DAV und GKV aktualisieren Liste

Für welche Hilfsmittel braucht man keine Präqualifizierung mehr?

04.07.2024, 07:00 Uhr

Bettpfannen gelten seit 1. Juli 2024 als apothekenüblich. (Foto: IMAGO / photo2000)

Bettpfannen gelten seit 1. Juli 2024 als apothekenüblich. (Foto: IMAGO / photo2000)


Lange Jahre war sie der Apothekerschaft ein Dorn im Auge – die leidige Präqualifizierung. Doch mit der Verabschiedung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes vor knapp einem Jahr eröffnete der Gesetzgeber den öffentlichen Apotheken die Möglichkeit, von nun an sogenannte apothekenübliche Hilfsmittel ganz ohne Präqualifizierung zulasten der GKV abzugeben. Doch welche sind das eigentlich? Zum 1. Juli wurde die Liste nochmals aktualisiert.

Mit der Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) einigten sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zum April dieses Jahres auf eine Liste jener apothekenüblichen Hilfsmittel, für die nun keine Präqualifizierung mehr nötig ist. Die tabellarische Auflistung der betreffenden Hilfsmittel wird als Anlage 1 zu der genannten Vereinbarung geführt. Während die Apothekerschaft diese lange überfällige Entbürokratisierung dankbar annahm, kam zunehmend Kritik seitens der von diesen Erleichterungen nicht betroffenen Sanitätshäuser auf. Mittlerweile legte ein großes norddeutsches Sanitätshaus sogar Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ein, da man den fairen Wettbewerb sowie die einheitlichen Qualitätsstandards abgeschafft sehe.

Dem zum Trotz einigten sich der GKV-Spitzenverband sowie der DAV nun auf zwei weitere apothekenübliche Hilfsmittel sowie auf die Präzisierungen zweier Produktuntergruppen hinsichtlich ihrer Produktarten. Diese neue Fassung der Anlage 1 zur Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel trat zum 1. Juli in Kraft. Eine Übersicht der Änderungen ist in der Tabelle dargestellt.

VersorgungsbereichProduktgruppe, Produktuntergruppe, ProduktartHilfsmittelArt der Änderung
19D18

19.40.04

 

19.99.01

Stechbecken (Bettpfannen)

Einmalhandschuhe

Neuaufnahme

 

Neuaufnahme

23I1823.14.03.0-3Stabilisierungsorthesen (Lendenwirbelsäule)Präzisierung der Produktart (nun auch Orthesen mit Pelotte und Zugelementen)
30A1830.29.01.0-1Insulin-Kunststoffspritzen mit SicherheitskomponentenErweiterung und Präzisierung der Produktart (nun auch Spritzen mit Sicherheitskomponenten)

Gänzlich neu unter den apothekenüblichen – und damit präqualifizierungsfreien – Hilfsmitteln sind die Bettpfannen, oder synonym: Stechbecken. Diese finden sich im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) mit dem Anwendungsort 40 (häuslicher Bereich) in der Untergruppe 04 (Stechbecken). Das zweite neue apothekenübliche Hilfsmittel stammt aus derselben Produktgruppe und stellt eine sehr sinnvolle Ergänzung zu einigen bereits als apothekenüblich eingestuften Hilfsmitteln dar: die Einmalhandschuhe zur Krankenpflege. Sie werden dem Anwendungsbereich 99 (ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze) sowie der Untergruppe 01 zugeordnet. Dank dem Entfall der Präqualifizierungspflicht für diese beiden Hilfsmittel dürfte unter anderem die Versorgung pflegebedürftiger Personen im häuslichen Umfeld von nun an deutlich niedrigschwelliger und flächendeckender möglich sein.

Bereits nach der vorherigen Version als apothekenüblich eingestuft waren Stabilisierungsorthesen für die Lendenwirbelsäule (Produktgruppe 23, Anwendungsort 14, Untergruppe 03). Die neue Fassung der Anlage 1 wurde um die genauen Produktarten 0-3 präzisiert. Damit ist jetzt klargestellt, dass Stabilisierungsorthesen in Hosenform oder mit zusätzlicher Abdominalsuspension weiterhin nur mit einer Präqualifizierung abgerechnet werden können. Orthesen mit und ohne Pelotte oder Zugelemente hingegen gehören nun eindeutig zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln. Eine weitere Klarstellung erfolgte in der Produktgruppe 30 (Hilfsmittel zum Glukosemanagement). Neben den zuvor bereits aufgelisteten Insulin-Kunststoffspritzen (Produktgruppe 30, Anwendungsort 29, Untergruppe 01, Produktart 0) können Versicherte seit 1. Juli auch mit Insulin-Kunststoffspritzen mit Sicherheitskomponenten (30.29.01.1) präqualifizierungsfrei versorgt werden.

Die aktuelle Liste

Insgesamt ergeben sich also nur kleinere, teilweise jedoch bedeutende, Änderungen an der noch recht frischen Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung samt Anlage kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands eingesehen werden.

