Empfehlung des DAV

E-Rezept: Was tun bei unklarer oder fehlender Berufsbezeichnung?

Stuttgart - 09.01.2024, 07:00 Uhr

Bei E-Rezepten wird die Berufsbezeichnung händisch eingetragen, das macht den Prozess fehleranfällig. (imago images / Jochen Tack)

Bei E-Rezepten wird die Berufsbezeichnung händisch eingetragen, das macht den Prozess fehleranfällig. (imago images / Jochen Tack)


Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung ist auf Verschreibungen die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person anzugeben. Fehlt diese oder ist sie unklar, kann dies bei herkömmlichen Rezepten behoben werden, bei E-Rezepten aber nicht. Aufgrund des Retaxrisikos empfiehlt der Deutsche Apothekerverband daher, E-Rezepte gegebenenfalls zurückzuweisen und neu ausstellen zu lassen.

Welche Angaben ein Rezept zwingend enthalten muss, regelt § 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln, besser bekannt als Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Demnach ist unter anderem die Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person obligatorisch. Derzeit taucht in den Apotheken bei E-Rezepten aber verstärkt die Frage auf, welche Berufsbezeichnung denn zulässig ist. Reicht „Arzt“ oder muss es zwingend ein „Facharzt für ...“ sein? Was ist mit Angaben wie „hausärztliche Versorgung“?  Und was tut man, wenn die Bezeichnung ganz fehlt?

Künftig kein Freitext mehr

Hintergrund der Unklarheiten ist laut ABDA, dass die Ärztinnen und Ärzte aktuell die Berufsbezeichnung noch händisch eintragen können und das führe zu Fehlern. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen soll aber zugesagt haben, das Problem gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anzusprechen. Zudem hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) angeregt, künftig statt der händischen Eingabemöglichkeit in den Praxisverwaltungssystemen einen Auswahlkatalog zu hinterlegen und irgendwann sogar die Möglichkeit der Eingabe mittels Freitextfeld zu sperren, sodass hier keine Fehler mehr passieren können. Der DAV will demnach auf das Bundesgesundheitsministerium und die KBV zugehen und die Forderung, die übrigens nicht neu ist, nochmals vorbringen.

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Was tun Apotheken aber nun, bis das geregelt ist? Denn anders als beim Muster 16 kann beim E-Rezept eine fehlende oder unvollständige Berufsbezeichnung nicht geheilt werden. Aufgrund des Retaxrisikos wird empfohlen, die Berufsbezeichnung immer zu prüfen. Gegenstand der Prüfung in den Apotheken sei dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde, heißt es seitens der ABDA. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft sei – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ nur „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht nach Einschätzung der ABDA grundsätzlich keine Retax-Gefahr. Auch „Ärztin“ oder „Zahnarzt“ reichen übrigens als Berufsbezeichnung aus.

Fehlt die Berufsbezeichnung ganz oder ist sie nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaft, empfiehlt der DAV aber, das E-Rezept mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung zurückzuweisen und um Neuausstellung zu bitten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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6 Kommentare

Die Apotheker sollten ihren Rahmenvertag kennen

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 16:55 Uhr

Im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V wird in § 6 Abs. 2c) auf den § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) verwiesen und ausgesagt, dass falls die Angaben auf dem Rezept nicht dem § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 AMVV entsprechen, es sich um einen unbedeutenden Fehler handelt, der nicht zur Retaxation führt (Die Berufsbezeichnung ist in § 2 Abs. 1 Nummer 1 AMVV gelistet). Trotzdem ist eine Rücksprache mit dem Arzt vorgesehen, damit der Apotheker Korrekturen im elektronischen Abgabendatensatz vornehmen kann.

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eRezepte dürfen keine formalen Fehler enthalten

von Rainer W. am 10.01.2024 um 10:47 Uhr

Nur gültige HBA können eRezepte signieren, nur zur verschreibung berechtigte Personen können HBA bekommen, mit denen signiert werden kann. Die Prüfung, was in welchem Feld steht, ist für die Apotheke aktuell schlichtweg nicht möglich.

Sollten wirklich ungültige eRezepte über die TI an die Apotheke kommen hat die Gematik die technischen Anforderungen nicht erfüllt und muss somit den entstandenen Schaden begleichen. NUR SO ist es akzeptabel.

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Fehler !?

von ratatosk am 09.01.2024 um 8:58 Uhr

Dieser Fehler kann gar nicht vorkommen, da uns versichert wurde, daß solche Fehler nicht mehr vorkommen können beim e-rezept. Diese Fehlervermeidung wäre ja auch Teil der glorreichen Arbeitsersparnis.
Auch hier zeigen sich Inkompetenz und Lüge von Gematik und Minister, aber in D kann ein Minister machen was er will, Verantwortung ist nicht das Ding von Karl, in jedem anderen Bereich wäre er schon lange weg vom Amt !

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AW: Fehler

von Johannes Berlitz am 09.01.2024 um 18:32 Uhr

Ganz richtig! Wer kann denn ein E-Rezept freigeben? Nur ein Arzt mit seinem HBA. Da sollte doch alles geklärt sein. Und dass man es wieder auf unserem Rücken - Nullretax - austragen will/könnte, ist ein NoGo, gegen dass sich unsere Standesvertretung und unsere Verbände mit aller Macht stellen sollten, anstelle den Rat zu geben, solche E-Rezepte zurückzuweisen.

Kein Jurist, aber...

von Tobias Kast am 09.01.2024 um 7:52 Uhr

a) Im Rahmenvertrag steht _nicht_, dass die Berufsbezeichnung beim eRezept im mit "Berufsbezeichnung" bezeichneten Freitextfeld stehen muss. (Wenn wir uns schon auf dieses Niveau herablassen müssen im Retax-Thema...)

b) Im gleichen Entry des Bundles ist ebenfalls als Qualifikation zwingend der "Typ" kodifiziert anzugeben, dieser kann "Arzt", "Zahnarzt", "Hebamme", "Arzt in Weiterbildung" oder "Arzt als Vertreter" sein - was alles gängige Berufsbezeichnungen sind.

Ich würde diesen Argumentationsweg wählen - zumindest für den jetzigen "worst case" Fall oder zur Argumentation bei Retax.

Übrigens habe ich Darstellungen gesehen, in denen _mir_ nicht klar war, ob da jetzt das Feld "Berufsbezeichnung", "Typ" der Qualifikation des Verordners oder vielleicht der "Name" der Einrichtung/Organisation des Verordners durch die Warenwirtschaft angezeigt wird...

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AW: Kein Jurist, aber

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 16:44 Uhr

Korrekt, das Freitextfeld für die Berufbezeichnung ist überdies auch ein Pflichtfeld und zwingend anzugeben. Ein eRezept mit fehlender Berufbezeichnung sollte daher vom Arzt nicht auf dem Server der gematik einstellbar sein.

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