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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Geschäftsordnung der AK Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 9. Juni 1999 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1388 – SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird Satz 4 durch die nachfolgenden zwei Sätze ersetzt: "In der Ladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Die erforderlichen Beratungsunterlagen sollen beigefügt werden." Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
2. § 3 wird wie folgt geändert: In der Überschrift entfällt das Komma und das Wort "Dringlichkeitsanträge". Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Tagesordnung fest. Hierbei nimmt sie oder er Vorschläge für die Tagesordnung auf, die spätestens 24 Kalendertage vor der Sitzung von einer Fraktion oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung schriftlich vorgelegt worden sind." Der bisherige Absatz 2 entfällt. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Kammerversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Entsprechende Vorschläge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung von einer Fraktion, mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung, dem Kammervorstand, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingebracht werden. Die Dringlichkeit ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu begründen." Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Der bisherige Absatz 5 entfällt.
3. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Anträge für die Sitzung der Kammerversammlung können von einer Fraktion oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung bis spätestens zehn Werktage vor der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgelegt werden." Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Jedem Beschluss der Kammerversammlung muss ein Antrag zugrunde liegen. Von jedem Mitglied der Kammerversammlung, dem Kammervorstand oder einem Ausschuss können zu jedem Punkt der Tagesordnung während der Sitzung Anträge eingebracht werden. Anträge sind schriftlich abzufassen und müssen einen Beschlussvorschlag enthalten." Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Liegen mehrere Anträge vor, ist über den Antrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Über einen Abänderungsantrag wird zuerst abgestimmt." Absatz 2 wird wie folgt geändert: "(2) Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, ist über den Abänderungsantrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen bestimmt die Präsident oder der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung."
5. § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 4 Buchstabe a) bis k) wird offen abgestimmt. § 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung." Absatz 4 wird wie folgt geändert: "(4) Für die Behandlung der Anträge gilt folgende Reihenfolge: a) Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung, b) Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung, c) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, d) Vertagung des Beratungsgegenstandes, e) Verweisung an einen Ausschuss, f) Schluss der Aussprache, g) Schluss der Rednerliste, h) Begrenzung der Dauer der Aussprache, i) Begrenzung der Zahl der Rednerinnen und Redner, j) Begrenzung der Redezeit, k) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, l) geheime Abstimmung."
6. In § 10 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
7. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Für Geschäftsordnungsanträge gilt § 9 Abs. 3 Satz 5 und 6."
8. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "geheim" ersetzt.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen in Kraft. Genehmigt.
Düsseldorf, den 23. September 1999 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3 – 0810.81 – Im Auftag Godry
Die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juni 1999 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 4. Oktober 1999 Karl-Rudolf Mattenklotz Präsident
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