wählt. Der Antrag muss den Mitgliedskammern spätestens mit der Tagesordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 angekündigt worden sein.

§ 5 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands

(1) Zum Aufgabenkreis des Geschäftsführenden Vorstands gehören alle mit der Leitung und Vertretung der Bundesapothekerkammer verbundenen laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident oder einer von beiden und jeweils ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten die Arbeitsgemeinschaft aktiv gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Bei Rechtsgeschäften, die der Geschäftsführende Vorstand der Bundesapothekerkammer vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Bundesapothekerkammer.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 a Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an.

(2) Ist der Präsident einer Mitgliedskammer gehindert, an einer Sitzung des Vorstands teilzunehmen, so kann er sich durch den Vizepräsidenten vertreten lassen. Sind beide verhindert, so kann der Geschäftsführer der betreffenden Mitgliedskammer ohne Stimmrecht an der Sitzung teilnehmen.

(3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies beschließen oder mindestens fünf Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten rechtzeitig unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich oder durch Rundschreiben per E-Mail einberufen und vom Präsidenten, gegebenenfalls vom Vizepräsidenten, geleitet. In der Regel soll die Einberufung des Vorstands mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 5 b Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand berät und entscheidet in allen berufspolitischen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die Mitgliederversammlung anders entscheidet. Der Vorstand beschließt insbesondere die Ziele und Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit. In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand bereitet er Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor. Ein Sachverhalt ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, wenn dies von den Vertretern von mindestens fünf Mitgliedskammern verlangt wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführer der Mitgliedskammern können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Präsidenten einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens fünf Mitgliedskammern dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 3/5 aller Stimmen vertreten sind. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen, und zwar schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung. Falls eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Einberufungsfrist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

(4) Die Stimmenverteilung der Mitgliedskammern in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf jede Mitgliedskammer entfallen zehn Grundstimmen, ferner auf je 350 Apothekerinnen und Apotheker jeder Mitgliedskammer eine weitere Stimme. Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene 350 als volle 350 gezählt, sofern die Zahl 175 überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar eines jeden Jahres.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Ihr sind insbesondere vorbehalten: a) die Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen derselben sowie über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, b) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gezählt.

(2) Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens 1/3 der gemäß § 6 Abs. 1 stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beantragt. Personenwahlen erfolgen geheim. Das Abstimmungsergebnis ist in ganzen Prozentzahlen anzugeben.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszwecks, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Bundesapothekerkammer enthält, ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Vertreter der Mitgliedskammern eine Mehrheit von 2/3 der Gesamtstimmen erforderlich.

§ 8 Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Bundesapothekerkammer werden von der Geschäftsstelle nach den Weisungen des Geschäftsführenden Vorstands erledigt. Die Geschäftsstelle der Bundesapothekerkammer wird gemeinsam mit der Geschäftsstelle der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie des Deutschen Apotheker-Verbandes e. V. geführt. § 9 der Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände findet sinngemäß Anwendung.

§ 9 Beiträge

(1) Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhebt die Bundesapothekerkammer von den Mitgliedskammern anteilige Beiträge, deren Höhe sich aus den beschlossenen Haushaltsplanungen ergibt.

(2) Für die Umlegung der Kosten sind Berechnungsgrundlage die Gesamtumsätze der Apotheken des Bundesgebietes sowie der einzelnen Kammerbezirke. Der auf die einzelnen Mitgliedskammern entfallende Kostenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Gesamtumsatzes der Apotheken zu dem Gesamtumsatz der Apotheken des Bundesgebietes je Kalenderjahr (§ 11 Abs. 2 der ABDA-Satzung).

(3) Die Mitgliedskammern kommen ihrer Beitragsverpflichtung gegenüber der Bundesapothekerkammer auch dadurch nach, dass sie die von der Mitgliederversammlung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände nach Maßgabe von § 11 deren Satzung beschlossenen Kosten tragen und insbesondere die Aufteilung der Kosten nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 der ABDA-Satzung erfolgt.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im ABDA-Haushalt nur entsprechend den Heilberufsgesetzen (Kammergesetzen) der Länder verwendet werden.

§10 Austritt

(1) Der Austritt aus der Bundesapothekerkammer ist zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zulässig.

(2) Der Austritt befreit nicht von der anteiligen Erfüllung von Verpflichtungen, die die Bundesapothekerkammer vor der Erklärung des Austritts eingegangen ist; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Austrittserklärung durch die Eingehung neuer Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft ausgelöst ist. Der Austritt berechtigt nicht, Ansprüche an ein etwa vorhandenes Vermögen der Bundesapothekerkammer zu stellen.

§11 Auflösung

Wird die Bundesapothekerkammer aufgelöst, so bestimmt die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung zugleich über den Anfall etwaigen Vermögens.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Bundesapothekerkammer ist das Kalenderjahr.

§ 13 Ergänzende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden zu ihrer Ergänzung die Vorschriften des BGB Anwendung.

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