Praxis

Abgabe von Gefahrstoffen in Apotheken

Im Zusammenhang mit einem versuchten Sprengstoffanschlag in Straßburg wurde bekannt, dass die mutmaßlichen Täter, die derzeit in Frankfurt vor Gericht stehen, sich die Ausgangssubstanzen aus verschiedenen Apotheken besorgt hatten. Dies soll zum Anlass genommen werden, das pharmazeutische Personal über die Rechtslage bei der Gefahrstoffabgabe aufzuklären. Der Autor des "DAZ-Gefahrstoffprogramms" und des Buches "Gefahrstoffrecht für die Apothekenpraxis", Apotheker Dieter Kaufmann, gibt Antworten auf Fragen, die sich dazu stellen.

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Sollten Apotheken nicht der Einfachheit halber grundsätzlich keine Chemikalien abgeben, dann bräuchte man sich keine Gedanken zu machen?

Kaufmann:

Selbstverständlich bleibt es der Entscheidung der Apothekenleitung überlassen, ob eine Chemikalien- bzw. Gefahrstoffabgabe grundsätzlich verweigert wird. Es handelt sich ja nicht um Arzneimittel, sodass keinerlei Verpflichtung zur Abgabe besteht. Andererseits gibt es doch begründete Fälle für die Verwendung von Chemikalien, auch im Privatbereich, und es ist der Wille des Gesetzgebers, dass gefährliche Stoffe nur von sachkundigen Personen im Einzelhandel abgegeben werden dürfen.

Ähnlich wie bei der Apothekenpflicht von Arzneimitteln liegt hier der Sicherheitsgedanke zugrunde. Die Möglichkeiten für Privatpersonen, sich bei Bedarf Chemikalien zu besorgen, ist auf sehr wenige Verkaufsstellen begrenzt, und gerade Apotheken genießen in der Öffentlichkeit den Ruf, auf diesem Gebiet die richtigen Ansprechpartner zu sein, weil wohl jedermann weiß, dass die Chemie ein Schwerpunktfach in der Pharmazeutenausbildung ist.

Wer, wenn nicht die Pharmazeuten, ist in der Lage, eventuelle Gefahren einzuschätzen und eine entsprechende Beratung zu bieten? Ich denke, dass wir durchaus dazu in der Lage sind, dem Kunden Alternativen mit geringerem Gefährdungspotenzial zu empfehlen, wenn diese Möglichkeit besteht.

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Welche Gefahrstoffe dürfen in Apotheken abgegeben werden? Gibt es eine Verbotsliste?

Kaufmann:

Abgabeverbote bzw. -beschränkungen sind in der Chemikalienverbotsverordnung geregelt. Diese enthält eine Anlage mit Stoffen bzw. Stoffgruppen, deren Abgabe generell oder nur unter besonderen Bedingungen erlaubt ist. Die meisten der dort genannten Substanzen spielen für Apotheken keine Rolle. Erwähnenswert dürften lediglich die folgenden Verbote sein: Chloraliphaten wie z. B. Chloroform und Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) dürfen unter normalen Umständen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe dürfen nicht an Privatpersonen abgegeben werden.

Für alle anderen Gefahrstoffe, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt folgende Abgaberegel, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist: Giftstoffe, brandfördernde Stoffe, hochentzündliche Stoffe und gesundheitsschädliche Stoffe (diese nur, wenn sie mit einem der R-Sätze 40, 62, 63 oder 68 gekennzeichnet sind [Der R-Satz 68 ist neu und erst ab 1. Juli verbindlich vorgeschrieben]) dürfen dann abgegeben werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. der Erwerber ist mindestens 18 Jahre alt, 2. der Gefahrstoff wird in erlaubter Weise verwendet. (Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung bestehen.)

Bei Giften ist außerdem die Identität des Erwerbers festzustellen. Während früher "behördliche Gifterlaubnisscheine" in Apotheken vorzulegen waren, liegt es mittlerweile in der Verantwortung der abgebenden Person, festzustellen, ob ein erlaubter Verwendungszweck vorliegt oder nicht.

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Wie stellt man dies denn fest?

Kaufmann:

Indem man den Kunden befragt. Kann er gar keinen Verwendungszweck nennen, ist die Abgabe dieser Stoffe auf jeden Fall untersagt. Gibt er einen Verwendungszweck an, so ist eben zu prüfen, ob dieser erlaubt ist oder nicht. Dies wird nicht immer ganz einfach sein.

Zunächst sollte auf jeden Fall der Apothekenleiter befragt werden; des Weiteren wird man u. U. bei entsprechenden Stellen (Behörden) telefonisch Erkundigungen einholen, wenn man sich nicht ganz sicher ist. Verhält sich die Person verdächtig, ist die Abgabe in jedem Falle abzulehnen. Ich will einige Beispiele nennen: ę

  • Ein Kunde verlangt Formaldehyd (Giftstoff) für einen Gartenteich, da seine Fische erkrankt sind und in einem Buch eine entsprechende Therapieempfehlung gegeben wird. Ein Anruf bei der zuständigen örtlichen Behörde ergibt, dass Formaldehyd nicht in freistehende Gewässer gegeben werden darf.
  • Ein Kunde verlangt Methanol (Giftstoff) als Treibstoff für ein ferngesteuerte Modellflugzeug. Ein kurzer Anruf in einem Fachgeschäft gibt Aufschluss darüber, dass dies üblich ist. Somit steht einer Abgabe nichts im Wege. Übrigens: Ein Blick auf das Kennzeichnungsschild einer Zapfsäule an Tankstellen verrät, dass dort ein wesentlich gefährlicheres Gemisch in Großmengen getankt wird!
  • Ein Kunde verlangt Natriumchlorat zur Unkrautvernichtung. Chlorate, das dürfte bekannt sein, werden zur Herstellung explosiver Mischungen verwendet. Außerdem ist ihr Einsatz als Unkrautvernichter ohnehin nicht mehr zulässig. Der Wunsch dieses Kunden sollte mit einer Empfehlung auf ein zugelassenes Handelspräparat beantwortet werden.

