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DAZ aktuell
Vorrechte für Apotheken: Telekommunikationsdienstleistungen auch in Krisenfä
Nach der Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme (TKSIV) vom 26. November 1997 können in Krisensituationen bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen eingeräumt werden. Gemäß Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 4 TKSIV gehören auch Apotheken als Aufgabenträger im Gesundheitswesen zu den grundsätzlich anspruchsberechtigten Stellen.
Vor Inkrafttreten der TKSN wurden Bevorrechtigungen nach der Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen Interesse liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen, in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richtlinie F 215 - des Bundesministers für Post und Telekommunikation festgelegt. Danach wurden die Fernsprechanschlüsse besonders wichtiger Berufe und Branchen nach einem Berufs- und Branchenschlüssel automatisch bei der Anmeldung gekennzeichnet. Zu den danach automatisch Berechtigten zählten unter anderem auch Apotheken. Die nach der Richtlinie F 215 festgelegten Bevorrechtigungen blieben mindestens bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft.
Die neue TKSIV vom 26. 11. 1997 nimmt diese automatische Einstufung nicht mehr vor. Erforderlich ist, dass die nach der TKSIV berechtigten Stellen ihre Bevorrechtigung nunmehr für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2000 jeweils im Einzelfall neu beantragen müssen. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Eine generelle Sicherstellung der Bevorrechtigungen durch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ist nicht möglich. Dies hat seine Ursache darin, dass es der ABDA nicht bekannt ist, mit welchem Telekommunikationsunternehmen die einzelnen Apotheken vertraglich verbunden sind. Wenngleich möglicherweise die Mehrzahl der Apotheken nach wie vor Vertragsbeziehungen zu der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost haben wird, wird es daneben eine mittlerweile größere Anzahl von Apotheken geben, die Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter (etwa Mannesmann, VIAG, etc.) in Anspruch nehmen.
Bei der zuständigen Behörde ist darüber hinaus die Art der jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Paragraph 2 Absatz 1 TKSIV anzugeben; dabei ist zur technischen Zuordnung zumindest die Rufnummer oder ein entsprechendes Kennzeichnungsmerkmal anzugeben. Die entsprechenden Anträge können daher nur von den Apothekenleitern selbst gestellt werden.
Für jeden Netzzugang, für den erstmalig Vorrechte eingeräumt werden, ist an das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen einmalig ein Entgelt von DM 100 zu entrichten. Von dieser Zahlungspflicht sind alle Apotheken betroffen, die das ihren Netzzugang stellende Telekommunikationsunternehmen gewechselt haben sowie alle Kunden der Deutschen Telekom AG, die einen Antrag auf Bevorrechtigung nach dem 31. Dezember 2000 stellen.
Der Antrag auf die genannte Bevorrechtigung ist über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Kassel, Vorrangregistrierung, Postfach 10 04 40, 34004 Kassel an das jeweilige Telekommunikationsunternehmen zu richten.
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