Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Dienstbereitschaft von Apotheken

Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung

Alle Apotheken, die von einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LSchlG betroffen sind, werden über § 23 Abs. 1 S. 2 ApBetrO hinaus für nachfolgende Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft befreit:

montags bis samstags 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr montags bis freitags 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr samstags 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr am 24. Dezember 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Diese Befreiung gilt nicht für die Tage, an denen die Apotheke zum Notdienst eingeteilt ist!

Jeder Apothekenleiter kann frei entscheiden, ob er diese Befreiung – auch nur zeitweise – in Anspruch nehmen will. Er ist dazu nicht verpflichtet. Apotheken, die lediglich während der oben aufgeführten Zeiten schließen, benötigen keine Einzelbefreiung.

Diese Allgemeinverfügung tritt an dem Tag in Kraft, an welchem das "Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen" in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 6. September 1999 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesapothekerkammer Thüringen, Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt Widerspruch erhoben werden.

Erfurt, 8. Mai 2003

Dr. Mannetstätter, Präsident der LAK

Hinweis: Im Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag an die Landesapothekerkammer auch mittwochs von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn mindestens die Hälfte der im Einzugsgebiet (maximal 10 km Entfernung) gelegenen Apotheken geöffnet ist. Die Befreiung erfolgt jeweils nur für ein Kalenderjahr. Entsprechende Anträge sind spätestens bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres einzureichen.

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