Ich denke, man sollte auf die Reaktion des Kunden achten, wenn man ihm vorschlägt, die gewünschte Chemikalie bis zum nächsten Tag auf seinen Namen zu bestellen.

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Was tun, wenn doch Missbrauch getrieben wird, obwohl ein erlaubter Zweck genannt wurde?

Kaufmann:

Ich empfehle den Apotheken grundsätzlich die Führung eines Gefahrstoff-Abgabebuches. In dieses werden Name und Anschrift des Empfängers eingetragen und, was eigentlich das Wichtigste ist, der von ihm angegebene Verwendungszweck. Der Empfänger unterzeichnet diese "Empfangsbestätigung". Da davon auszugehen ist, dass eine Gefahrstoffabgabe eher selten vorkommt, dürfte sich der Aufwand dafür in Grenzen halten.

Für eine Giftabgabe ist eine derartige Dokumentation ohnehin Pflicht. Eine Formvorschrift gibt es nicht; am einfachsten ist, man erstellt sich eine "Empfangsbestätigung" (siehe Muster), fertigt davon einige Kopien an und legt sie in einem griffbereiten kleinen Ordner ab. Erfahrungsgemäß gibt es mit den Kunden damit keine Probleme.

Hat ein Kunde einen erlaubten Zweck genannt und diesen durch seine Unterschrift bestätigt und gab es keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung, so hat der Abgebende seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Abgebende durch entsprechend sachkundige Bewertung seiner Sorgfaltspflicht in vollem Umfange nachgekommen ist. Im Zweifelsfalle verweigert er die Abgabe.

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Woher weiß man denn im Bedarfsfalle, um welche Art von Gefahrstoff es sich handelt, ob er giftig ist oder gar krebserzeugend?

Kaufmann:

In Apotheken sollte stets sichergestellt werden, dass alle Vorratsgefäße korrekt gekennzeichnet sind. Somit wird man bei der Entnahme auf die Gefahren aufmerksam. Es ist zwar nur vorgeschrieben, das Gefahrensymbol aufzubringen, z. B. den Totenkopf bei Giften bzw. das Flammensymbol bei leichtentzündlichen Stoffen etc.

Weitere Angaben wie die R- und S-Sätze sind bei Standgefäßen nicht erforderlich. Doch gerade durch die R- und S-Sätze erfährt man Näheres über die Art der Gefährlichkeit, z. B. eine krebserzeugende Wirkung. Man tut deshalb gut daran, auch kleine Vorratsgefäße vollständig zu kennzeichnen. Hier ist allerdings zu beachten, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche Stoffe hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit neu eingestuft wurden und Gefäße mit alten Kennzeichnungsschildern möglicherweise nicht richtig beschriftet sind. Beispiel: Noch vor wenigen Jahren waren Gefäße mit Kaliumdichromat lediglich als "reizend" zu kennzeichnen und haben somit den Eindruck erweckt, relativ ungefährlich zu sein.

Mittlerweile ist bekannt, dass diese Substanz krebserzeugend ist und somit nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden darf. Man könnte auf Vorratsgefäße einen entsprechenden Vermerk mit Abgabebeschränkungen bzw. -verboten anbringen.

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Gibt es Stoffe, bei denen in besonderem Maße mit einem Missbrauch zu rechnen ist?

Kaufmann:

Wenn von Missbrauch die Rede ist, sollte man an Zweierlei denken, zum einen an die Herstellung von explosiven Mischungen und zum anderen an die Herstellung von illegalen Rauschgiften.

Zur ersten Gruppe, den Ausgangsstoffen für explosive Mischungen, gehören in erster Linie die Chlorate, Nitrate, Kaliumpermanganat, Schwefel, Kohlenstoff, Nitrocellulose, Pikrinsäure und die Chromate. Ausgangsstoffe für die illegale Drogensynthese wurden nach Angaben der Apothekerkammern des Öfteren in Apotheken verlangt. Vorsicht ist geboten bei folgenden Substanzen: Aceton Ammoniaklösung Anthranilsäure Benzaldehyd Chlortoluol Diethylether (Äther) Ephedrin Essigsäureanhydrid Formamid Iodwasserstoffsäure Kaliumpermanganat Methylethylketon Phenylacetonitril Phenylessigsäure Piperidin Propionsäureanhydrid Safrol Salzsäure Schwefelsäure Toluol

Um Apotheken zu diesen Problemen Hilfestellungen und Rechtssicherheit zu geben, haben wir in das DAZ-Gefahrstoffprogramm bei allen betroffenen Stoffen einen Hinweis auf missbräuchliche Verwendung eingearbeitet, der beim Aufruf der entsprechenden Substanz auf dem Bildschirm erscheint. Beim nächsten Update, das im Sommer erscheinen wird, sind weitere Warnhinweise, eingearbeitet.

Im Zusammenhang mit einem versuchten Sprengstoffanschlag in Straßburg wurde bekannt, dass die mutmaßlichen Täter sich die Ausgangssubstanzen aus verschiedenen Apotheken besorgt hatten. Aus diesem Anlass haben wir einen Fachmann über die Rechtslage bei der Gefahrstoffabgabe interviewt. Neu ist die Einstufung der Steroide als Gefahrstoffe, weil sie reproduktionstoxisch wirken oder der Verdacht auf Karzinogenität besteht. Wir informieren über die neuen Vorschriften zum Umgang mit diesen Substanzen in der Apotheke. 

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