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Pharmazeutisches Recht
Schleswig-Holstein: Änderung der Weiterbildungsordnung
Gemäß § 39 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1, Satz 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am 28. August 2002 folgende Satzung:
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1991 (Amtlicher Anzeiger 1991, S. 390) wird wie folgt geändert: In § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: "Ist die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker nicht in der Weiterbildungsstätte der ermächtigten Apothekerin oder des ermächtigten Apothekers tätig, sondern in einer anderen Arbeitsstätte, so muss auch diese vor Beginn der Weiterbildung als Weiterbildungsstätte zugelassen sein. Ermächtigte und weiterzubildende Apothekerinnen oder Apotheker im Angestelltenverhältnis haben durch Einvernehmen mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung sicherzustellen."
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Z
Kiel, den 28. August 2002
Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Articus) Präsident (Iven) Vizepräsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, den 4. November 2002
Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Riehl
Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, den 20. November 2002
Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Articus) Präsident (Iven) Vizepräsident
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