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Retaxgrund
Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-Rezept überflüssig?
Mit dem E-Rezept ist eine Reihe von neuen Problemen in die Apotheken gekommen. Unter anderem das der fehlenden Berufsbezeichnung. Da dies bei E-Rezepten nicht geheilt werden kann, fürchten die Apotheken Retaxationen. Dabei ist die Berufsbezeichnung in Textform nach Ansicht des Deutschen Apothekerverbands beim E-Rezept gar nicht erforderlich.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person auf jeder ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verschreibung obligatorisch. Da die Arztpraxen diese bei E-Rezepten händisch eintragen, fehlt sie derzeit sehr häufig. Berichten einzelner Verbände zufolge ist das bei über der Hälfte der E-Rezepte der Fall. Eine Heilung ist beim E-Rezept nicht möglich.
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Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und seine Mitgliedsorganisationen sind allerdings der Auffassung, dass die Berufsbezeichnung in Textform gar nicht erforderlich ist. Da nur Ärzte mittels der von den Ärztekammern ausgegebenen Heilberufsausweise E-Rezepte signieren und in den E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur hochladen können, sei allen E-Rezepten die von Ärztekammern bestätigte Berufsbezeichnung „Arzt“ immanent, schreiben sie in den Verbandsrundschreiben. Weiter heißt es: „Vor diesem Hintergrund halten wir beim E-Rezept im Unterschied zum Papierrezept, das praktisch jedermann ‚ausstellen‘ kann, das explizite Fehlen einer ärztlichen Berufsbezeichnung wie beispielsweise ‚Arzt‘, ‚Zahnärztin‘ oder ‚Facharzt für …‘ für einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler, der den Vergütungsanspruch des Apothekers nicht entfallen lässt, § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) Rahmenvertrag gem. § 129 Absatz 2 SGB V.“ Diese Sichtweise wolle man vom GKV-Spitzenverband und / oder gesetzlichen Krankenkassen mindestens in Textform bestätigt bekommen.
Bis das geregelt ist, rät der DAV E-Rezepte, die weder eine konkrete Berufsbezeichnung noch eine sinnhafte Berufsbezeichnung durch Angabe einer Gebietsbezeichnung, wie beispielsweise „Allgemeinmedizin“, „Innere Medizin“ oder „Psychiatrie“ enthalten, aufgrund der Retax-Gefahr sicherheitshalber zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.
Papierrezepte? Kein Problem!
Zudem weisen die Verbände noch darauf hin, dass Apotheken gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 Rahmenvertrag keine Prüfpflicht haben, wenn statt einer elektronischen Verordnung ein Muster-16-Formular ausgestellt wird. Diese Verordnungen können weiterhin problemlos abgerechnet werden.
9 Kommentare
Laut Rahmenvertrag darf es kein Retaxation geben
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:23 Uhr
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E-Rezept
von Gregor Nelles am 12.01.2024 um 14:53 Uhr
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Fehlende Berufsbezichnung
von Apo-Rentner am 12.01.2024 um 11:07 Uhr
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AW: Fehlende Berufsbezichnung
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:34 Uhr
Hintergrund fürs "Philosophieren"
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 12.01.2024 um 10:44 Uhr
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Unbefriedigend
von Nikolaus Guttenberger am 11.01.2024 um 21:10 Uhr
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AW: Unbefriedigend
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:44 Uhr
Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-Rezept überflüssig?
von Zipfel am 11.01.2024 um 20:04 Uhr
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AW: Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:51 Uhr
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