Folgende Hilfsmittel gelten als apothekenüblich (Stand: 1.Juli 2024)

Produkt-

gruppe (PG)

 

Versorgungs

bereich /

PQ-Bereich

 

Produktunter-

gruppe PU,

Produktart PA

Inhalt des Versorgungsbereichs

 

 

 

 

05

 

 

 

 

 

05A5

 

 

 

05.01.01

05.02.01

05.04.01

05.06.01.0

 

Bandagen, Fertigprodukte

(Versorgungen bis einschließlich Knie):

 

Mittelfußbandagen

Bandagen zur Sprunggelenk-

Weichteilkompression

Kniebandagen mit Pelotte(n) zur

Weichteilkompression

Beinbandagen zur Kompression für den

Unterschenkel

 

 

 

05

 

 

 

 

05F18

 

 

05.06.01.1

05.07.01-03

05.08.01

05.09.01-02

05.11.01

05.11.03.5

 

Beinbandagen zur Kompression für den

Oberschenkel

Daumensattel, Handgelenk u. Mittelhandbandagen

Ellenbogen-Kompressionsbandagen

Schultergelenk und Claviculabandagen

Rippenbruchbandagen

Schwangerschaftsleibbinde

08 

 

08A08.03.06

Stoßabsorber/

Verkürzungsausgleiche

 

10

 

 

10C18

10.50.01

10.50.02

10.50.03

Hand-/Gehstöcke

Unterarmgehstützen

Achselstützen

14 

 

14D

 

14.24.01-03

14.24.08.0-1

 

Aerosol-Inhalationsgeräte

Inhalationshilfen

PEP-Mundsysteme

PEP-Maskensysteme

1414H1114.24.07Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase

 

 

 

15

 

 

 

 

15A10

 

15.25.02

15.25.04-10

15.25.12

15.25.14-18

15.25.19.0-1

15.25.20-22

15.25.24

15.25.30-32

 

 

Inkontinenzhilfen außer Elektronische

Messsysteme der Beckenbodenmuskelaktivität

 

 

17

 

 

 

17A16

 

 

17.06.01-05

17.06.07-23

02.40.01.3

 

Medizinische Kompressionsstrümpfe ohne

Narbenkompression

Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

 

 

17

 

 

 

17B16

 

17.10.01

17.10.03-10

17.11.02.0

17.17.02.0

 

Medizinische Kompressionsversorgung außer Bein

und ohne Narbenkompression

19

51

54

 

19D18

19.40.05

51.40.01

54.45.01.0

54.99.01-02

Bettschutzeinlagen

Produkte zur Hygiene im Bett

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

2020E20.39.01Sitzringe

 

 

 

21

 

21B18

21.24.01

21.28.01

21.34.01

21.99.01

Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung

Blutdruckmessgeräte

Blutgerinnungsmessgeräte

Personenwaagen

 

Siehe auch 30C18

 

 

 

 

 

 

23

 

 

 

 

 

 

23/18

 

 

23.01.01

23.02.02

23.04.05.0

23.07.01

23.07.02.0-4

23.08.04

23.11.01

23.12.03.0-1

23.14.03

Orthesen

(Versorgungen, konfektioniert):

 

Hallux-Valgus-Korrekturorthesen

Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung

Orthesen zur Beeinflussung des Patellagleitweges

Daumenorthesen

Handgelenkorthesen zur Immobilisierung

Ellenbogenorthesen zur Entlastung

Beckenorthesen, elastisch

HWS-Stabilisierungsorthesen

Stabilisierungsorthesen

 

25

 

 

25C15

 

25.21.20.1-2

25.21.30

25.21.40

 

Okklusionspflaster

Vorhänger/Übersetzbrille

Sonstige Hilfsmittel bei Augenerkrankungen

 

 

30

 

 

 

30A18

30.29.01.0

30.29.02.0

30.34.02.0-2

30.99.99.0-1

Insulin-Kunststoffspritzen

Insulin-Pens

Blutzuckermessgeräte

Zubehör für Insulinpumpen

 

 

 

30

 

 

 

30C18

 

30.34.02.0-2

30.43.01.0

30.99.01-02

 

Blutzuckermessgeräte

CGM-Systeme

rtCGM-Systemkomponenten

rtCGM-Sensoren

rtCGM-Transmitter/Sender

rtCGM-Empfänger

rtCGM-Setzhilfen

99 

 

99A99.17.01

Kopfschutzhelme/-bandagen

(konfektionierte Produkte)

9999C99.27.01Erektionsringe
99 99D99.27.02Vakuum-Erektionssysteme
9999E99.27.03Vaginaltrainer
9999I899.17.02.Läuse- und Nissenkämme
99 99K1199.35.01Schutzringe für Brustwarzen

 

Quellen: 

  1. Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) vom 26.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 197, online verfügbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/197/VO.html.
  2. Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V,  in: gkv-spitzenverband.de, 01.04.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/praequalifizierung/20240401_Vereinbarung_apothekenuebliche_Himi_126_Abs.1b_SGB_V_Lesefassung.pdf, letzter Zugriff am 02.07.2024.
  3. Zantke M. Stolle hat Verfassungsbeschwerde eingereicht,  in: deutsche-apotheker-zeitung.de, 04.04.2024, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/04/04/stolle-hat-verfassungsbeschwerde-eingereicht, letzter Zugriff am 02.07.2024.
  4. Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V, in: gkv-spitzenverband.de, 01.07.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/praequalifizierung/2024-07_Vereinbarung_apothekenuebliche_Himi_126_Abs.1b_Anlage_1_Lesefassung.pdf , letzter Zugriff am 02.07.2024.
  5. Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hinweise für Leistungserbringer, in: gkv-spitzenverband.de, 01.07.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/hinweise_fuer_leistungserbringer/hinweise_fuer_leistungserbringer.jsp, letzter Zugriff am 02.07.2024.
  6. REHADAT. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, in: rehadat-gkv.de, 26.04.2024, https://www.rehadat-gkv.de/, letzter Zugriff am 02.07.2024.

Jessica Geller, Autorin, DAZ.online
redaktion@daz.online


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