Lauterbachs Umverteilungspläne

Weniger Geld für pDL, mehr für Notdienste

Berlin - 13.06.2024, 09:00 Uhr

Minister Lauterbach will Notdienste besser vergüten und dafür das Geld aus dem Topf für die nicht in Schwung kommenden pDL verwenden. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)

Minister Lauterbach will Notdienste besser vergüten und dafür das Geld aus dem Topf für die nicht in Schwung kommenden pDL verwenden. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)


Schon die Eckpunkte der Apothekenreform sahen vor, dass Notdienste künftig besser vergütet werden sollen – 50 Millionen Euro mehr sollen für die Pauschalen zur Verfügung stehen. Der Referentenentwurf macht nun klar, woher das Geld kommen soll: Ein Teil des Zuschlags für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) wird „umgewidmet“.

Der von den Kassen zu zahlende Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes soll von derzeit 21 Cent je Rx-Packung auf 28 Cent erhöht werden. Dies soll das jährliche Ausschüttungsvolumen für die Notdienstpauschale um rund 50 Millionen Euro erhöhen. Schon in den im vergangenen Dezember vorgelegten Eckpunkten für die Apothekenreform war dies vorgesehen – etwa 550 Euro können demnach künftig für einen Vollnotdienst gezahlt werden.

Der am Mittwoch bekannt gewordene Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz zeigt nun auf, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diesen Plan finanzieren will: durch eine Umwidmung eines Teils des Zuschlags, mit dem die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) finanziert werden. Dieser soll von jetzt 20 auf 13 Cent abgesenkt werden. Dazu stellt das Ministerium in der Begründung zutreffend fest, dass die Mittel für pDL nicht vollständig abgerufen werden. Und so sollen nun jährlich rund 50 Millionen in die Notdienst-Finanzierung fließen. „Es wird unterstellt, dass die weiterhin zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung zusätzlicher Dienstleistungen ausreichend sind, um das bereits bestehende zusätzliche Angebot der Apotheken aufrechtzuerhalten und auch zukünftig fortzuentwickeln“, heißt es im Referentenentwurf.

Mit der besseren Vergütung der Notdienste will das BMG Apotheken fördern, die in Regionen mit einer geringen Apothekendichte liegen. Diese müssen schließlich häufiger Nacht- und Notdienste leisten. „Die Erhöhung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes kommt somit insbesondere Apotheken in ländlichen Gebieten zugute“, heißt es in der Begründung.

Höheres Fixum, geringerer prozentualer Zuschlag

Die andere große Umverteilung betrifft Fixum und prozentualen Zuschlag. Auch hier hatte das BMG die Richtung schon festgesetzt: Der prozentuale Zuschlag wird über zwei Jahre hinweg von 3 auf zunächst 2,5 und dann 2 Prozent abgesenkt – die freigewordenen Mittel sollen 1:1 für die Erhöhung des Fixums verwendet werden, hieß es schon in den Eckpunkten. Nun ist dieses Fixum auch beziffert: Zum 1. Januar 2025 soll es von 8,35 Euro um 31 Cent auf 8,66 Euro erhöht werden. Ein Jahr später soll es um weitere 34 Cent auf 9 Euro steigen. „Diese Änderung erfolgt für die Kostenträger kostenneutral und soll zu einer gerechteren Verteilung der packungsbezogenen Apothekenvergütung unter den Apotheken führen“, heißt es dazu in der Begründung.

Ab 2027 soll das Fixum dann in den Händen der Rahmenvertragspartner liegen: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband sollen – im Benehmen mit der PKV – jährlich eine Anpassung verhandeln. Bei der Berechnung sind die Entwicklungen der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung und die Veränderungen der Verbraucherpreisindexes und der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Zudem können DAV und GKV-Spitzenverband gemeinsam ein Gutachten in Auftrag geben, um den Änderungsbetrag zu bestimmen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Schiedsstelle gefragt.

Skonti sollen zulässig sein 

Das BMG plant überdies weitere Änderungen in der Arzneimittelpreisverordnung: Zum einen soll in der Regelung zu den Großhandelszuschlägen eine Klarstellung zu Skonti erfolgen. Demnach ist die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig – ausdrücklich auch, wenn sie den 3,15-Prozent-Zuschlag des Großhandels überschreiten. Die Rabattierung des Festzuschlags in Höhe von 73 Cent bleibt weiterhin nicht möglich.

50-Cent-Zuschlag für Austausch nach Dringlichkeitsliste

Zudem wird ein Versäumnis aus Pflegestudiumstärkungsgesetz nachgeholt: Mit ihm wurde im Dezember 2023 ein neuer § 129 Abs. 2b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Er regelt den Austausch nicht verfügbarer Kinderarzneimittel nach der Dringlichkeitsliste. Auch für diesen Austausch soll es künftig einen Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer für die Apotheken geben.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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